Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
- kleinchaos
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Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Ich hab da mal ne Frage zur Ortsabwesenheit.
Nicht sorgeberechtigter Vater besucht sein minderjähriges Kind im Ausland. Soweit so gut. Nun behauptet das JC, dass dafür die 21 Tage OA genommen werden müssen, die man ohne Begründung im Jahr nehmen kann. Mehr gäbe es nicht.
Rechtsprechung hab ich nicht wirklich gefunden, die Fachlichen Hinweise geben auch nicht viel her. Es ist da zwar von begründeten Ausnahmefällen die Rede, in denen man auch noch 3 Wochen dranhängen kann, aber sehr schwammig.
Hat jemand eine Idee?
Nicht sorgeberechtigter Vater besucht sein minderjähriges Kind im Ausland. Soweit so gut. Nun behauptet das JC, dass dafür die 21 Tage OA genommen werden müssen, die man ohne Begründung im Jahr nehmen kann. Mehr gäbe es nicht.
Rechtsprechung hab ich nicht wirklich gefunden, die Fachlichen Hinweise geben auch nicht viel her. Es ist da zwar von begründeten Ausnahmefällen die Rede, in denen man auch noch 3 Wochen dranhängen kann, aber sehr schwammig.
Hat jemand eine Idee?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- marsupilami
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Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Wenn Du schon nichts gefunden hast ....
Grundsätzlich wird es einfach am nicht vorhandenen Sorgerecht hängen.
JC sagt: kein Sorgerecht, kein Umgangsrecht = keine freien Tage.
Die Fahrtkosten muß er vermutlich ja auch selbst tragen.
Grundsätzlich wird es einfach am nicht vorhandenen Sorgerecht hängen.
JC sagt: kein Sorgerecht, kein Umgangsrecht = keine freien Tage.
Die Fahrtkosten muß er vermutlich ja auch selbst tragen.
Signatur?
Muss das sein?
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- kleinchaos
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Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Da weis ich noch nix genaues drüber.
Aber bisher wurden die OA genehmigt. Es geht nur darum, dass er eben mehr Zeit mit seinem Kind verbringen will
Aber bisher wurden die OA genehmigt. Es geht nur darum, dass er eben mehr Zeit mit seinem Kind verbringen will
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- angel6364
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Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Das Sorgerecht hat erst mal nix mit dem Umgangsrecht zu tun, ist auch keinesfalls eine Voraussetzung für das Umgangsrecht.marsupilami hat geschrieben:Wenn Du schon nichts gefunden hast ....
Grundsätzlich wird es einfach am nicht vorhandenen Sorgerecht hängen.
JC sagt: kein Sorgerecht, kein Umgangsrecht = keine freien Tage.
Die Fahrtkosten muß er vermutlich ja auch selbst tragen.
Und auch die Fahrtkosten würde ich in dem Fall sehr wohl beim JC beantragen.
Aber zur eigentlichen Frage, der OA, muss ich leider auch passen.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Ich würde die AO beantragen und notfalls das Umgangsrecht mit dem Kind einklagen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Umgangsrecht, Sorgerecht und Unterhaltsrecht ist jeweils eine eigene Baustelle für sich und werden nicht miteinander vermengt.
Da das Umgangsrecht gem. Artikel 6 Grundgesetz durch die Verfassung geschützt ist,
würde ich mal sagen, das hier die Regelung aus dem Grundgesetz die Sozialgesetzgebung, bzw. die Erreichbarkeitsanordnung aussticht. Er fährt ja nicht in den Urlaub, sondern kommt auch seiner gesetzlichen UmgangsPFLICHT nach. Jedenfalls würde ich so argumentieren.
Was die erstattungsfähigen Kosten gem. §21 Abs. 6 SGBII angeht, ist nach gängiger Rechtsprechung die Grenze da, was sich auch ein Durchschnittsverdiener hier leisten könnte.
Das SG Oldenburg hat allerdings mal in einem Beschluß zu den Umgangskosten gemeint, es gäbe gar keine Grenze bei der Sozialisierung der Trennungsfolgekosten und hat als Begründung ein Urteil des BVerfG aus den 70ern angeführt. Dort hat das BVerG gemeint,
die Sozialisierung von Strafgefangenen dürfe keine Begrenzung der anfallenden Kosten erfahren.
Da das Umgangsrecht gem. Artikel 6 Grundgesetz durch die Verfassung geschützt ist,
würde ich mal sagen, das hier die Regelung aus dem Grundgesetz die Sozialgesetzgebung, bzw. die Erreichbarkeitsanordnung aussticht. Er fährt ja nicht in den Urlaub, sondern kommt auch seiner gesetzlichen UmgangsPFLICHT nach. Jedenfalls würde ich so argumentieren.
Was die erstattungsfähigen Kosten gem. §21 Abs. 6 SGBII angeht, ist nach gängiger Rechtsprechung die Grenze da, was sich auch ein Durchschnittsverdiener hier leisten könnte.
Das SG Oldenburg hat allerdings mal in einem Beschluß zu den Umgangskosten gemeint, es gäbe gar keine Grenze bei der Sozialisierung der Trennungsfolgekosten und hat als Begründung ein Urteil des BVerfG aus den 70ern angeführt. Dort hat das BVerG gemeint,
die Sozialisierung von Strafgefangenen dürfe keine Begrenzung der anfallenden Kosten erfahren.
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Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Die BA hat mittlerweile in ihrern fachlichen Hinweisen stehen, das bei der umgangsausübung nicht die eao bzw die 21 tage zählen sollen.
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
@ratloser: Kannst Du mir irgend eine Quelle/link dafür nennen?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Gucksu http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 2.2013.pdf Rz. 7.66a
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Das bezieht sich nur auf Zeiten, in denen du ohnehin nicht der Stallpflicht unterliegst.
Ich würde das vor dem Sozialgericht durchpauken. Art 6 GG ist das höherwertige Recht.Hält sich ein Leistungsbezieher z. B. zur Ausübung des Umgangsrechts
mit seinem Kind/seinen Kindern in der Zeit von Freitagmittag
bis Sonntagabend außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf,
ist dieser Aufenthalt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in
der Regel nicht genehmigungspflichtig. Diese Zeiträume sind nicht
auf die 21 Kalendertage anzurechnen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Ich denke da an unseren gemeinsamen Freund südlich von mir ...Koelsch hat geschrieben:Gucksu http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 2.2013.pdf Rz. 7.66a
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Ortsabwesenheit und Kindesumgang im Ausland
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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