REHA durch die DRV und JC

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Koelsch
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REHA durch die DRV und JC

#1

Beitrag von Koelsch »

Das Jahr fängt "gut" an :kotz:

eLB in meiner "Intensivbetreuung" wird Ende letzten Jahres mit Herzinfarkt buchstäblich in letzter Sekunde in KH eingeliefert. Die kardiologische Abteilung dort erklärte ihm "sehr fröhlich", bei einem solch schweren Infarkt (und so später Hilfe :motzki: , man musste ja zunächst mal organisieren, dass die Haustiere versorgt wurden) schafften es allenfalls noch 10-20% lebend ins KH.

OK, er hat's überlebt, gut ein Drittel des Herzmuskels ist futsch. Seit kurz vor Weihnachten ist er jetzt in der REHA, die, natürlich wegen seines "blendenden" Gesundheitszustands sofort nach Antritt von der Dauer her verdoppelt wurde - länger ist wohl nicht zulässig.

Von all dem inklusive der Diagnose hat er noch vor Antritt der REHA sein JC nachweislich informiert. Jeder "normale" Mensch weiß, Stress ist in einer solchen Situation extrem schädlich und gesundheitsgefährdend.

Reaktion des JC (Bescheid liegt dazu noch nicht vor) - zum 1.1. erhielt er keinerlei Leistungen, kann also seine Miete nicht bezahlen, steht in der REHA ohne einen Cent Geld da, weil natürlich Konto leer. Alles natürlich extrem stressauslösend.

Ich tendiere hier, und Ihr wisst, ich bin kein Freund des Strafrechts, neben dem "Üblichen" zu einer Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gegen seinen FM, der eben nachweislich Kenntnis über Krankheit etc. hatte und den Leiter des JC als Verantwortlicher für die "Leistungen" seiner Hanseln.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: REHA durch die DRV und JC

#2

Beitrag von kleinchaos »

Strafanzeige würde ich in diesem Fall auch machen.
Einstellen wegen Reha geht gar nicht. Auch die KdU einstellen geht nicht. Erst nach 6 Monaten. Vorher kann (!) ein gewisser Satz gekürzt werden, nämlich der Ernährungsanteil. Wegen Vollverpflegung bei stationärem Aufenthalt.

Der SB hat vermutlich seine Einstellung mit dem Abs 4 des § 7 SGB 2 begründet:
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Allerdings hat der Gutste vergessen weiterzulesen, denn da steht direkt im Anschluss:
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
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Günter
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Re: REHA durch die DRV und JC

#3

Beitrag von Günter »

Ich denke auch, Gegenwehr ist angesagt. Das ist vorsätzliche Körperverletzung durch aktives Handeln, denn es muss ja der normale Überweisungsablauf gestoppt werden. Prüfe aber bitte, ob der BWZ vielleicht abgelaufen ist.

Solche Anzeigen sprechen sich ja im Kreis der SBs rum und die anderen Drecksäcke verantwortungsbewussten Mitarbeiter der weltbesten JC werden mit solchen Handlungen sehr vorsichtig sein.

Selbst wenn der Staatsanwalt nach Krähenprinzip einstellen sollte, so eine Strafanzeige macht ne Menge Stress und steht auch in der Personalakte.
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Koelsch
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Re: REHA durch die DRV und JC

#4

Beitrag von Koelsch »

Nein, BWZ ist nicht abgelaufen, WBA wurde am 1.10.15 gestellt und "abgenickt".
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Re: REHA durch die DRV und JC

#5

Beitrag von Günter »

(!) ein gewisser Satz gekürzt werden, nämlich der Ernährungsanteil. Wegen Vollverpflegung bei stationärem Aufenthalt.
Das BSG hat vor Jahren geurteilt, der Abzug wegen Krankenhausfrass ist illegal.
BSG: Krankenhausessen ist keine Einnahme für Bezieher von Arbeitslosengeld II
19. Juni 2008, AutorStephan Felsmann
Sozialrecht Arbeitslosengeld, Einkommen, Hartz IV
Das Bundessozialgericht hat entschieden – B 14 AS 22/07 R , dass wenn ein Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus ist die ARGE nicht berechtigt ist das Arbeitslosengeld II um den Verpflegungssatz zu kürzen. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass das Arbeitslosengeld II eine pauschale Leistung ist, die einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zugängig ist.
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/ ... losengeld/
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kleinchaos
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Re: REHA durch die DRV und JC

#6

Beitrag von kleinchaos »

Wenn man nun aber den § 7 betrachtet, dann sollte man nachdenken, was dem SB zur Kenntnis gegeben wurde.
Wurde gesagt, dass man für mindestens 6 Monate zur Reha ist? Oder zumindest für mindestens 6 Monate AU? Denn könnte eingestellt werden wegen mangelnder Erwerbsunfähigkeit. Klingt bekloppt und wird normalerweise auch nicht gemacht, selbst wenn man 3 Jahre krank ist, aber der § 7 gibts her. Allerdings sollte dann wohl vorher ein Gutachten des MDK erfolgen
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Re: REHA durch die DRV und JC

#7

Beitrag von kleinchaos »

2008 haben sie es bei mir noch versucht, und sie versuchen es immer noch hin und wieder, besonders bei Menschen in psychiatrischen Stationen. Schon seltsam, oder?
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Re: REHA durch die DRV und JC

#8

Beitrag von Günter »

Seit wann ist so ein SB befähigt und befugt eine medizinische Prognose zu stellen.

