S 128 AS 25352/07 - Zugewinnausgleich kein Einkommen

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Emmaly
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S 128 AS 25352/07 - Zugewinnausgleich kein Einkommen

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Beitrag von Emmaly »

Sozialgericht Berlin

Urteil vom 28.01.2010 (nicht rechtskräftig)



Sozialgericht Berlin S 128 AS 25352/07



1. Der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom 5. Oktober 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. bis 4. für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich in Höhe von 500,- EUR monatlich und ohne Anrechnung von Einkommen der L Z/S aus Unterhaltsnachzahlung von 300,- EUR im Mai 2007 zu gewähren. 2. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu 4/5 zu erstatten.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 5. August 1965 geborene Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. und 4. sowie die Tochter L Z/S (L.) (geboren am 8. Mai 1987, am 7. November 2006 und am 28. Oktober 1989) bezogen auf Antrag vom 18. Dezember 2006 seit Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Leistungshöhe unter anderem für April bis Juni 2007 belief sich nach einem Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2007 auf monatlich 357,45 EUR. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde mit 2.005,30 EUR errechnet. Hierauf rechnete der Beklagte monatliches Einkommen an und zwar

&61485; 500,- EUR an die Klägerin zu 1.; diesen Zahlungen lag ein gerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 14. Dezember 2004 (26 ) zugrunde, in dem sich der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1., Herr M S (S.) (Scheidungsurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom ... 2002 – 26 – rechtskräftig seit 10. September 2002), zur Zahlung von 25.000,- EUR zum Ausgleich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich verpflichtete; der Betrag sollte in monatlichen Raten von 500,- EUR gezahlt werden, die jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig waren. Bis zum 31. Dezember 2006 hatte der geschiedene Ehemann an die Klägerin zu 1. 12.000,- EUR gezahlt,

&61485; 487,- EUR an den Kläger zu 3. zzgl. 154,- EUR Kindergeld; in den 487,- EUR enthalten waren 287,- EUR Kindesunterhalt von S. sowie 200,- EUR, die er monatlich von S. zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner Ausbildungsstätte erhalten hat;

&61485; 340,- EUR Kindesunterhalt des S. an L. zzgl. 154,- EUR Kindergeld; daneben hat L. im Mai 2007 weitere 300,- EUR Kindesunterhalt von S. erhalten; beiden Zahlungen lag ein Vergleich von L. und S. vom ... Januar 2007 vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee (26.) zugrunde, mit dem sich S. gegenüber L. zur Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 340,- EUR verpflichtete; des Weiteren verpflichtete sich S., für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Januar 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von 900,- EUR in drei Raten á 300,- EUR, fällig am 1. März, 1. Mai und 1. Juli 2007 zu zahlen.

Unter Berücksichtigung von weiteren 154,- EUR Kindergeld für die Klägerin zu 4. errechnete der Beklagte demnach einen monatlichen Anspruch von 252,24 EUR für die Klägerin zu 1., 11,15 EUR für L. sowie 94,06 EUR für die Klägerin zu 4. Den Bedarf des Klägers zu 3. erachtete der Beklagte als gedeckt. Der am 1. Mai 2007 zu den Klägern gezogene Kläger zu 2. (geboren am 4. Mai 1977) bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 24. Mai 2007 bis Juni 2007 in Höhe von 276,- EUR monatlich (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 22. Mai 2007). Die Leistungen wurden mit Bescheid vom 8. Juni 2007 zum 30. Juni 2007 beendet, da der Kläger zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt hatte.

Die Klägerin zu 1. verfügt über Vermögen in Form einer privaten Rentenversicherung, die als so genannte "Riester-Rente" gefördert wird (A. Rentenversicherung Nr. ). Sie verfügte des Weiteren im streitigen Zeitraum über eine fondsgebundene Versicherung (V Nr. ) im Wert von 195,60 EUR. Über Bargeld oder Kontoguthaben verfügte sie nicht.

Mit Bescheid vom 26. März 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate April bis Juni 2007 ab. Sie belief sich nunmehr auf 304,26 EUR (April), 173,98 EUR (Mai) und 304,26 EUR (Juni). Als Grund für die Änderung gab der Beklagte an die Änderung des Unterhaltes an L. sowie eine Änderung der Warmwasserpauschale. Im Ergebnis ging der Beklagte nur noch von einem Bedarf von monatlich 2.005,11 EUR (statt 2.005,30 EUR) aus und rechnete Einkommen der L. für April und Juni 2007 in Höhe von 494,- EUR an.

