Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
der ratlose
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#51

Beitrag von der ratlose »

Achem....
da kann ich wohl weiterhelfen.
ich gehe jetzt mal davon aus das sich der Fragesteller nur zum arbeiten im Ausland aufgehalten hat und regelmässig 1 x mal die Woche, also am Wochenende nach Hause (in Deutschland) zurückgekehrt ist.

Dann kommen sogar ganz andere Rechtsgrundlagen zum tragen.
Er ist ein echter Grenzgänger gemäß der VO EWG 1408/71 sowie der VO EG 883/2004 und unzähliger Durchführungsverordnungen.
Das hebelt teilweise das deutsche Recht komplett aus.EU Recht bricht Bundesrecht.

Das JC muss das wissen, es steht sogar in den fachlichen Hinweisen der BA.
ich habe vor nicht allzulanger zeit einen beschluss beim SG hannover erwirkt, in dem das JC verpflichtet wurde mir die entsprechende Passage aus den Fachlichen hinweisen nochmal schriftlich zukommen zulassen.
Der Richter hatte wohl gute Laune,denn der entsprechende teamleiter hat die existenz der fachlichen hinweise, sowie die Einträge in die Wissensdatenbank der BA bestritten, bzw.negiert.

Das war wie
Schreiben sie einhundertmal an die Tafel "Ich bin doof".
Wenn da Bedarf an mehr besteht, suche ich das mal raus, genauso wie Beschlüsse des LSG in dennen ausgeführt wird das ich im Ausland arbeite. da muss ich aber suchen, in zweien führt das LSG sogar 3 und 5 monatige OAs mit Leistungsbezug aus.
Olivia
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#52

Beitrag von Olivia »

Bei Thema Leistungsbezug und Ortsabwesenheit muss glaube ich auch unterschieden werden zwischen privater Ortsabwesenheit zu Urlaubs- und Erholungszwecken sowie beruflich notwendiger Ortsabwesenheit im Rahmen der Berufsausübung. Bei der beruflich bedingten Ortsabwesenheit findet bspw. die 21-Tage-Regel keine Anwendung, denn es gibt viele Fälle, wo der Berufstätige länger als 3 Wochen auswärts zu tun hat. Zudem wird vom Jobcenter unterschieden zwischen SV-pflichtigen Aufstockern und selbständigen Aufstockern. Bei SV-Aufstockern steht das Bundesurlaubsgesetz über den Regeln der EAO, bei Selbständigen hingegen nicht. Inwieweit Genehmigungen erforderlich sind für berufliche Ortsabwesenheit, scheint noch nicht einheitlich entschieden worden zu sein. Auch nicht, ob das Jobcenter eine berufliche Ortsabwesenheit einfach so bei dem einen "dulden" kann, beim nächsten jedoch nicht. Es gab letztens ein Urteil, wo ein selbständiger Aufstocker auch bei beruflicher Selbständigkeit Einzelgenehmigungen einholen sollte. Insofern könnte unter Umständen eine Gewinnkomponente hinzukommen - gut verdienenende Aufstocker könnten OAW-Privilegien erhalten, während Schlechtverdiener gekniffen sind.
Olivia
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#53

Beitrag von Olivia »

Ergänzung: Wenn ein Aufstocker im Rahmen seiner Tätigkeit eine vertragliche Verpflichtung eingeht, ein Werk zu liefern, und dies geht nur mit Auswärtsaufenthalt, dann kollidiert dies ebenfalls mit der EAO. Meiner Ansicht nach kann die EAO für Berufstätige nicht gelten. Es kann auch nicht angehen, dass die Vertragserfüllung nur mit Zustimmung einer Sachbearbeiterin des Jobcenters möglich ist, denn dann müsste der Leistungsbezug gegenüber dem Auftraggeber offengelegt werden ("die Vertragserfüllung ist nur vorbehaltlich der Freistellung von der EAO durch das Jobcenter möglich - es besteht eine Genehmigungspflicht durch eine Drittpartei"). Hallo Sozialdatenschutz? Ebenso kann es nicht angehen, dass nach 21 Tagen auf Montage der Aufstocker an seinen Wohnsitz zurückzukehren hat und die restlichen Arbeiten ins nächste Kalenderjahr verschoben werden müssen.
der ratlose
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#54

Beitrag von der ratlose »

Also wie gesagt das Thema ist ein alter Hut, ich wundere mich das ein JC das nochmal so versucht.

BA Wissensdatenbank:
Eine Selbständige bezieht ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aufgrund der selbständigen Tätigkeit im Im- und Export will die erwerbsfähige Leistungsberechtige sich längere Zeit im EU-Ausland aufhalten. Findet die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II und damit die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) Anwendung? Was ist dabei zu beachten, wenn ein regelmäßiger Aufenthalt im grenznahen EU-Ausland erfolgt (sog. Grenzgänger)?

Bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches - ohne Zustimmung des pAp - werden keine Leistungen nach dem SGB II erbracht (s. hierzu FH zu § 7 Kapitel 6.3).

Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um eine Selbständige, deren originäres Aufgabengebiet Auslandsaufenthalte vorsehen kann. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob ein Fall nach den FH zu § 7 Rz. 7.58 vorliegt, der entweder eine oder keine Anwendung der EAO rechtfertigt. Dies wäre bezogen auf den Einzelfall zu begründen. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Ortsabwesenheit zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit überhaupt erforderlich ist.

Sofern die Selbständigkeit bereits seit längerer Zeit besteht, geht damit die Entscheidung einher, ob eine erwerbsfähige Leistungsberechtige nicht auf eine reguläre Arbeit verwiesen werden muss (s. FH zu § 10 Rz. 10.34 + 10.35).

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, wie sich eine Grenzgängereigenschaft generell auf den Leistungsanspruch auswirkt. D. h. es wäre zu prüfen, ob durch die selbständige Tätigkeit und die vorgesehen Auslandsaufenthalte der gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des JC gegeben ist.

Unschädlich ist, wenn sich die erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf die EG (VO) 883/2004 beruft. Freizügigkeit besteht generell im Bereich der Mitgliedsstaaten. Die Freizügigkeit beeinträchtigt dabei nicht die im Einzelfall maßgeblichen innerstaatlichen Regelungen für beitragsunabhängige Geldleistungen.

Das Alg II als sog. beitragsunabhängige Geldleistung nach Art. 70 EG (VO) 883/2004 ist nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen (Art. 70 Abs. 2 EG (VO) 883/2004), also nach dem SGB II. Die in Art. 13 Abs. 2 EG (VO) 883/2004 gemachten Aussagen für selbständige Grenzgänger finden wegen Art. 70 EG (VO) 883/2004 keine Anwendung, würden jedoch die o. g. Rechtsauslegung unterstreichen (Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates sind anzuwenden; Art 13 gilt damit ausschließlich für alle Zuständigkeitsfragen der sozialen Sicherung (Geltungsbereich s. Art. 3 EG (VO) 883/2004) im alleinigen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit.

Im Ergebnis kann sich die erwerbsfähige Leistungsberechtigte jederzeit als selbständige Grenzgängerin im Ausland aufhalten. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen des § 7 Abs. 4a SGB II, wenn dieser nach Einzelfallentscheidung Anwendung findet, sind jedoch durch das JC zu vollziehen (Art. 70 Abs. 2 EG (VO) 883/2004), soweit der gewöhnliche Aufenthalt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

WDB-Beitrag Nr.: 070067

Ein Grenzgänger der täglich oder wöchendlich in seinen Wohnsitzstaat zurückkehrt behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
(EU Recht)

BA FH zu §7 SGB II nachlesen, dort Rz 7.3.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#55

Beitrag von Koelsch »

Danke für den Hinweis
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#56

Beitrag von Olivia »

der ratlose hat geschrieben:BA Wissensdatenbank:
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Fall nach den FH zu § 7 Rz. 7.58 vorliegt, der entweder eine oder keine Anwendung der EAO rechtfertigt.
Die Anwendung der EAO kann also unter bestimmten Bedingungen entfallen.
Im Ergebnis kann sich die erwerbsfähige Leistungsberechtigte jederzeit als selbständige Grenzgängerin im Ausland aufhalten. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen des § 7 Abs. 4a SGB II, wenn dieser nach Einzelfallentscheidung Anwendung findet, sind jedoch durch das JC zu vollziehen (Art. 70 Abs. 2 EG (VO) 883/2004), soweit der gewöhnliche Aufenthalt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Was bedeutet das? :verwirrt:
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tigerlaw
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#57

Beitrag von tigerlaw »

Nur zur allgemeinen Info:

In die Wissensdatenbank kann "Hinz und Kunz" (iinnerhalb der BA / JC) was hineinschreiben, das ist nicht verbindlich. Nur die FH, die sind verbindlich!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
der ratlose
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#58

Beitrag von der ratlose »

@ tigerlaw,
deswegen ja auch der Verweis auf die FH.
Mit dem Hinweis auf die Wissensdatenbank will ich nur verdeutlichen das das Thema nicht unbekannt sein kann für ein JC.

