ALG II und Schwerbehinderung

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
CuttySark
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ALG II und Schwerbehinderung

#1

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin,

ich bin seit Mai 2013 bedingt an Nierenkrebs erkrankt und habe mittlerweile einen Schwerbehindertenausweis bekommen, gegen den ich zum zweiten mal in Widerspruch gegangen bin.
Nach 50% im Erstbescheid sind es nun 60% im Zweitbescheid.

Der dritte Bescheid dürfte 80% und das Kennzeichen G beinhalten.

Damit würde ich mich dann zufrieden geben.
Welche Auswirkungen hat dieser Bescheid für mich hinsichtlich des ALG II und seiner Höhe?
Kann ich dann die Veränderungen auch auf die zurückliegende Zeit bekommen?
Also beispielsweise 382€ zuzüglich MEB 76,40 zuzüglich der neu hinzugekommenen Erhöhungen?

Liebe Grü0ße
Rolf
Zuletzt geändert von CuttySark am So 16. Feb 2014, 08:58, insgesamt 1-mal geändert.
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kleinchaos
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#2

Beitrag von kleinchaos »

Meiner Meinung nach ab dem ersten Antrag, wenn du bereits gegen den ersten Bescheid in Widerspruch gegangen bist.

Beim ALG 2 gibts ja da keinen gesonderten Mehrbedarf bei Behinderung, der ist im SGB 12 vorgesehen.
Die eventuelle Kfz-Steuerbefreiung bzw Ermäßigung sollte rückwirkend anerkannt werden. Ebenso wenn man noch die Fahrscheine hat aber in dieser Zeit die Vergünstigung für die Öffis in Anspruch hätte nehmen können
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#3

Beitrag von Günter »

Merkwürdig.

2009 hattest du die Zusage mit 60 auf Rente gehen zu können.Jetzt schreibst du du beziehst ALG II
Donnerstag, 04.06.2009 14:25
Autor: CuttySark
Betreff: steuerbarer geldzugang - was ist sinnvoll?
Text: ich kann noch einen kleinen geldbetrag von ca. 1500 € aus einer rücklage anfordern nur befürchte ich diesen jetzt durch meinen alg II bezug verfrühstücken zu müssen.

in dieser woche signalisierte mir die rentenversicherung bereits mit 60 in rente gehen zu können da ich unter ein gesetz falle und die 2004 regelung in anspruch nehmen könne. (war da bereits arbeitslos). begann erst im januar 2005 wieder mit der arbeit.

da ich auf das geld nicht angewiesen bin könnte ich es auch bis mai bei meinem ehemaligen arbeitgeber stehen lassen.

welche meinung habt ihr?
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1182596

Ich glaube du lügst und machst einen auf Mitleid.

Ich darf dich mal an deine Worte in einem anderen Posting erinnern.

CuttySark hat geschrieben: Wenn es jemandem nicht gefällt, was ich schreibe, somacht Euch das Leben leicht und bittet mich darum nicht mehr zu schreiben.
Bitte geh und schreib nicht mehr im ALGRatgeber.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
CuttySark
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#4

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin Günter,

toll was Du für ein Gedächtnis hast. Aber 2009 war ich noch nicht an Nierenkrebs erkrankt sondern erst im April (Erstdiagnose) und wurde im Mai 2013 im UKE, HH operiert.
Mein Beitrag bei Tacheles war der Standpunkt, den ich 2009 hatte. Wie Du sicherlich bemerken sicherlich bemerkt hast sind seit 2009 ein paar Tage vergangen und die Rechtslage hat sich verändert. Wieso nimmst Du die Dinge nicht hin, wie ich es hier schreibe

Außerdem musste ich feststellen, dass mir 2 Rentenbeiträge an 35 Beitragsjahren fehlen und Gott sei es gedankt, dass es so ist, denn nun kann ich nicht vorzeitig verrentet werden und muss keine Abschläge hinnehmen. Lächel!

Ich glaube du lügst und machst einen auf Mitleid und Bitte geh und schreib nicht mehr im ALGRatgeber.