Das nennt sich Amtsanmaßung.
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Koelsch
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Re: REHA durch die DRV und JC

#9

Beitrag von Koelsch »

Dem JC wurde durch Aufenthalts-Bescheinigung der Klinik eine REHA bis zunächst mal 19.1.16 bestätigt. Die läuft jetzt, nach Eingangsuntersuchung, dann aber bis irgendwann Ende Februar, das weiß JC aber noch nicht. Und nach der REHA schaun mer mal, vermutlich gibt es da noch Anschluss-AU aber alles im Rahmen deutlich unter 6 Monate.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#10

Beitrag von kleinchaos »

Ok, also weis er nachweislich nur von kurzem Zeitraum. Dann sofort Strafanzeige machen.


@ Günter, ich weis das doch alles. Aber ich hab auch schon erlebt, dass sich Hilfesuchende im JC um Kopf und Kragen geredet haben und es eigentlich nur gut mit sich meinten und dem SB nur bissel was erklären wollten. Und manche sind eben auch nicht mit einem Tritt vors Schienbein in ihrem Redefluss zu stoppen :(
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Re: REHA durch die DRV und JC

#11

Beitrag von Günter »

Die 6 Monatsprognose geht auch nicht rückwirkend sondern ab Zeitpunkt der Begutachtung durch den MD.

Damit ist klar. dass es sich um ein vorsätzliches gesetzwidriges Handeln des SB mit vorsätzlicher Inkaufnahme einer gesundheitlichen Schädigung handeln.

Nach dem Motto, wenn der stirbt spart der Staat Geld.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#12

Beitrag von Koelsch »

Das sehe ich auch so, nur isser derzeit ja "weg vom Fenster" und kann nicht persönlich zur Staatsanwaltschaft und das in die Gänge bringen. Ich denke aber, jeder, also auch ich oder ein Anwalt, kann so etwas zur Anzeige bringen, wenn er davon Kenntnis erhält
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Re: REHA durch die DRV und JC

#13

Beitrag von marsupilami »

Ist denn der von Dir betreute eLB überhaupt streßresistent genug um mehr als seine Rechte beim JC einzufordern?

Denn eine Strafanzeige/Klage wg. Amtsmißbrauch und/oder mehr ist doch nochmal eine ganz andere Hausnummer.


Letztendlich bekommt ja immer er/sie erstmal die Bescheide vom JC, Rückmeldungen von Gericht, Staatsanwaltschaft etc.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: REHA durch die DRV und JC

#14

Beitrag von Günter »

Körperverletzung ist ein Offizialdelikt und muss "von Amts wegen" verfolgt werden, sobald die Staatsanwaltschaft den Vorgang kennt. Du benötigst also weder Vollmacht noch Zustimmung des Geschädigten.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#15

Beitrag von Koelsch »

Ich werde das natürlich vor einer Anzeige mit ihm durchsprechen. Plane ihn in der nächsten Woche mal in der Klinik zu besuchen.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#16

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben:Ist denn der von Dir betreute eLB überhaupt streßresistent genug um mehr als seine Rechte beim JC einzufordern?
Ihm bleibt doch nix anderes übrig, entweder Widerstand oder verhungern mangels Knete.
Denn eine Strafanzeige/Klage wg. Amtsmißbrauch und/oder mehr ist doch nochmal eine ganz andere Hausnummer.


Letztendlich bekommt ja immer er/sie erstmal die Bescheide vom JC, Rückmeldungen von Gericht, Staatsanwaltschaft etc.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Schädiger. Wenn der Geschädigte keine eigene Anzeige stellt, dann wird er nur vernommen. Erst wenn es zum Prozess kommt (falls nicht eingestellt wird) wird er als Zeuge vernommen. Bis dahin isser wieder fit.
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Pegasus
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Re: REHA durch die DRV und JC

#17

Beitrag von Pegasus »

So kann man natürlich auch der Heer der Leistungsbezieher kürzen. Stress ist gerade bei schweren Infarkten sehr gefährlich und kann tödlich ausgehen.

Bin auch für eine Strafanzeige. Marsu hat natürlich Recht auch Widerspruchverfahren sind sehr anstrengend. So wäre es gut wenn jemand ihm beiseite steht.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Senga
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Re: REHA durch die DRV und JC

#18

Beitrag von Senga »

Koelsch hat geschrieben:Ich werde das natürlich vor einer Anzeige mit ihm durchsprechen. Plane ihn in der nächsten Woche mal in der Klinik zu besuchen.
Kölsch datt mach mal. Ich denke neben Strafanzeige auch mal so eine Institution wie den Petitionsauschuß des Bundestages mit einbeziehen. Hat schon mal geholfen :gunni: :gunni: :gunni:

§ 340

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Drüber könnte man auch nachdenken

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung



(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.


