BSG Keine Sperrzeit b Vergleich B 11a AL 51/06 R

Urteile und Kommentare zum ALG I, BAB und mehr zum Rechtsbereich SGB III
Antworten
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

BSG Keine Sperrzeit b Vergleich B 11a AL 51/06 R

#1

Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R

Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - arbeitsgerichtlicher Vergleich - wichtiger Grund - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist für ordentlich Unkündbare - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität

Leitsätze

1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).

2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.
Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht

automatisch zur Sperrzeit!



Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Aus­lauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeit­gebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflich­tete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperr­zeit wegen Arbeitsaufgabe.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Verein­ba­rung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingelei­teten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der 11a. Senat des Bun­dessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­losigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperr­zeitrechtliche Privilegierung des arbeitsge­richtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zu­standekommens, wenn Anhaltspunkte für Um­gehungs­geschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse­quent ‑ zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellun­gen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.



Hinweis zur Rechtslage:

§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III

(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),

2. ...

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.



Az.: B 11a AL 51/06 R K. ./. BA
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Antworten

Zurück zu „ALG I und Arbeitsförderung (SGB III)“