Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#1

Beitrag von Peterpanik »

Habe Klage eingereicht beim SG - Marburg :

Ich reiche hiermit Klage ein gegen die Bundesagentur für Arbeit
Anschrift :
Inkasso – Service , Görrestraße 15 , 45657 Recklinghausen

Sehr geehrte Damen und Herrn
Es geht um den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 des Inkasso – Service denn Ich erhalten
habe am 03. Februar 2017 mit dem Geschäftszeichen 072-.......................................-44/16 .

Kann die Aussagen des Inkasso – Service in den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2016 nicht nachvollziehen .

Ich beantrage ,
1. das der Inkasso – Service den Widerspruchsbescheid – 27.12.16 ändert und meinen Forderung statt gibt . Und meinen ursprünglichen Fragen nun ordnungsgemäß klären und auch beantworten tut .

2. das die Bundesagentur für Arbeit mir erklärt wie man aus dem Regelsatz – 404,- € noch was zahlen kann .

3. das die Bundesagentur für Arbeit das zuständige Sozialamt informiert darüber das es das Existenzminimum nach Art. 1 GG sichern muss für den von ihnen benannten Zeitraum , da er ja nicht korrekt gesichert war .

Begründung
zu 1
Ich habe mich immer an das Gesetzt gehalten und anscheinend gilt das Gesetzt nicht für den Inkasso – Service .

zu 2
Wenn ich aus dem Regelsatz – 404,- € was zahle ist mein Existenzminimum nach Art. 1 GG nicht gesichert .

zu 3
Das Jobcenter hat den SGB XII-Träger ( § 75 Abs 2 Alt 2 SGG ) des Landkreises noch nicht informiert .

Mit freundlichen Grüßen
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#2

Beitrag von Günter »

Hast du die Klage bereits eingereicht, oder willst du die noch einreichen. Ich hätte da einige Änderungsvorschläge.

MM nach gehört in eine Klage eine konkrete Forderung, also statt
1. das der Inkasso – Service den Widerspruchsbescheid – 27.12.16 ändert und meinen Forderung statt gibt . Und meinen ursprünglichen Fragen nun ordnungsgemäß klären und auch beantworten tut .
Ich beantrage den Widerspruchbescheid vom .... wie folgt zu ändern ..... € Nachzahlung an den Kläger

Begründung Bescheid vom ..... ist falsch, folgende Beträge zu meinen Gunsten wurden ohne nachvollziehbare Begründung nicht anerkannt. Und jetzt die konkrete Aufstellung deiner Forderungen.

Die Ganze Geschichte mit dem Regelsatz kannst du dir sparen, wird als reine Polemik abgetan werden. Fakt ist, dein Einkommen ist unpfändbar, daher können die sich mit den Bescheiden die Nase oder andere Körperteile putzen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8236
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#3

Beitrag von tigerlaw »

Peterpanik hat geschrieben: Sa 11. Feb 2017, 13:08 Habe Klage eingereicht beim SG - Marburg :

Ich reiche hiermit Klage ein gegen die Bundesagentur für Arbeit
Anschrift :
Inkasso – Service , Görrestraße 15 , 45657 Recklinghausen

Sehr geehrte Damen und Herrn
Es geht um den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 des Inkasso – Service denn Ich erhalten
habe am 03. Februar 2017 mit dem Geschäftszeichen 072-.......................................-44/16 .

Kann die Aussagen des Inkasso – Service in den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2016 nicht nachvollziehen .

Ich beantrage ,
1. das der Inkasso – Service den Widerspruchsbescheid – 27.12.16 ändert und meinen Forderung statt gibt . Und meinen ursprünglichen Fragen nun ordnungsgemäß klären und auch beantworten tut .

2. das die Bundesagentur für Arbeit mir erklärt wie man aus dem Regelsatz – 404,- € noch was zahlen kann .

3. das die Bundesagentur für Arbeit das zuständige Sozialamt informiert darüber das es das Existenzminimum nach Art. 1 GG sichern muss für den von ihnen benannten Zeitraum , da er ja nicht korrekt gesichert war .