Lieber Günter,

für den Glauben kann man sich nichts kaufen. Was Du glaubst, sei mir bitte nicht böse, geht mir am Füdele vorbei.
Ich werde hier auch nicht gehen, denn dieses Forum ist meine Heimat und mir lieb.

LG Rolf
CuttySark
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#5

Beitrag von CuttySark »

Hallo kleinchaos,

danke von Dir nicht permanent angemacht zu werden, was ich nun schon langsam belästigend finde.
Mir wurde von verschiedenen Betroffenen immer wieder gesagt, dass ich Ansprüche hätte.
Ich finde jedoch keine Dokumentation. Es sollen angeblich 17% bei anderen sind es sogar 35%.
Das ist eine Menge Geld.

Danke!

LG Rolf
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marsupilami
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#6

Beitrag von marsupilami »

Der Behindertenausweis bzw. der Grad der Behinderung ist erstmal getrennt von ALG II zu sehen.

Es stellt sich nur die Frage, in wie weit Du nach der Definition der BA Du noch erwerbsfähig bist.


Was die Höhe des ALG II anbelangt gibt es nur den Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit.
Das wären 10 % vom Regelsatz.
Bei Dialysediät wg. Niereninsuffizienz wären es 20 %.
Nein, beides zusammen gibt es nach meinem Wissen nicht.


Mehrbedarf gibt es auf Antrag.
Dazu gehört dann entsprechend eine Bescheinigung bzw. Attest des Arztes.
Daher bin ich der Auffassung, dass Du für rückwirkende Zahlungen auf ein heftiges Kopfschütteln seitens des JC stoßen wirst.
Versuchen kannst Du es.


Neueres hab ich nicht gefunden.
http://www.deutscher-verein.de/05-empfe ... 025-08.pdf

Ansonsten:
http://tinyurl.com/njm2tol
http://tinyurl.com/o5msdb5



Dem Glauben von Günter möchte ich mich nicht anschließen.
Begründung:
Ich gehe grundsätzlich nicht davon aus, daß Menschen, die in solchen Foren (nicht nur in unserem) um Hilfe nachfragen, sich irgendwelche Geschichten aus den Fingern saugen.
Nur um unsere Sachkenntnis auf die Probe zu stellen oder um auf der Mitleidmasche zu reiten.

Was natürlich nicht ausschließt, daß es der eine oder die andere doch tut.

Und Zweitens täte es meinem Blutdruck und meiner Wohnungseinrichtung nicht gut, wenn dem doch so wäre.
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Emmaly
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#7

Beitrag von Emmaly »

(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html

Das bedeutet der höhere Mehrbedarf von 35 % gibt es nur für bestimmte Personen.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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kleinchaos
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#8

Beitrag von kleinchaos »

Mehrbedarf Ernährung bekommt er ja schon.
Den gibt es unabhängig von Schwerbehinderung und/oder Erwerbsfähigkeit. Bei Anspruch auf mehrere Mehrbedarfe Ernährung wird jedoch nur der jeweils höchste gezahlt. Ab Antragstellung.

Aber die Frage war ja hier eher die nach den steuerlichen Vergünstigungen bei Schwerbehinderung?
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marsupilami
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#9

Beitrag von marsupilami »

§ 33 SGB IX hat aber erstmal nichts mit Mehraufwendungen für die Ernährung zu tun.

Den Zuschlag gibt es ja nur, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich einen ihm gerechten Arbeitsplatz hat!


Worüber ich dann aber grübele, ist: bekommt er dann tatsächlich beides?

Er/sie ist behindert, bekommt einen entsprechenden Arbeitsplatz, hat aber bestimmte handycaps den zu erreichen .... und bekommt deshalb Zuschlag zur Teilhabe mit 35 %.
Auf den Regelsatz?
Wieso Regelsatz? Er/sie hat doch einen Arbeitsplatz, hat also Einkommen.
Wie berechnet sich dann dieser Zuschlag?
Ist die Basis der Lohn oder der (aufstockende) Regelsatz?


Bekommt er/sie den Mehrbedarf Ernährung dann zusätzlich?



