Eine Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB III hat von der Agentur für Arbeit in dem Fall erbracht zu werden, wenn der einer förderungsfähigen Ausbildung nachgehende Antragsteller seitens des Elternhauses keinen Unterhalt erhält, und die Berufsausbildung gefährdet ist, weil der Antragsteller wegen seiner unzureichenden Mittellage bereits beim Jobcenter wegen aufgelaufener Mietschulden um die Bewilligung eines Darlehens entsprechend § 27 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 8 SGB II nachzusuchen hatte.
Quelle: Rechtsprechung von Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V. am 16.03.2016
Gerichtsbescheid:
SG BS - S 9 AL 147/15 - BAB Vorausleistung
SG BS - S 9 AL 147/15 - BAB Vorausleistung
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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