Gegen den Bescheid vom 26. März 2007 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 baten die Kläger die Beklagte, die Leistungsberechnung nochmals komplett zu überprüfen.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Juli 2007 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 26. März 2007 für die Klägerinnen zu 1. und 4. für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 teilweise auf und verlangte die Erstattung von 461,28 EUR. Grund hierfür sei die Einbeziehung des Klägers zu 2. in die Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Reduzierung des Regelsatzes sowie der Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

Der Beklagte erließ nun unter dem 5. September 2007 (in der Verwaltungsakte mit dem Datum 4. September 2007 versehen) einen Änderungsbescheid, mit dem er der Bedarfsgemeinschaft unter anderem für April 2007 Leistungen in Höhe von 308,76 EUR bewilligte und einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er Leistungen für Juni 2007 in Höhe von 26,19 EUR bewilligte.

Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid ist unter anderem Folgendes ausgeführt:

Im April 2007 habe der Bedarf 2.005,11 EUR betragen. Zu den Regelleistungen/Sozialgeld kämen für Unterkunft und Heizung 777,11 EUR. Von der Miete von 788,- EUR zzgl. Gasabschlag von 10,- EUR seien 20,89 EUR Warmwasserpauschale abzuziehen. Vom Bedarf sei Einkommen in Höhe von 1.696,35 EUR abzuziehen. Namentlich sei Einkommen der Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- EUR (abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und KfZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,65 EUR) und das Kindergeld in Höhe von je 154,- EUR der Kläger zu 3. und 4. und L. zu berücksichtigen. Der Bedarf der L. sei durch den Unterhalt in Höhe von 340,- EUR zzgl. Kindergeld gedeckt, der den Bedarf übersteigende Betrag von 23,72 EUR auf den Bedarf der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Entsprechendes gelte für den Bedarf des Klägers zu 3., der durch Unterhalt in Höhe von 487,- EUR und Kindergeld in Höhe von 154,- EUR gedeckt gewesen sei. Abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR verbleibe Einkommen in Höhe von 140,72 EUR, das auf den Bedarf der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei.

Im Mai 2007 ergebe sich überhaupt kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft. Nunmehr sei der Kläger zu 2. zu berücksichtigen, der durch seinen Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz allerdings von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Da er kopfteilig bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei und sich der Abzug für Warmwasser auf 26,10 EUR erhöhe und der Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin zu 1. in Höhe von 124,- EUR entfalle, verringere sich der Gesamtbedarf auf 1.698,72 EUR. L. habe im Mai 2007 neben dem bereits in April 2007 berücksichtigten Einkommen zusätzlich Unterhalt in Höhe von 300,- EUR bezogen. Somit habe ihr Einkommen ihren Bedarf um 360,82 EUR überstiegen. Hiervon sei ein Betrag von 154,- EUR auf die übrige Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Der gleiche Betrag sei vom Kläger zu 3. für die übrige Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Das zu berücksichtigende Einkommen von 1.765,80 EUR übersteige daher den Bedarf.

Für Juni 2007 sei vom Bedarf von 1.698,72 EUR Einkommen in Höhe von 1.696,35 EUR abzuziehen. Es ergebe sich ein Leistungsanspruch von 26,19 EUR.

Hiergegen haben die Kläger und L. am 9. Oktober 2007 Klage erhoben. L. wohnt seit dem 27. September 2007 in S. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 hat L. die Klage zurückgenommen und der Beklagte sich verpflichtet, über deren Anspruch nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach Maßgabe des Ausgangs des hiesigen Verfahrens zu entscheiden.

Zur Klagebegründung führen die Kläger im Einzelnen aus: Die monatliche Zahlung von 500,- EUR zum Ausgleich des Zugewinns stelle kein anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II dar. Es handele sich um Vermögen, das vorliegend die Freibeträge nicht übersteige. Wollte man diese Zahlungen als Einkommen sehen, wäre es eine zweckbestimmte Einnahme, denn sie diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 1., sondern solle deren Vermögensverlust kompensieren.