Nachtrag:
Steuerrechtliche Vergünstigung können z.B. hier nachgeschaut werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenpauschbetrag
http://www.steuertipps.de/lexikon/b/beh ... uschbetrag

Es gibt - je nach Grad und Art der Behinderung - Nachlässe bei der Kfz.-Steuer, Kostenerstattung für unvermeidbare Fahrten, wenn man auf das Kfz angewiesen ist.

Interessante Lektüre ist das Buch
ABC
Handbuch für die betriebliche Praxis
Herausgeber: BHI
Gibt es u.U. kostenlos über das zuständige Integrationsfachamt.

Ich habe leider nur eine alte Ausgabe von 2005.
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Emmaly
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#10

Beitrag von Emmaly »

Den Mehrbedarf gibt es auf den maßgeblichen Regelsatz.

Schön wäre es, wenn jemand Arbeit hat, dass er kein ALG II benötigt. Ist leider reines Wunschdenken und politisch nicht gewollt.
LG Emmaly
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kleinchaos
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#11

Beitrag von kleinchaos »

Der Mehrbedarf in Höhe von 35% wird auch bei Umschulungen, Weiterbildungen, Arbeitserprobungen und Feststellungsmaßnahmen gezahlt. Also bei allen Maßnahmen zur Erhaltung bzw Wiederherstellung und Eingliederung
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#12

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin allen Antwortenden,

zuerst einmal möchte ich mich bei Euch für Eure zielgerichteten Antworten bedanken.

Ich kann definitiv im September 2015 in Rente gehen und bekomme dann meine Regelaltersrente.
Seit Beginn meiner Karriere als ALG II Spezialist, bekomme ich den Regelsatz plus des MEB Zuschlags wegen Zöliakie/Sprue.
Deshalb meine Frage, bekomme ich beide Zuschläge oder nur einen Zuschlag und dann den höchsten?
Der aktuelle Betrag ist 391,00€ + MEB 78,20 = 469,20€

Ich gehe noch einmal im März für 14 Tage in eine Klinik, stehe dann aber dem Arbeitsmarkt wieder voll umfänglich zur Verfügung.

kleinchaos, davon hörte ich auch konnte aber keine Hinweise finden. Ich habe den von Tacheles empfohlenen Ratgeber für Behinderte gekauft.
Emmaly, wer wünschte sich das nicht? Du siehst aber, wie wenig Widerstand im Volk ist.
marsupilami, für die Literaturempfehlung herzlichen Dank. Werde Google bemühen.

Noch einmal, herzlichen Dank!

Liebe Grüße
Rolf
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#13

Beitrag von kleinchaos »

"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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marsupilami
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#14

Beitrag von marsupilami »

kleinchaos hat geschrieben:Der Mehrbedarf in Höhe von 35% wird auch bei Umschulungen, Weiterbildungen, Arbeitserprobungen und Feststellungsmaßnahmen gezahlt. Also bei allen Maßnahmen zur Erhaltung bzw Wiederherstellung und Eingliederung
Das alles werden sie ihm vermutlich nicht mehr antun wollen und damit Neese.

Nur "einfacher" Mehrbedarf Ernährung.
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Günter
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#15

Beitrag von Günter »

CuttySark hat geschrieben:
Ich kann definitiv im September 2015 in Rente gehen und bekomme dann meine Regelaltersrente.
Seit Beginn meiner Karriere als ALG II Spezialist, bekomme ich den Regelsatz plus des MEB Zuschlags wegen Zöliakie/Sprue.
Natürlich hast du einen SB, dem der §12a SGB II völlig unbekannt ist.
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... rdnung.pdf

Ich glaube dir kein Wort.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#16

Beitrag von Koelsch »

Möglicherweise kam da ja wieder der schon genannte SB-Wickelfinger zum Einsatz? :ka:

Aber vermutlich werden wir jetzt voll Erstaunen hören, dass er ja zu allem was er uns schon erzählt hat auch noch von einer sv-pflichtigen Beschäftigung erzählen kann.

