Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung - Waschmaschine
1) Die Revision der beklagten ARGE wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden könnten. Die Leistungspflicht setzt nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt. Beim Kläger liegt auch ein Erstbedarf vor, nachdem er sich von seiner Frau getrennt und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Der Kläger konnte zudem von seiner Frau nicht die Herausgabe der in ihrem Haushalt ebenfalls benötigten Waschmaschine verlangen.
SG Dortmund - S 48 (5) AS 381/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 12/07 - - B 14 AS 64/07 R -