BSG Lohnverzicht zur Arbeitsplatzsicherung B 7/7a AL 40/06 R

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Günter
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BSG Lohnverzicht zur Arbeitsplatzsicherung B 7/7a AL 40/06 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2008, B 7/7a AL 40/06 R

Höhe des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens - unbillige Härte - Lohnverzicht wegen Arbeitsplatzsicherung - Bemessungsentgelt - Zuflussprinzip

Leitsätze

Bestand beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vom Arbeitgeber nicht erfüllter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt, so kann ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht unter Annahme eines Härtefalls darauf gestützt werden, dass zum Bemessungszeitraum auch Zeiten heranzuziehen sind, in denen der Arbeitgeber noch volles Arbeitsentgelt gezahlt hat.


Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entgegen der Ansicht des LSG liegen die Voraussetzungen einer unbilligen Härte iS des § 130 Abs 3 Satz 1 SGB III nicht vor; der Bemessungszeitraum für die Bestimmung der Höhe des Alg-Anspruchs war deshalb nicht auf Zeiten zu erstrecken, in denen der Kläger noch nicht auf höheres Arbeitsentgelt zur Sicherung der Arbeitsplätze verzichtet hatte. Auf den vom LSG in den Vordergrund gestellten Prozentsatz des Arbeitsentgeltverlusts kommt es dabei nicht an. Nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin waren ab April 2004 (befristet bis 31.3.2005) vom Gesamtbruttogehalt 4 vH monatlich einzubehalten; zusätzlich war jedoch festgelegt, dass diese Vereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze gelte und eine Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung erfolge. Der Kläger hatte deshalb auf Grund der ihm gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung bereits beim Ausscheiden einen Anspruch auf das ungekürzte Arbeitsentgelt. Hätte seine Arbeitgeberin ihm dieses Arbeitsentgelt nachträglich gezahlt oder würde sie ihm dieses noch nachträglich zahlen, könnte sich hieraus ein höherer Anspruch des Alg ergeben ( § 131 Abs 1 Satz 2 SGB III). Keinesfalls rechtfertigt die Nichtzahlung trotz eines bestehenden Anspruchs nach der Systematik des Gesetzes die Annahme eines Härtefalls. Für eine endgültige Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Alg fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG.

SG Dortmund - S 37 AL 318/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 AL 10/06 - - B 7/7a AL 40/06 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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