Der §60 SGB I gibt dem Leistungsträger das Recht Beweisurkunden für die Bedürftigkeit zu fordern.
Ausgaben können geschwärzt werden.
In einem Nebensatz ist auch die Vorlage von Lohnsteuerkarten geregelt.Die Vorlagepflichten des Klägers im Rahmen seiner generellen Obliegenheitspflichten gemäß § 60 SGB I werden auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt. Allerdings gebietet es der Rechtsgedanke des § 67 Abs 12 SGB X, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht in vollem Umfang offen legen muss.
Aus § 65 SGB I ergeben sich schließlich keine Bedenken gegen die Pflicht, die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte kann im Rahmen des SGB II beispielsweise auch zur Kontrolle dienen, inwieweit diese doch bei einem Arbeitgeber vorgelegt wurde und damit Einnahmen iS des § 11 SGB II erzielt werden könnten.