Falls nicht, wäre die Wicklung schon interessant, denn mit dem § 12a plagen sich ja einige User rum.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#17

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin Koelsch,

es ist so easy sich über andere lächerlich Menschen zu machen.
Vielleicht sollten einige Teilnehmer sich Gedanken über ihren Umgang mit anderen machen.
Du bist in einer Sache hier auch dabei:

Aber vermutlich werden wir jetzt voll Erstaunen hören, dass er ja zu allem was er uns schon erzählt hat auch noch von einer sv-pflichtigen Beschäftigung erzählen kann.


Das der SB mit seinem Vorgehen in meinem Fall gescheitert ist, ergibt sich aus:

Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a)

http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236a.html

Du wirst zu diesem Zeitpunkt vermutlich noch nichts von mir hören, da ich zuerst einmal die Hintergründe der 35% Erhöhung für mich klären und mein geplantes Vorhaben im März hinter mich gebracht haben muss, um dann aktiv zu werden. Starttermin ist dann der 01. April 2014.

Einen 450,01€ Job zu finden, denn der ist ja sv-pflichtig, dürfte nicht sonderlich schwer sein.

Bruttolohn 450,01€ abz. Sozialversicherung 91,95 = 358,06 Nettolohn


LG Rolf
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tigerlaw
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#18

Beitrag von tigerlaw »

Manche Leute haben ja seeeeehhhhrrrr viel Zeit ... :gaga:

Meine Empfehlung: Hilfefragen, wie es sich für ein Hilfe-Forum gehört, kurz und knackig beantworten ("ohne Ansehen der Person").

Alles andere auf sich beruhen lassen, und gut ist.

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#19

Beitrag von Koelsch »

Wobei CuttySark eben die Frage nach § 12a nach meiner Meinung nicht beantwortet.

CuttySark ist uns schon des öfteren in vielen Foren über den Weg gelaufen, und überall fiel er dadurch auf, dass er geschickt aber sehr provokant und gerne missverständlich formuliert fragt und Geschichten fabuliert, die kaum nachvollziehbar oder bei genauerer Betrachtung in sich widersprüchlich sind. Daher vielleicht auch von unserer Seite ab und an eine kleine Spitze.

Aber Du hast Recht, die Spitzen sind hier fehl am Platz.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#20

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin tigerlaw,

danke für die klärenden Worte.
Wir sitzen hier alle in einem Boot.
Von Spitzen hat niemand etwas.
Dem kann ich nur zustimmen.

LG Rolf
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#21

Beitrag von CuttySark »

Lieber Koelsch,

ich habe die Frage beantwortet in dem ich Dir den Link eingestellt habe, wie ich alle Fragen, die ich beantworten kann beantworte.
Du solltest nicht über andere Foren reden, weil es ausschließlich um dieses Forum geht.

Wenn Du nun schreibst:

überall fiel er dadurch auf, dass er geschickt aber sehr provokant und gerne missverständlich formuliert fragt und Geschichten fabuliert, die kaum nachvollziehbar oder bei genauerer Betrachtung in sich widersprüchlich sind.

Ich fabuliere nicht sondern erzähle oder lese Märchen vor und ganz besonders gern zu Weihnachten, wo ich dieses Jahr auch wieder aktiv geworden bin.

LG Rolf
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#22

Beitrag von CuttySark »

Guten Morgen marsupilami,

danke noch einmal für Deine Meinung, wenn Du schreibst:

Das alles werden sie ihm vermutlich nicht mehr antun wollen und damit Neese.

Das könnte durchaus möglich sein, dass der SB so entscheiden will. Aber ich brenne geradezu auf diese 35% und würde mir gern Weiterbildungen antun.
Umschulungen, Weiterbildungen, Arbeitserprobungen und Feststellungsmaßnahmen könnten in der Tat eine Herausforderung für mich werden. Warten
wir einfach ab, was im April passiert. Wenn sie mich n Ruhe lassen, dann ist das ja auch schon mal Klasse. Lach!

LG Rolf
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Koelsch
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#23

Beitrag von Koelsch »

Für meine Begriffe beantwortet das nicht die Frage, warum Du nicht auf vorgezogene Altersrente mit 63 verwiesen wirst.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#24

Beitrag von CuttySark »

Moin, Moin Koelsch,

ich wurde nach §12a SGB II Ersatz der EGV per Verwaltungsakt aufgefordert feststellen zu lassen, ob ich vorzeitige Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann.
Dies geht leider nicht, da ich keine 35 Rentenjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung voll habe und somit nicht in Frührente gehen kann.