Die spinnen doch wohl :angel: :angel:
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Re: REHA durch die DRV und JC

#19

Beitrag von Koelsch »

Erhielt vom eLB bereits Nachricht:
Über die Staatsanwaltschaft brauchen wir gar nicht sprechen.... machen... Ich habe gehofft, dass die Möglichkeit überhaupt besteht...

Koelsch mir reicht es jetzt... Das ist pervers... Wenn möglich voll drauf...

Du hast mein ok... Mach... Schnauze voll... Bin krank und es reicht jetzt...!!!!
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Re: REHA durch die DRV und JC

#20

Beitrag von kleinchaos »

Dann hau drauf.




Ich will kein Schwarzmaler sein, und ich gönne dem entsprechenden SB eine satte Strafe, Knast wär prima aber ist wohl zu optimistisch.
Aber ich vermute eher, dass dem SB herzlich wenig bis nix passieren wird, außer einer kleinen Nachschulung in Verfahrensabläufen. Denn dem eLb steht während Reha tatsächlich nix zu, er müsste Übergangsgeld bei der RV beantragen.
Hat ihm niemand gesagt, JC ist die zuerst angegangene Behörde und muss leisten, leistet auch normalerweise klaglos weiter und verrechnet mit der RV, der eLb bekommt irgendwann mal einen Bescheid darüber. Die RV leistet in Höhe des ALG2, also bleibt für den eLb soweit alles beim alten, deshalb hat man schon zu Beginn von ALG2 diese Regelung eingeführt, weils für die Bedürftigen die schnellste Lösung ist und langwierige Antragsverfahren mit RV und Ab- und Neuanmeldungen SGB2 erspart.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#21

Beitrag von Koelsch »

Ü-Geld wurde bei der DRV noch vor Antritt der REHA beantragt, aber letztlich klar, zwischen Weihnachten und Neujahr wird man da keine Klimmzüge machen, denn man weiß ja auch dort, JC hat weiter zu zahlen.
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Re: REHA durch die DRV und JC

#22

Beitrag von marsupilami »

Soweit ich mit meinen (bescheidenen) Kenntnissen beitragen kann ....
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Re: REHA durch die DRV und JC

#23

Beitrag von kleinchaos »

Der SB hat wohl auch für die Statistik mitgedacht. Zum Jahresende einer weniger, wie schön.

Klar muss das JC bis zum Ü-Bescheid zahlen. Aber wir alle wissen, dass die Biester seit mehr als 1 Jahr lieber in vorauseilendem Gehorsam die Zahlungen einstellen um weniger Stress mit Rückforderungen zu haben
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Re: REHA durch die DRV und JC

#24

Beitrag von Günter »

Hier steht zwar nur die Verpflichtung zur Weiterzahlung bei Rentenantrag etc drin, aber das gilt doch auch für das Ü-Geld bei Reha

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/i ... TBAI378010
1.3 Weiterzahlung der Leistungen
1.3.1 Weiterzahlung bei Aufforderung zur Rentenantragstellung
(1) Wurde der Arbeitsuchende zur Rentenantragstellung aufgefordert,
ist trotz Feststellung der Erwerbsunfähigkeit die Leistungszahlung
nicht einzustellen, d. h. die Leistungen sind bereits für Zeiten
vor Einlegung eines Widerspruchs vorläufig zu erbringen.
Die vorläufige Erbringung der Leistung schließt auch die Pflichtversicherung
zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
(2) Gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist ein
Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X dem Grunde nach anzuzeigen.
Daneben ist aus folgenden Gründen auch ein Erstattungsanspruch
nach § 103 SGB X gegenüber dem örtlichen Träger der
Sozialhilfe anzumelden:
• Es können bei voller Erwerbsminderung auch Ansprüche auf
aufstockende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII bestehen.
Da die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII einen
entsprechenden Antrag voraussetzen, ist der Arbeitsuchende
hierauf hinzuweisen.
• Die volle Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente
gewährt, die nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats
nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet
wird (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit bis zum Beginn
der Rente besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem 3.
Kapitel SGB XII.
Durch die Erstattungsanzeige wird der Träger der Sozialhilfe auch
von der Hilfebedürftigkeit in Kenntnis gesetzt (§ 18 SGB XII). Hat
der Träger der Sozialhilfe Widerspruch gegen die Entscheidung der
Agentur für Arbeit eingelegt, liegt die Kenntnisnahme von der Hilfe-
.......
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Re: REHA durch die DRV und JC

#25

Beitrag von Günter »

Empfängern von Arbeitslosengeld II werden regelmäßig die Leistungen vom Träger der Grundsicherung weitergezahlt.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... sgeld.html
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