BSG Kein Vermittlungshonorar B 7/7a AL 8/07 R

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Günter
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BSG Kein Vermittlungshonorar B 7/7a AL 8/07 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2008, B 7/7a AL 8/07 R

Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber - Vermittlung des Arbeitnehmers an eigenen Arbeitgeber - Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins

Leitsätze

1. Vermittelt ein Makler einen Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem er selbst abhängig beschäftigt ist, so ist eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung, die einem Maklerhonorar entgegensteht, nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten.

2. Ist die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet und liegen die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung des Maklers durch die BA vor, so genügt es für den Anspruch auf Maklervergütung, dass der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt.


Honorar für Vermittlung eines Arbeitslosen an die Arbeitgeberin des Vermittlers bei Vermittlungsgutschein



Die Klägerin hatte neben ihrer Beschäftigung in einer GmbH ein Gewerbe als selbständige Arbeits­vermittlerin angemeldet. Sie verlangt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit ein Honorar in Höhe von 2.500 Euro für die Vermittlung einer Arbeitnehmerin an diese GmbH. Die Beklagte hatte zu Gunsten dieser Arbeitnehmerin einen Vermittlungsgutschein ausgestellt, mit der sie sich verpflichtete, dem Vermittlungsmakler ein Vermittlungshonorar unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der ge­forderten Höhe zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil keine Vermittlung vorliege; die Klägerin sei selbst bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und somit wirtschaftlich mit ihr verfloch­ten.

Auf die Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landessozialgerichts hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Ver­pflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung eines Vermittlungshonorars bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheins setzt neben der Einstellung des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber auch eine vermittlerische Tätig­keit des Maklers voraus. Die Annahme einer Vermittlung scheitert zwar nicht bereits daran, dass der Makler selbst bei dem Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist; jedoch ist in diesem Fall eine sorgfältige Prüfung erforderlich, wie der Vermittlungsmakler im Einzelnen tätig geworden ist. Insbesondere ist zu unter­suchen, ob zwischen dem Makler und dem Arbeitgeber eine so enge Verbindung besteht, dass der Wille des einen von dem anderen bestimmt wird, also eine so genannte Verflechtung vorliegt, die die Zahlung eines Maklerhonorars ausschließt. Die Annahme einer solchen Verflechtung ist nur unter Berücksich­tigung der Umstände des Einzelfalls möglich. Insoweit ist zu ermitteln, ob bzw welche Ver­einbarungen zwischen Arbeitgeber und Makler getroffen worden sind und in welcher Form der Makler tätig gewor­den ist. Insbesondere kann von Bedeutung sein, ob der Makler personelle oder sächliche Mittel des Arbeitgebers für seine Tätigkeit genutzt hat. Der Zahlung eines Maklerhonorars steht aller­dings nicht entgegen, dass die Vermittlung vor Beginn des im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungszeitraums erfolgt ist; es genügt, dass die Aufnahme der Beschäftigung mit dem ersten Tag des Geltungszeitraums zusammenfällt.

Hinweise zur Rechtslage:

Nach § 421g Abs 1 SGB III in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (Satz 1). Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungs­pflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Std. wöchentlich vermittelt hat, nach Maßnahme einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt.



Az.: B 7/7a AL 8/07 R B. ./. Bundesagentur für Arbeit
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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