Begründung
zu 1
Ich habe mich immer an das Gesetzt gehalten und anscheinend gilt das Gesetzt nicht für den Inkasso – Service .

zu 2
Wenn ich aus dem Regelsatz – 404,- € was zahle ist mein Existenzminimum nach Art. 1 GG nicht gesichert .

zu 3
Das Jobcenter hat den SGB XII-Träger ( § 75 Abs 2 Alt 2 SGG ) des Landkreises noch nicht informiert .

Mit freundlichen Grüßen
Lieber Peter,

ich habe noch einen ganz anderen Ansatzpunkt wie Günter:

ad 1:
Der Regionalinkasso sieht nur zu - wie der Name schon sagt - rechtskräftig festgesetzte Forderungen einzutreiben. Eine eigene Rechtssetzung ist allenfalls die Festetzung von 5 € (oder was auch immer) an Mahngebühren. Nur gegen diese Entscheidung könntest Du unmittelbar gegen den Inkasso vorgehen.

In aderen Rechtsbereichen ist es vergleichbar, etwa bei der Festsetzung von Einheitswerten bei Gebäuden, z.B. nach einem Eigentümerwechsel. Unter dem Bescheid des FA steht regelmäßig, dass ein Widerspruch insoweit nicht statthaft wäre, als er sich gegen die reine Übernahme von früheren Entscheidungen richtet, die bereits bestandskräftig geworden sind. Also könnte der Adressat sagen: "Ich bin nicht der richtige Steuerschuldner", er kaönnte aber nicht sagen "Der Einheitswert ist falsch festgestellt worden", da diese Feststellung bereits vor Jahren erfolgt ist.

Sorry, wenn es jetzt flapsig klingt: Dass Du Dich immer an das Gesetz gehalten hast, ehrt Dich, aber Du hast offenbar nicht die Rechtsmittel gegen den/die Bescheid/e ausgeschöpft, der/die jetzt vollstreckt werden.

ad 2:
Das sind vorrangig politische Fragen, da wird jedes Gericht größte Scheu haben, daran zu gehen.

ad 3:
§ 75 SGG hat eine andere Stoßrichtung. Solange die (abstrakten) Voraussetzungen für eine SGB-II-Berechtigung vorliegen (Alter zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze, kein nur arbeitssuchender EU-Ausländer, keine volle Erwerbsminderung,etc.), ist das Sozialamt auf jeden Fall außen vor, es dürfte gar nicht beigeladen werden.

Anders ausgedrückt: Wenn Du gegen einen Bescheid eines Jobcenters vorgehen willst, sollte er (jetzt) nicht vor dem 01.01.2016 erlassen worden sein; bei Bescheiden der Arbeitsagentur könnte der Bescheid bis zu drei Jahre älter sein. Gegen diesen Bescheid müsstest Du ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in Gang setzen. So leid es mir tut, Klartext reden zu müssen: Alles andere wäre nur sinnlose Papier-, Briefmarken-, Zeit- etc. -verschwendung!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#4

Beitrag von Peterpanik »

Ja tigerlaw ob es was bringt was jetzt beim SG liegt weiß ich nicht, aber es ist ein versuch zu klären ob die das dürfen was sie tun und das will ich prüfen mit dieser Klage und wenn es sein muss bis zum BSG und weiter, der Anfang ist gemacht ende offen.

Wenn mehr so was täten würde sich vielleicht was bewegen lassen über die Gerichte.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35565
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#5

Beitrag von marsupilami »

Ich bin im Gegensatz zu tiger kein Rechtskundiger.
Aber ich bin lange genug dabei um folgende Meinung zu haben:

Inkasso ist der falsche "Ansprechpartner".
Der führt nur aus, was das JC sagt.

Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass der/die(?) Inkasso der Regionaldirektion einen Widerspruchsbescheid erläßt.
Das macht i.d.R. ebenfalls JC.


Da Du bereits einen Widerspruchsbescheid hast, wäre die nächste Stufe die Klage beim SG gegen diesen Widerspruchsbescheid.
An Ende des Widerspruchsbescheides muß eine Rechtsbehelfsbelehrung dran sein, bis wann und wo Du Dich beschweren kannst/musst.

