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BSG B 11 AL 11/09 R Gründungszuschuss

Verfasst: Mi 5. Mai 2010, 19:51
von kleinchaos
Aus dem Terminbericht:
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 5. Mai 2010 mündlich verhandelten Fälle.

1) Die Revision des Klägers hatte im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung Erfolg.

Der Auffassung des LSG, ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung iS des § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III müsse noch am Tag vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestehen, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Sinn und Zweck des § 57 SGB III sowie unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung kann vielmehr ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss schon dann bestehen, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat liegen. Dies ist beim Kläger der Fall, da er am 1.10.2006 Alg bezogen und spätestens am 12.10.2006 die selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 57 SGB III (insbesondere Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung, Darlegung ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten) vorliegen.

SG Mannheim - S 7 AL 80/07 -
LSG Baden-Württemberg - L 8 AL 589/08 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 11/09 R -
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