BSG keine Leistungskürzung bei Haft B 4 AS 9/08 R

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Günter
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BSG keine Leistungskürzung bei Haft B 4 AS 9/08 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 9/08 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung - 6-Monats-Zeitraum - Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt - Einkommensberücksichtigung - Anstaltsverpflegung - Kürzung - Regelleistung

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das beklagte Job Center war nicht berechtigt, seine bestandskräftig gewordene Bewilligung von Regelleistungen für die Zeit des JVA-Aufenthalts des Klägers vom 24.4. bis 12.5.2006 aufzuheben oder die Leistung zu kürzen.

Der rund dreiwöchige Aufenthalt des Klägers in der JVA schloss den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für die Zeit des JVA-Aufenthalts nicht aus. Unter Geltung des § 7 Abs 4 SGB II in seiner bis zum 1.8.2006 geltenden - alten Fassung - waren Leistungen zur Grundsicherung nur bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt in einer "stationären Einrichtung" ausgeschlossen. Hieran fehlt es, weil der JVA-Aufenthalt nur vom 24.4. bis 13.5.2006 dauerte. Die dem Kläger als dem Insassen einer JVA als Sachleistung während der Haft gewährte Verpflegung war auch kein zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 SGB II. Zwar werden im Bereich der Sozialversicherung kostenlose oder verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet und ihr Wert nach der vom SG und LSG herangezogenen Sachbezugsverordnung bzw neuerdings der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Jedoch finden diese Verordnungen nur dort direkte Anwendung, wo es um die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts als der Gegenleistung abhängig Beschäftigter für ihre Arbeitsleistung geht. Dies ist bei dem Insassen einer JVA nicht der Fall. Der Kläger erhielt in der JVA Verpflegungsleistungen nicht für eine Arbeitsleistung als abhängig Beschäftigter, sondern im Rahmen der gemäß § 21 Strafvollzugsgesetz vorgeschriebenen Anstaltsverpflegung. Eine sonstige Rechtsgrundlage dafür, die dem Kläger bewilligte pauschalierte Regelleistung wegen teilweiser Deckung des Lebensbedarfs durch anderweitige Verpflegung in der JVA wie Einkommen zu berücksichtigen und die Regelleistung insoweit anteilig zu kürzen, existierte im streitigen Zeitraum nicht. Insoweit gilt nichts anderes als für die bei stationärem Krankenhausaufenthalt gewährte Krankenhausverpflegung, für die der 14. Senat entsprechend entschieden und eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls als unzulässig angesehen hat.

SG Stuttgart - S 3 AS 5145/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1181/07 - - B 4 AS 9/08 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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