Die Inkassostelle aber informieren, dass da gegen Widerspruchsbescheid und somit die Forderung eine Klage beim SG läuft und Inkasso möge doch bitte solange die Füsse stillhalten, bis da entschieden wurde.
Signatur?
Muss das sein?
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#6

Beitrag von Peterpanik »

Die oben genannte Klage ist gegen einen Widerspruchsbescheid vom Inkasso – Service eingelegt wurden, weil es anders ja gar nicht geht Rechtlich.

Hinweis : Die Bundesagentur für Arbeit in Bochum kann Widerspruchsbescheid erstellen für den Inkasso – Service und dem Antragsteller zuschicken.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#7

Beitrag von Koelsch »

OK, hab ich noch nie gehört, dass die Inkassostelle Widerspruchsbescheide erstellt. Wogegen richtete sich denn der Widerspruch? Gegen die geltend gemachte Forderung?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#8

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch ja gegen Forderungen die auch noch beim SG - Marburg liegen, aber es geht mir darum ob sie das dürfen was sie tun oder nicht und ob im nach hinein das alles vereinbar ist also Firmenforderungen (Rückzahlungen) mit dem Artikel 3 Satz 1 GG, ich denke es ist nicht vereinbar da mit.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#9

Beitrag von Koelsch »

Nur für die Forderung ist die Inkassostelle überhaupt nicht zuständig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#10

Beitrag von Peterpanik »

Das ist nicht so ganz richtig, wenn Inkassostelle eine Forderung an dich stellt hast du das Recht auch da gegen einen Widerspruch einzulegen und der muss bearbeitet werden und entfaltetet aufschiebende Wirkung bis die Sache letztendlich auch Gerichtlich geklärt ist, das Heißt das man gegen eine Sache zwei Rechtszüge durchführen kann, ich weiß es ist erst mal schwer zu verstehen es geht aber rechtlich.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22164
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#11

Beitrag von Olivia »

Ist denn an dem Inkassobescheid eine Rechtsfolgenbelehrung dran?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#12

Beitrag von Koelsch »

Für mich macht es keinen Sinn, hier gegen die BA vorzugehen. Ich vermute auch, das SG qwird das ähnlich sehen, und das nach meiner Meinung zu Recht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#13

Beitrag von Peterpanik »

Olivia ja da war eine Rechtsfolgenbelehrung bei und es stand so gar bei das ich es beim SG- Marburg einreichen muss.

Koelsch wie es das SG sieht weiß ich nicht, aber die Sache liegt beim Dr. Heuser dem Chef des SG- Marburg.

Ach noch allgemein da zu, wichtig erscheint mir das durch die Klage der Rechtsweg nun offen ist bis zum Bundesverfassungsgericht.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8236
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#14

Beitrag von tigerlaw »

Sorry, Peter, Deine Klage könnte soich ausschließlich gegen die Festsetzung der Mahngebühren richten. Insoweit (@Koelsch) kann auch Recklinghausen (bzw. Bochum) einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Aber die Frage, ob Firmenschuldenrückzahlung den Minimalbedarf anknabbert, kannst Du auf diesem Wege nicht mehr bis Kaael hochgeben, leider!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#15

Beitrag von Peterpanik »

tigerlaw warum nicht, es geht um über 5000,- € Rückforderung und darüber ist nicht entschieden wurden bis Heute den die Sache liegt auch beim SG- Marburg seit ca. 5 Monaten und ich warte auf einen Termin dort.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8236
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#16

Beitrag von tigerlaw »

Ja, warum sagst Du denn das nicht sofort???

Dann dürfte Deine jetzige Klage gegen den Regionalinkasso sogar nicht nur zulässig, sondern auch begründet sein, denn die Rückforderung dürfte aufgrund einer endgültigen Festsetzung erfolgt sein. Bei einer solchen endgültigen Entscheidung hat aber der Widerspruch (und die Klage) aufschiebende Wirkung (vgl. juris-PK, Rn 12.1 zu § 39 SGB II), deshalb darf der Regionalinkasso nicht vollstrecken, deshalb darf er auch keine Mahnkosten festsetzen, deshalb ist dem Widerspruch (bzw. der Klage) gegen die Mahnksoten stattzugeben.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
benedetto
Benutzer
Beiträge: 1662
Registriert: Fr 14. Nov 2008, 18:21
Wohnort: Berlin

