BayLSG, 02.12.2015, L 10 AL 52/15, Sperrzeit und wichtiger G

Urteile und Kommentare zum ALG I, BAB und mehr zum Rechtsbereich SGB III
Antworten
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

BayLSG, 02.12.2015, L 10 AL 52/15, Sperrzeit und wichtiger G

#1

Beitrag von tigerlaw »

Sperrzeit und wichtiger Grund

Bayerisches Landessozialgericht - L 10 AL 52/15 - Urteil vom 02.12.2015

Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist hierbei auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, vorliegend den Abschluss des Vertrages vom 28.12.2006, der auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 01.06.2014 abzielte, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedurft hätte. Es wäre mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar, würde bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf ein späteres Verhalten oder Veränderungen abzustellen sein.

Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2016_2.htm
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Antworten

Zurück zu „ALG I und Arbeitsförderung (SGB III)“