In einem Erörterungstermin am 3. September 2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Hierin hat er sich verpflichtet, die Leistungen für die Monate April bis Juni 2007 ohne Anrechnung gezahlten Schulgeldes an den Kläger zu 3. (200,- EUR) und unter Berücksichtigung des Klägers zu 2. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab Juni 2007 zu gewähren. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und wollen nunmehr nur noch die Frage der Anrechnung des Zugewinnausgleichs und der Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen an L. geklärt haben.

Mit Bescheiden vom 5. Oktober 2009 hat der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für April 2007 in Höhe von 508,76 EUR, für Mai 2007 in Höhe von 109,19 EUR und für Juni 2007 in Höhe von 394,55 EUR bewilligt.

Im Einzelnen ergeben sich die Bewilligungsbeträge wie folgt: Der Bedarf für April 2007 wird mit 2.005,11 EUR für die Gesamtbedarfsgemeinschaft angegeben. Abgezogen wird hiervon Einkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von 500,- EUR (abzüglich 62,65 EUR für Versicherungen), des Klägers zu 3. in Höhe von 411,- EUR (Unterhalt 287,- EUR zzgl. Kindergeld 154,- EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,- EUR), der Klägerin zu 4. in Höhe von 154,- EUR und der L. in Höhe von 494,- EUR. Ansprüche wurden errechnet für die Klägerin zu 1. in Höhe von 153,67 zzgl. 194,27 EUR, für den Kläger zu 3. in Höhe von 31,10 EUR und für die Klägerin zu 4. in Höhe von 129,72 EUR. Für Mai 2007 wurde der Gesamtbedarf unter Einbeziehung des Klägers zu 2. mit 1.698,72 EUR ermittelt. Entsprechend der Berechnung für April 2007 ergeben sich Einzelansprüche der Klägerin zu 1. in Höhe von 72,98 EUR, des Klägers zu 3. in Höhe von 3,45 EUR und der Klägerin zu 4. in Höhe von 32,76 EUR. Ansprüche der L. ergeben sich nicht; insoweit rechnete der Beklagte Einkommen in Höhe von 794,- EUR an. Für Juni 2007 errechnete der Beklagte für die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 158,05 EUR, für den Kläger zu 2. in Höhe von 158,06 EUR, für den Kläger zu 3. in Höhe von 7,49 EUR und für die Klägerin zu 4. in Höhe von 70,95 EUR.

Die Kläger beantragen,

den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom 5. Oktober 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen ohne Einkommen der Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich und ohne Anrechnung von Einkommen der L Z/S aus Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 300,- EUR im Mai 2007 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.


Entscheidungsgründe:

Zum Klagegegenstand ist Folgendes klarzustellen: Ausdrücklich haben sich die Kläger nur gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 in der Fassung der im laufenden Klageverfahren erlassenen und nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand gewordenen Bescheide vom 5. Oktober 2009 gewendet. Der Sache nach, dies zeigt auch das Schreiben der Klägerin zu 1. vom 8. Mai 2007, wenden sich die Kläger aber auch gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 3. Januar 2007. Denn schon in diesem Bescheid wurde das Einkommen der Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich angerechnet. Der Beklagte hat mindestens mit seinem Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 konkludent auch über den gesamten Anspruch der Kläger entschieden. Insoweit war Klagegegenstand auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezogen auf den Bescheid vom 3. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007.

Die Bescheide vom 5. Oktober 2009 haben die Bescheide vom 26. März 2007 und vom 5. September 2007 nach § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Sie haben aber auch den Bescheid vom 3. Januar 2007 ersetzt, denn insoweit hat der Beklagte den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise erfüllt. Da nunmehr der Beklagte eine umfassende Neuberechnung für den hier streitigen Zeitraum vorgenommen hat und sich nicht auf die ursprüngliche Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 3. Januar 2007 berufen hat, ist davon auszugehen, dass die Bescheide vom 5. Oktober 2009 auch den Bescheid vom 3. Januar 2007 umfassend ersetzen. Statthaft ist daher vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die teilweise Änderung der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen.

Die Kläger haben – ne ultra petita – den Klagegegenstand zulässig auf die Anrechnung von je 500,- EUR monatlich aus Zugewinnausgleich für die Klägerin zu 1. und Unterhaltsnachzahlungen an L. beschränkt (vgl. umfassend zur Teilanfechtung eines Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 13. November 1985 - 6 RKa 15/84 - SozR 2200 § 368a Nr. 13).