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#17

Beitrag von benedetto »

Peterpanik hat geschrieben: So 12. Feb 2017, 20:12 tigerlaw warum nicht, es geht um über 5000,- € Rückforderung und darüber ist nicht entschieden wurden bis Heute den die Sache liegt auch beim SG- Marburg seit ca. 5 Monaten und ich warte auf einen Termin dort.
Warum forderst Du den Beklagten in der bereits rechtshängigen Sache nicht auf, sofort eine Mahnsperre einzurichten, weil die angebliche Rückforderung des Jobcenters strittig ist? Liegt von Seiten des SG Marburg ein gesonderter ER-Beschluß vor, mit dem die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde?

Du merkst doch, daß der Beklagte offenkundig die automatische a.W. ignoriert. Also nimm mit dem B. Kontakt auf, damit er die örtliche BA-Inkassostelle zurückpfeift, dazu ist der B. auch verpflichtet.

Hier ein Link aus 2015 zu einem vergleichbaren Fall und etwas Hintergrundwissen auf der Webseite von RA Hildebrandt aus Kiel > http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... BA+inkasso
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#18

Beitrag von Peterpanik »

Es ruht alles bis jetzt,
und noch was da zu es liegen auch noch Anträge beim Inkassostelle und da kann ich bald Untätigkeitsklagen einreichen.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8236
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#19

Beitrag von tigerlaw »

Soeben schlägt hier ein Mandant mit einer Mahnung des Regionalinkasso auf. Zum Schluss ist ein wichtiger Hinweis abgedruckt, den solltest Du, Peterpanik, umgehend umsetzen!
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#20

Beitrag von Peterpanik »

Danke tigerlaw aber das ist alles schon passiert in meinen Sachen, werde heute noch ein schreiben beim SG nachreichen, werde ich hier noch veröffentlichen.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#21

Beitrag von Peterpanik »

Habe Heute vollenden Nachtrag zur obigen Klage eingereicht.

Rechtsstreit ................. ./. Bundesagentur für Arbeit , Az. S 2 AL 6 / 17

Sehr geehrte Damen und Herrn

Ich erwarte das das Gericht prüft ob die ALG – II - Verordnung so mit dem Grundgesetz vereinbar ist .

Ich beantrage ,

1. das die Bundesagentur für Arbeit prüft ob § 3 Satz 2 ALG-II-VO mit Artikel 1 Satz 3 und Artikel 3 Satz 1 mit Artikel 20 GG und mit den ja für alle Firmen geltenden Steuergesetzen auch konform geht .

2. das die Bundesagentur für Arbeit die Forderung -5254,18 € aufhebt da sie gegen Art. 3 Satz 1 GG verstößt .

3. bei-zuladen : den zuständigen SGB XII-Träger nach ( § 75 Abs 2 Alt 2 SGG ) meines Landkreises .

Begründung
zu 1
Laut dem Beschluss 2 B v R 470/08 des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 gilt für alle öffentliche Unternehmen also auch für den Inkasso – Service das Grundgesetz ohne ausnahmen . Auszug :
aa) In privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des
Staates stehen (öffentliche Unternehmen), sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für eine
bloß mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis öffentlicher Unternehmen zu
Grundrechtsberechtigten im Privatrechtsverkehr ist daher kein Raum.

Für meine Firmenscheidungen bin ich alleine Verantwortlich und ich Hafte auch alleine für meine Firmenscheidungen, mit welchen Recht tut ein Jobcenter meine Firmenscheidungen im Nachhinein anzweifeln und Forderungen stellen die Rechtlich nicht zulässig sind und Haften will ja das Jobcenter auch nicht für seine im Nachhinein gemachten Unterstellungen . Und warum werde Ich nun anders behandelt wie die Firma V W oder Firma Schmidt von neben an, alle diese Fragen sind noch nicht geklärt bis Heute vom Bundessozialgericht und auch nicht vom Bundesverfassungsgericht, ergo bleibt mir immer nur der Hinweis auf Artikel 1 Satz 3 und auf Artikel 3 Satz 1 mit Artikel 20 GG und die für Firmen auch immer geltenden aktuellen Steuergesetze , an die Ich mich halten muss ohne wenn und aber laut Grundgesetz .

zu 2
Die Forderung vom Jobcenter die die Bundesagentur für Arbeit umsetzen will verstößt gegen Art. 3 Satz 1 GG .

zu 3
Da die Bundesagentur für Arbeit das Sozialamt über die Ehestenssicherung nicht informierte .

