Erreichbarkeitsanordnung

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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RobertKS
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Erreichbarkeitsanordnung

#1

Beitrag von RobertKS »

Hallo zusammen,

ich hab euch hier mal ein Dokument angehängt, das man mal lesen sollte.Es betrifft das Thema Ortsabwesenheit und Erreichbarkeit fürs Amt.

Gruß Robert :zwinker:
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Günter
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Re: Erreichbarkeitsanordnung

#2

Beitrag von Günter »

Robert, die EAO ist seit vielen Jahren Bestandteil des § 7 SGB II und damit Leistungsvoraussetzung für das ALG II.

Hier findest du die Weisungen der BA dazu

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... htigte.pdf
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Emmaly
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Re: Erreichbarkeitsanordnung

#3

Beitrag von Emmaly »

Die Erreichbarkeitsanordnung wurde ins Gesetz erst 2006 aufgenommen, bzw. dass bei Verstoß dagegen kein ALG II zu steht.
Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

* Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
* Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt).

* Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslos ... .282005.29
LG Emmaly
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RobertKS
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Re: Erreichbarkeitsanordnung

#4

Beitrag von RobertKS »

Hallo Günter,

Danke für die Info, aber das wußte ich bereits, nur die Anweisungen der BA dazu kannte ich noch nicht,
danke Dir für die Datei.

Gruß Robert ;)
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