Gleichzeitig durfte mein Hausarzt sich 20,99€ in die Tasche stecken um zu erklären, dass ich ab dem 1. April wieder vollumfänglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
Die kleinen Ausnahmen, wie 2 längere Kuraufenthalte habe ich nicht explizit aufführen lassen.

Liebe Grüße
Rolf
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tigerlaw
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Re: ALG II und Schwerbehinderung

#25

Beitrag von tigerlaw »

Das wäre ja schön, denn dann würde der § 12a SGB II fast stets ins Leere greifen; tut er aber nicht, schon viele Mitglieder dieses Forums haben das feststellen müssen.

Ich zitiere mal aus der Rentenauskunft für eine Frau, die gerade jetzt im Februar 64 Jahre alt geworden und auch Hartzerin ist:
...
E Altersrenten
Außer der Regelaltersrente, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze
gezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, Altersrenten zu einem
früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies kann allerdings zu einem
Rentenabschlag führen, der sowohl für die gesamte Bezugsdauer einer
Altersrente als auch für eine eventuell nachfolgende
Hinterbliebenenrente bestehen bleibt.
Der Rentenabschlag beträgt für jeden Kalendermonat der vorzeitigen
Inanspruchnahme einer Altersrente 0,3 %, er kann jedoch durch eine
besondere Beitragszahlung zur Rentenversicherung ganz oder teilweise
ausgeglichen werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Altersrente ist, dass die
sonstigen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt werden. Welche Voraussetzungen dies im Einzelnen sind
und welche Abschläge für Sie eventuell maßgebend sind, entnehmen Sie
bitte den nachfolgenden Ausführungen zu den verschiedenen Altersrenten.
Anmerkungen zu den Vertrauensschutzregelungen
Treffen einzelne Tatbestände, die in den Vertrauensschutzregelungen zu
den einzelnen Altersrenten genannt sind und die von uns bislang nicht
geprüft werden konnten, für Sie zu, teilen wir Ihnen auf Anfrage
gesondert mit, ob und wie sich dies in Ihrem Falle auswirkt.
Hinweise zum Hinzuverdienst
Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente geleistet werden.
Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der
Vollrente. Für Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein
Hinzuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Vor Erreichen der
Regelaltersgrenze kann eine Altersrente nur geleistet werden, wenn die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Maßgebend sind hierfür
das Bruttoarbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) und
vergleichbares Einkommen.
Die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente beträgt zurzeit monatlich
450,00 EUR.
Für Teilrenten bestehen höhere Hinzuverdienstgrenzen. Auf der Grundlage
der zurzeit maßgeblichen Beträge ergeben sich folgende monatliche
Hinzuverdienstgrenzen, bei Bezug von Bruttoarbeitsentgelti
Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) und vergleichbarem Einkommen
in den alten Bundesländern neuen Bundesländern
und im Ausland
ca. 1.030 EUR
ca. 780 EUR
ca. 530 EUR
- Zahlung zu 1/3:
- Zahlung zu 1/2:
- Zahlung zu 2/3:
ca.
ca.
ca.
940 EUR
720 EUR
490 EUR
Bestandteil der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ist u.a. die
monatliche Bezugsgröße. Diese verändert sich regelmäßig jeweils zum
01.01. eines Jahres, so dass ab diesem Zeitpunkt andere
Hinzuverdienstgrenzen für Teilrentenbezieher gelten.
Im Laufe eines Kalenderjahres darf - ohne Folgen für die jeweilige Rentenhöhe
- zweimal bis zum Doppelten der jeweils maßgebenden Hinzuverdienstgrenze
verdient werden.

F Regelaltersrente
Die Regelaltersrente kann gezahlt werden, wenn die Regelaltersgrenze
erreicht und die Wartezeit erfüllt ist.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 5 Jahre mit Beitragszeiten und
Ersatzzeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt.
Die Altersgrenze für diese Rente ist durch das
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben
worden.
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt eine
stufenweise Anhebung dieser Altersgrenze.
Die Altersgrenze wird nicht angehoben für Versicherte, die vor dem
01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber
Alterst~ilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
haben (Vertrauensschutzregelung) .
Ob die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzregelung erfüllt sind,
konnte nicht geprüft werden.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich
für Sie Folgendes:
Rentenbeginn am 01.07.2015.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nicht möglich.

G Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
kann bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden, wenn das maßgebende
Lebensalter erreicht ist, nach Vollendung eines Lebensalters von 58
Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen sowie bei Rentenbeginn
Arbeitslosigkeit vorgelegen hat oder die Arbeitszeit nach dem
Altersteilzeitgesetz für mindestens 24 Kalendermonate vermindert worden
ist und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Außerdem
müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens
8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein. Bei der Ermittlung der zehn Jahre
werden bestimmte Zeiten nicht mitgezählt und verlängern somit diesen
Zeitraum.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 15 Jahre mit Beitragszeiten und
Ersatzzeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt.
Ob die weiteren vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, konnte
nicht geprüft werden.
Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser
Rente wird für Versicherte, die am 01.01.2004 arbeitslos oder
beschäftigungslos waren, nicht angehoben. Das gilt auch für Versicherte,
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 01.01.2004 erfolgten
Kündigung oder Vereinbarung, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist.
Einer vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag
vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer
befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Für Versicherte,
die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, gilt dies
entsprechend.
Ob die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzregelungen erfüllt sind,
konnte nicht geprüft werden.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich
für Sie Folgendes:
Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.03.2015
Mit Rentenabscnlag frühester Rentenbeginn ab 01.03.2013
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt [Anmerkung: Also zum 01.03.2013!]
würde zu einer Minderung der Rente um 7,2 % führen.

H Altersrente für Frauen
Die Altersrente für Frauen kann bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden,
wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
als 10 Jahre (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt
sind.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 15 Jahre mit Beitragszeiten und
Ersatzzeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt.
Nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind bisher 207 Monate mit
Pflichtbeiträgen vorhanden.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich
für Sie Folgendes:
Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.03.2015
Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.03.2010
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt [Anmerkung: Also zum 01.03.2010!]
würde zu einer Minderung der Rente um 18,0 % führen.

I Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte, berufsunfähige oder
erwerbsunfähige Menschen kann bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden,
wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, bei Rentenbeginn
Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt
und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten,
Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese
Wartezeit ist erfüllt.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich
für Sie Folgendes:
Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.03.2013
Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.03.2010
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt
würde zu einer Minderung der Rente um 10,8 % führen.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte, die am 16.11.2000
schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, nicht
angehoben. üb die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzregelung
erfüllt sind, ko~nte nicht geprüft werden.

J Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bei erfüllter Wartezeit
gezahlt werden, wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist und die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten,
Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese
Wartezeit ist erfüllt.
Die Altersgrenze von 65 Jahren ist für Versicherte der Geburtsjahrgänge
ab 1949 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auf 67 Jahre
angehoben worden. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963
erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre.
Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist für
Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 auf 63 Jahre angehoben worden.
Die Altersgrenzen werden nicht angehoben für Versicherte, die vor dem
01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber
Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
haben (Vertrauensschutzregelung) .
Ob die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzregelung erfüllt sind,
konnte nicht geprüft werden.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich
für Sie Folgendes:
Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2015.
Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.03.2013.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt
würde zu einer Minderung der Rente um 8,4 % führen.

K Altersrente für besonders langjähriq Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann bei erfüllter
Wartezeit gezahlt werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist und die
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Die Wartezeit für diese Rente beträgt 45 Jahre mit
Pflichtbeitragszeiten, Ersatzzeiten; Monaten aus Zuschlägen an
Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und
Berücksichtigungszeiten. Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von
Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 11 und Arbeitslosenhilfe werden
nicht berücksichtigt. Diese Wartezeit ist derzeit mit 116 Monaten nicht
erfüllt und kann nach den bislang gespeicherten Zeiten auch nicht mehr
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt werden.
...
Du siehst, liebes Kurzhemdchen, das ist doch schon etwas umfangreicher, als es sich auf den ersten Blick darstellt ...

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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