Mit freundlichen Grüßen
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#22

Beitrag von Koelsch »

Mit der Argumentation ist also aucxh das Steuerrecht grundgesetzwidrig. Denn auch das FA prüft im Nachhinein, ob Betriebsausgaben anerkannt werden oder nicht. Und wenn nicht, dann wollen die, genau wie das JC, Geld sehen. Lediglich die Prüfmaßstäbe sind beim FA "etwas" praxisnäher.

Das aber ist kein Maßstab, denn im gesamten Rechtssystem gibt es höchst unterschiedliche Arten und Wege, wie "Einkommen" zu berechnen ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#23

Beitrag von Peterpanik »

Ne Koelsch, es geht nur darum ob die ALG-II-VO rechtskonform mit Artikel 3 Satz 1 GG, aber das drum herum muss ja auch erwähnt werden.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#24

Beitrag von Koelsch »

Wie gesagt, ich sehe in dem Punkt keine Probleme. Aber, wie sagte es Prof. Dr. Samson, der Wirtschafts- und Steuerstrafrechtlehrer meines Sohns: "Wenn Ihnen abolut gar nichts einfällt, dann rügen Sie einen Verstoß gegen Art. 3. Gegen den verstösst so gute wie Alles, ist halt nur meistens gerechtfertigt, bringt aber im Zweifel enorm viel Zeitgewinn"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit mit Az. S 2 AL 6/17

#25

Beitrag von Peterpanik »

Aktuelle Antwort vom 20.02.2017 der BA :
In dem Rechtsstreit gegen Bundesagentur für Arbeit, S 2 AL 6/17
weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Rechtskreis SGB II handelt. Die Beklagte zieht die Forderungen gem. § 44b Abs. 4 SGB II im Auftrag des Jobcenters Waldeck-Frankenberg ein. Auf die Entscheidung des Hessischen LSG vom 27.05.2016 (L 2 SF 15/16, veröffentlicht in juris) nehme ich Bezug.

Es wird insofern beantragt, das Verfahren der zuständigen AS-Kammer zuzuweisen.

In dem Rechtsstreit wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid der Agentur für Arbeit Recklinghausen vom 22. August 2016 in der Fassung des Wlderspruchsbescheides vom 27. Januar 2017.

Der Kläger wendet sich gegen eine Mahnung bzw. Mahngebühr vom 22.08.2016. Er begehrt darüber hinaus Auskünfte bzw. Informationen.

Hinsichtlich der Mahngebühr war der Widerspruch erfolgreich, im Übrigen erfolglos.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."

Viele Grüße
Meine Antwort vom 03.03.2017 auf das Schreiben der BA :

Rechtsstreit ................ ./. Bundesagentur für Arbeit , Az. S 2 AL 6 / 17

Sehr geehrte Damen und Herrn

Ich mache das Gericht da rauf aufmerksam das es hier einfach nur um ungeklärte offene Fragen geht .

Nehme Stellung zu den Schreiben vom 20.02.2016 der Bundesagentur für Arbeit .

Es ist Einfach so was zu Schreiben und die Realität einfach aus zu blenden , aber solche Antworten lösen leider die realen Problem auch in keiner hinsiecht . Denn es geht nur darum ob die Bundesagentur für Arbeit durch ihre unberechtigten Forderungen einfach ihren sogenannten Kunden das Existenzminimum kürzen darf ohne da zu berechtigt zu sein . Und genau das müssen wir mit der Bundesagentur für Arbeit nun alles noch klären in der Verhandlung .

Ich beantrage ,

das das Gericht eine Mündliche – Verhandlung ansetzt und mir den Termin dann mitteilt .

Begründung

Da viele Sachfragen nur in einer Mündliche – Verhandlung geklärt werden können .

Mit freundlichen Grüßen
Antworten

Zurück zu „Grundsicherung nach SGB II - ALG II/Hartz IV (demnächst wohl: Bürgergeld)“