Einnahmen aus dem Verkauf von Jungtieren sind anrechenbar. Einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung gibt es nicht.
1. Das SGB II sieht keinen Mehrbedarf für die Haltung von Tieren vor.
2. § 3 Abs. 2 ALG II-VO umfasst bei einer Tierzucht nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufzucht der für den Verkauf bestimmten Tiere stehen.
3. Einkommen ist vorrangig für die Bedarfsdeckung der Hilfebedürftigen einzusetzen, nicht für eine Tierhaltung.