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Juli 2007. Es spricht zwar Vieles dafür, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Die Beteiligten haben aber im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 zulässig den Streitgegenstand begrenzt und den Bescheid vom 9. Juli 2007 von der Prüfung im hiesigen Gerichtsverfahren ausgenommen. Die Beteiligten sind nicht daran gehindert, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis zu verfügen und die Klage ausdrücklich zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr. 4).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom 5. Oktober 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Den Klägern stehen höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 zu. Zu Unrecht rechnet der Beklagte Einkommen der Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich und der L. aus Unterhaltsnachzahlung an.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Zahlungen aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- EUR an die Klägerin zu 1. sind kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II (vgl. bereits für die Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 – SozR 4100 § 138 Nr. 25). Der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen dinglich nicht beteiligt sind und, wenn der Güterstand anders als durch Tod endet, ein Ausgleich stattfindet, indem dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine schuldrechtliche Forderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist und vor der Beendigung des Güterstandes nicht besteht. Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich bedarf zu seiner Entstehung keiner Anerkennung oder Vereinbarung. Er entsteht vielmehr kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 Abs. 3 BGB), bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Der Anspruch auf Zugewinn bedeutet für den einen Ehegatten eine Vermögensminderung, für den anderen dagegen unmittelbar eine Mehrung seines Vermögens. Die Klägerin zu 1. hat also den Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, die am 10. September 2002 eingetreten ist, erworben.

Selbst wenn die Klägerin zu 1. mangels einer Zugewinngemeinschaft oder mangels entsprechenden Zugewinns von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zugewinn nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe erworben haben sollte, hat sie einen entsprechenden Anspruch jedenfalls kraft Vergleiches vom 14. Dezember 2004 erworben (vgl. BSG mit Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 – a. a. O.). Hat die Klägerin zu 1. also den Anspruch auf 25.000,- EUR spätestens aufgrund des Vergleichs erworben, betreffen die vereinbarten Raten nur die Fälligkeit, nicht die Entstehung des Anspruchs. Dies aber hat zur Folge, dass nicht die einzelnen Raten Einkommen sein können, weil sich mit jeder Rate der Gesamtanspruch der Klägerin zu 1. auf die 25.000,- EUR gemindert hat und weiter mindert (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 Rar 34/88 – a. a. O.). Insoweit kommt eine Berücksichtigung des Zugewinnausgleichanspruchs nur als Vermögen in Betracht.

In Bezug auf die Unterhaltsnachzahlung im Mai 2007 in Höhe von 300,- EUR an L. gelten die Ausführungen zum Zugewinnausgleich entsprechend. Die Kammer hat ungeachtet der Klagerücknahme der L. auch hierüber zu befinden, weil der Beklagte das den Bedarf der L. übersteigende Einkommen der L. auf die übrige Bedarfsgemeinschaft angerechnet hat.

Der Anspruch der L. war bereits vor Antragstellung entstanden und zu dem jeweiligen Monatsbeginn fällig (vgl. § 1612 Abs. 3 BGB). Auch insoweit bedeutet der bereits vor Vergleichsabschluss entstandene Anspruch auf Unterhaltsnachzahlung eine unmittelbare Mehrung des Vermögens der L. und eine entsprechende Minderung des Vermögens des S. Die Nachzahlung von 900,- EUR in drei Raten stellt also kein Einkommen dar, sondern schichtet das Vermögen der L. um, denn ihr Anspruch wandelt sich um in Geld (a. A. SG Speyer, Beschluss vom 1. Juni 2006 - S 1 ER 161/06 AS - juris).

Die Kammer verkennt nicht, dass sie sich mit ihrer Entscheidung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu setzen scheint, soweit sie die Zahlungen an die Klägerin zu 1. aus Zugewinnausgleich und die Unterhaltsnachzahlungen an L. als Vermögen und nicht als Einkommen ansieht. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) dargelegt hat, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (ebenso schon BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17). Legte man dies allein zugrunde, könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung bestehen. Denn die Klägerin zu 1. wie auch L. haben durch den Erhalt der Raten wertmäßig nichts dazu erhalten. Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich und Unterhaltsnachzahlung wandelte sich nur um in Geld.

