BSG Kein ALG II bei Zweitausbildung B 4 AS 28/07 R

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Günter
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BSG Kein ALG II bei Zweitausbildung B 4 AS 28/07 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 28/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Berufsausbildungsbeihilfe - abstrakte Förderungsfähigkeit auch bei Zweitausbildung - Anforderungen an einen besonderen Härtefall
Leitsätze
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ausgeschlossen, wer eine nach den §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert.
2. Ein die darlehensweise Leistungsgewährung eröffnender besonderer Härtefall kommt insbesondere aus arbeitsmarktbezogenen Gründen in Betracht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 6).

3) Die Revision des beklagten Grundsicherungsträgers hat Erfolg. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das SG-Urteil zurückgewiesen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind nach § 7 Abs 5 SGB II auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach § § 60 bis 62 SGB III dem Grund nach an sich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nach SGB III nicht gefördert werden kann, weil es sich um eine im streitigen Zeitraum noch nicht förderungsfähige Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt.

Die Klägerin kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht darlehensweise wegen Vorliegens eines Härtefalles beanspruchen. Zwar erfordert die "Erwerbszentriertheit" des SGB II eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, die dem Ziel einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Bei der Klägerin entstand der Hilfebedarf jedoch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung, sondern war von Anfang an gegeben. Zudem nahm die Klägerin, die über einen förmlichen Berufsabschluss als Bürokauffrau verfügte, die Zweitausbildung bereits unmittelbar nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg I auf, so dass es auch an einer vorauszusetzenden Mindestdauer der Betreuung durch den Grundsicherungsträger fehlte. Schließlich hatte der beklagte Grundsicherungsträger bei der Klägerin auch nicht durch sein Verhalten die Erwartung geweckt, sie könne während einer aufgenommenen Ausbildung mit Leistungen der Grundsicherung rechnen und werde in diesem Vertrauen nicht zur Unzeit enttäuscht.

SG Halle - S 11 AS 1449/05 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 2 AS 82/06 - - B 4 AS 28/07 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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