Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - nachträglich ausgezahltes Arbeitsentgelt - Zuflussprinzip - Zufluss nach Antragszeitpunkt - Berücksichtigung der laufenden Einnahme im Zuflussmonat - Ermächtigungskonformität - Verfassungsmäßigkeit
1) Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Das LSG ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass das dem Kläger Mitte Januar 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt für Dezember 2004 iHv 704,10 Euro (netto) und das Ende Januar 2005 für die Zeit vom 1. bis 10.1.2005 überwiesene Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg) iHv 263,90 Euro bei der Feststellung der Bedürftigkeit des Klägers im Monat Januar 2005 als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen waren. Bei der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen ist das gesamte in einem Monat während der Bedarfszeit zugeflossene Einkommen zu berücksichtigen. Die vom Kläger angestrebte aufgeteilte Berechnung nach Tagen mit und ohne Alg-Bezug bzw die Zuordnung des Arbeitsentgelts zu dem Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, findet im SGB II und der zu seiner Ausführung ergangenen Alg II-Verordnung keine Stütze. Der Senat konnte jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weder der Bedarf des Klägers noch sein zu berücksichtigendes Einkommen im streitigen Zeitraum hinreichend festgestellt worden sind.
SG Dortmund - S 5 AS 264/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 52/06 - - B 14 AS 26/07 R -