Das Bundessozialgericht präzisiert aber seine Definition. Einnahmen würden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Im Falle der Erfüllung einer Forderung sei bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen könne, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz zu folgen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sehe solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart worden sei (vgl. zur Vorstehendem BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - ZFSH/SGB 2009, 740).

Für den Fall der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungenen Teilzahlungen auf einen titulierten Abfindungsanspruch hat das Bundessozialgericht dementsprechend ausgeführt (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - NJW 2009, 3323):

"Der Umstand, dass es sich dabei um einen Anspruch handelt, der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und bereits vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II mit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs am 5.4.2005 fällig geworden war (vgl zur Fälligkeit des Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG Biebl in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl 2007, § 10 KSchG RdNr 41) , rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die auf Grund des Abfindungsanspruchs vorgenommenen Teilzahlungen gehören nämlich nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R RdNr 17)."

Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, müssten die Ratenzahlungen wohl als Einkommen berücksichtigt werden. Die Kammer gibt aber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe den Vorzug vor der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nicht nur in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juni 1989, sondern auch im Übrigen war in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets anerkannt, dass dann, wenn bei (oder nach) der Antragstellung Vermögen durch Veräußerung verwertet – also umgeschichtet – wird, nicht von einem "Zufließen von Einkünften" auszugehen und somit das Erlangte nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - SozR 4100 § 138 Nr. 3; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2009 - S 128 AS 38212/09 ER - juris). So liegt der Fall aber auch, wenn – wie hier – zu mehreren Fälligkeitsterminen stattfindende Ratenzahlungen das Vermögen nicht mehren, sondern umschichten (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12, Rn. 96; Brühl in LPK-SGB II, § 11, Rn. 15 ff.). Die Kammer sieht zwischen den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitslosenhilfe auch nicht solche Unterschiede, die insoweit eine unterschiedliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen rechtfertigen könnten (vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 11. September 2007 - S 11 AS 124/07 – juris), greift daher auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe zurück und sieht dementsprechend die hier streitigen Ratenzahlungen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II an (vgl. auch zur Berücksichtigung von Darlehenszahlungen an einen Hilfebedürftigen, die dieser zurückzahlen muss SG Leipzig, Urteil vom 17. November 2008 - S 19 AS 91/06 – juris, das ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe Bezug nimmt und solche Zahlungen als einkommensneutral und damit nicht als Einkommen ansieht; vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - SozR 4100 § 138 Nr. 11). Soweit das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine unterschiedliche Betrachtungsweise erwägt, da die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht – wie die Arbeitslosenhilfe – einen bestimmten Lebensstandard erhalten, sondern nur das (sozio-kulturelle) Existenzminimum sichern sollen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2008 - L 14 AS 1171/07 – juris), ist der Ausgangspunkt zwar zutreffend. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht auf die Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Arbeitslosenhilfe Bezug genommen und etwaige Schlechterstellungen der Bedürftigen durch das Recht des SGB II im Verhältnis zum Recht der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R – juris). Ungeachtet dessen hat das Bundessozialgericht aber seine zum Recht der Arbeitslosenhilfe vertretene Auffassung, eine Vermehrung des Vermögensbestandes trete nicht ein, wenn im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung Zahlungen an den Arbeitslosen erfolgen, nicht mit Besonderheiten des Rechts der Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Recht der Sozialhilfe erklärt. Darüber hinaus ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem Recht der Sozialhilfe auch nicht so eindeutig, dass sie eine Qualifizierung der hier streitigen Zahlungen als Einkommen zwingend erfordern würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für den Schadensersatz, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache) ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um Einkommen handele. Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirke keinen Zufluss, sei keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen seien alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137). Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht also gerade nicht darauf ab, dass der Hilfebedürftige den Schadensersatzanspruch sicher nicht im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung "angespart" hat. Gewendet auf vorliegenden Fall könnte man annehmen, dass die Klägerin zu 1. und L., deren Vermögen sich durch die Ratenzahlungen von einem Anspruch in Geld umgewandelt hat, gleichsam einen Ersatz (in Geld) für das, was sie bereits hatten (den Anspruch, der seinerseits aber schon Geldeswert hatte), erhalten haben (nur für den Anspruch auf Zugewinnausgleich wie hier, aber wohl mit anderem dogmatischen Ansatz Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11, Rn. 7).

