BSG B 11 AL 42/08 R zu ALG1 nach Ausbildung

Urteile und Kommentare zum ALG I, BAB und mehr zum Rechtsbereich SGB III
Antworten
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30854
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

BSG B 11 AL 42/08 R zu ALG1 nach Ausbildung

#1

Beitrag von kleinchaos »

Aus dem Terminbericht:
1) Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das LSG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung einer Beschäftigten gleichgestellt gewesen ist und dass sie die Anwartschaftszeit wie auch die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Höhe des Alg anhand des § 132 SGB III in der ab 2005 geltenden Fassung zu bestimmen und somit als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen; ein in diesen Rahmen fallender Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt iS des § 132 Abs 1 SGB III kann also nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen der Revision gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Bemessung nach einer durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütung. Eine analoge Anwendung früherer Vorschriften kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es keinen ausreichenden Beleg für eine planwidrige Gesetzeslücke gibt. Vielmehr ist von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, für alle Versicherungspflichtverhältnisse, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung vorzuschreiben. In der die Klägerin begünstigenden Anwendung des § 132 SGB III liegt deshalb auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz).

SG Dortmund - S 5 AL 244/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 119/07 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 42/08 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 9&nr=11262
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Antworten

Zurück zu „ALG I und Arbeitsförderung (SGB III)“