BSG keine Anwartschaft aus Quali-Maßnahme B 7/7a AL 70/06 R

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Günter
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BSG keine Anwartschaft aus Quali-Maßnahme B 7/7a AL 70/06 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2008, B 7/7a AL 70/06 R

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme - alleiniger Betriebszweck des Bildungsträgers

Leitsätze

Zur Frage, ob die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, dessen alleiniger Betriebszweck die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung ist, ein Versicherungspflichtverhältnis iS des Arbeitsförderungsrechts und damit eine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.

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Die Tätigkeit des Klägers bei dem Maßnahmeträger, die nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hier als Versicherungspflichtverhältnis allein in Betracht kommt, unterlag nicht der Versicherungspflicht nach den §§ 24 ff SGB III. Gemäß § 24 Abs 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 - BGBl 2998 - erhalten hat) stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Job-AQTIV-Gesetz erhalten hat) sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt (Alt 1) oder zu ihrer Berufsausbildung (Alt 2) beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt insoweit als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung. Ergänzend sieht § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III vor, dass Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichstehen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass keine der Alternativen für ein Versicherungspflichtverhältnis in Betracht kommt.
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Der Kläger war nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (§ 25 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGB III). Die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der ersten Alternative des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III fordert nach dem heranzuziehenden Grundgedanken des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 52; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 49, Stand Februar 2006; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 25 RdNr 5, Stand März 2008) eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb äußert sich dabei in der Regel in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägtem Weisungsrecht des Betriebsinhabers, bezogen auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53). Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12). Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor.
Die Entscheidung des LSG wurde bestätigt. Der Kläger stand während der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme in der Zeit vom 14.10.2003 bis 13.10.2004 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis, das eine Anwartschaft für die Gewährung von Alg begründen könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dieser Maßnahme war der Kläger weder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt. Vielmehr handelte es sich um eine Bildungsmaßnahme bei einem Träger, dessen alleiniger Betriebszweck und Gegenstand die Vermittlung von Aus- bzw Weiterbildung ist. Der Kläger war weder während des theoretischen noch während des praktischen Teils der Maßnahme in einem Produktions- oder Dienstleistungsprozess dieses Trägers als möglichen Arbeitgebers bzw Ausbilders eingegliedert.

SG Dresden - S 17 AL 2157/04 -
Sächsisches LSG - L 3 AL 164/05 - - B 7/7a AL 70/06 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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