Sind demnach die vorliegend streitigen Ratenzahlungen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bedarf es keines Eingehens darauf, ob ihrer Berücksichtigung als Einkommen gegebenenfalls § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II entgegensteht. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Mindestens für die Zahlungen zur Erfüllung des Zugewinnausgleiches lässt sich wohl gut vertreten, dass diese Zahlungen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen (vgl. zum Zweck des Zugewinnausgleichs J. Mayer in Beck scher Online-Kommentar, § 1363 BGB, Rn. 12).

Die Kläger haben über kein Vermögen verfügt, das dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach und damit auch der Geltendmachung höherer Leistungen entgegen stehen könnte. Ein Anspruch der Kläger auf Erhöhung ihrer Grundsicherungsleistungen setzt allerdings voraus, dass ihr Stammrecht auf Grundsicherungsleistungen besteht. Unmaßgeblich ist, ob und inwieweit Bewilligungsbescheide vorliegen. Das Stammrecht ist Ausdruck einer materiellen Rechtslage, wird aber nicht durch den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen konstitutiv zuerkannt. Grundsicherungsleistungen können also nicht allein deshalb nachträglich erhöht werden, weil sie auf einem Bewilligungsbescheid beruhen, denn der Bewilligungsbescheid ist bindend nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistungen. Weiter gehende Bindungswirkung, etwa dahingehend, dass er das Bestehen des Stammrechts, enthält der Bewilligungsbescheid nicht (vgl. für das Stammrecht auf Arbeitslosengeld BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 41/94 - SozR 3-4100 § 100 Nr. 5; vgl. für das Stammrecht im Recht des SGB II LSG Saarland, Urteil vom 27. März 2007 - L 9 AS 18/06 - juris).

Die Kammer lässt offen, inwieweit einer Vermögensverwertung § 12 Abs. 3 SGB II entgegen stehen könnte. Das vorhandene Vermögen übersteigt jedenfalls nicht die den Klägern und der L. zustehenden Freibeträge. Einem Anspruch auf höhere Leistungen für den hier streitigen Zeitraum steht daher nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügt hätte, das einem Anspruch sogar dem Grunde nach entgegen gestanden hat. Maßgeblich ist insoweit § 12 Abs. 2 SGB II, der in der hier maßgeblichen Fassung bestimmt:

"Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen."

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind zum 1. April 2007 für die Klägerin zu 1. 6.150,- EUR (41 mal 150,- EUR) und für den volljährigen und hilfebedürftigen Kläger zu 3. 3.100,- EUR (Grundfreibetrag) zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sind zu diesen 9.250,- EUR 3.000,- EUR für die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. und 4. und der L. hinzu zu addieren. Der Riester-Rentenvertrag der Klägerin zu 1. erhöht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II deren Freibetrag, ist im Ergebnis also nicht zu berücksichtigen. Selbst unter Berücksichtigung der fondsgebundenen Versicherung in Höhe von 195,60 EUR und der 500,- EUR Guthaben aus Zugewinnausgleich, die im April 2007 nunmehr – gleichsam "umgewandelt" in Geld – an die Stelle des Anspruchs auf Zugewinnausgleich treten, verfügten die Kläger im April 2007 über verwertbares Vermögen von allenfalls 12.195,70 EUR (11.500,- EUR Restanspruch auf Zugewinnausgleich, 500,- EUR "umgewandelter" Zugewinnausgleich, 195,60 EUR fondsgebundene Versicherung), das die Freibeträge von 12.250,- EUR nicht übersteigt. Nichts Anderes kann erst Recht für die Monate Mai und Juni 2007 gelten. Hier sind das geringere Vermögen (durch die Ratenzahlungen) einerseits und der Freibetrag für den Kläger zu 2. in Höhe von 5.100,- EUR (Mai 2007) und 5.250,- EUR (Juni 2007) andererseits zu berücksichtigen.

Das vorhandene Vermögen der L. in Höhe von 600,- EUR - ab Mai 2007 bestehend aus 300,- ausstehendem Anspruch und 300,- EUR Geld – übersteigt nicht den ihr zustehenden "Kinderfreibetrag" nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die teilweise Erledigungserklärung und teilweise Klagerücknahme der Kläger im Erörterungstermin vom 3. September 2009 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=126717
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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