Wie gesagt, ist bei mir schon seit Jahren gang und gäbe,inklusive der bis vor kurzem vorrangigen KV durch das Ausland.
Heibo
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#59

Beitrag von Heibo »

Update vom 08.06 Also ich war jetzt beim JC und meine Leistung wird weiter gezahlt. Ich muss jetzt nachweisen, Wo ich in der Vergangenheit war. Wenn ich das nicht nachweisen kann, gehen mit im 8 Tage AGL2 Verloren. Das ist jetzt auch keine Problem. Aussage vom JC Auslandsaufenthalt ist möglich wenn er im Rahmen der Beruflichen Tätigkeit statt findet. Aber man muss es anmelden.
Olivia
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#60

Beitrag von Olivia »

Na bitte. :bravo:

Ich würde denen einen Nachweis abgeben, dass die 8 Tage Auslandsaufenthalt nur beruflichen Dingen gedient haben. Vielleicht hast Du dazu irgendwelche Unterlagen.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#61

Beitrag von Koelsch »

:bravo: :bravo:
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marsupilami
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#62

Beitrag von marsupilami »

Heibo hat geschrieben: Do 8. Jun 2017, 11:24 Ich muss jetzt nachweisen, Wo ich in der Vergangenheit war.
Was genau wollen die wissen?

Welche Form des Nachweises wird akzeptiert?


Denke daran, dass es nicht nur in Schland einen Datenschutz gibt, nach dem Du die Namen und Adressen Deiner Geschäftspartner nicht weitergeben darfst.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, wie die Geschäftsbeziehungen weiterlaufen, wenn bei Deinen Geschäftspartnern im Ausland das teutsche Jobcenter anruft und sich nach Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen erkundigt bzw. diese Angaben schriftlich anfragt.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#63

Beitrag von Tester »

Super! Daumen hoch.
der ratlose
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#64

Beitrag von der ratlose »

na also, geht doch.

Laß dir doch bitte die Rechtsgrundlage får das anmelden geben wenn es geht.

Wenn du im Ausland arbeitest musst du du deiner Krankenkasse gehen, die stellt dir eine E101 heute A1 aus. Das ist extrem wichtig !
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Pegasus
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#65

Beitrag von Pegasus »

:jojo: Und bedenke Marsus Hinweis.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Heibo
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#66

Beitrag von Heibo »

Vielen Danke erst mal an alle die mir geholfen haben. Es ist ein sehr positives Forum in dem sich die Menschen helfen und nicht gegenseitig beleidigen und fertig machen. Das ist sehr Positiv und etwas was wir als Menschen in dieser Welt gut brauchen können.

Wer von euch hat denn am meisten Erfahrung mit dem JC und Selbstständigkeit? Ich denke ich werde mit denen noch öfter an einander geraten und möchte mich besser vorbereiten. Für mich ist es wichtig die nächsten 14 Monate zu überbrücken. Danach bin ich so zu sagen frei und kann für mich selber sorgen.

Aber noch mal vielen dank an alle.
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#67

Beitrag von Koelsch »

Ich bin ein Mann der ersten Stunde - also ab 1.1.2005 ALG II bezogen, hab mich dann 2006 selbstständig gemacht und dann war's ein "auf und ab". Mal raus aus ALG II, dann wieder rein (die berühmte Weltwirtschaftskriese), dann wieder raus, dann wieder ein, als man meinte Russland sanktionieren zu müssen (war im Russlandhandel tätig)
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Pegasus
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#68

Beitrag von Pegasus »

Ha hier sind mehr als nur ne Handvoll Selbständig. Bei Problemen einfach hier schildern. Hier kann Dir geholfen werden. Und ja hier wird nicht auf die Suchfunktion hingewiesen und gemeckert denn meist sind die Suchenden eh schon durch den Wind. Somit gibt es auch keine dummen Fragen.

Mir ging es ähnlich wie Koelsch. Nur halt nicht so viel hin und her. Erstantrag ebenfalls 2005 bis 10.2006. Dann umgezogen Selbständig und dank der Weltwirtsschaftskrise ab 10.2008 am Tropf- Selbständigkeit haben wir 1. Preisverfall und 2. aus gesundheitlichen Gründen dann aufgegeben.
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marsupilami
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#69

Beitrag von marsupilami »

Ich bin überwiegend wg. dem Umgangston hier eingezogen.
Erst in 2. Linie wg. Hartz. Denn mit der Einführung der Umsetzung der anderen Hartz-Reformen (Hartz I - III) schon vor Hartz IV wurden ja noch ganz andere Dinge in der BA reformiert und mir damit die Grundlage auch für meine Selbstständigkeit entzogen.
Signatur?
Muss das sein?
Heibo
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#70

Beitrag von Heibo »

Also erst mal vielen Danke an alle die geholfen haben und ein großes Lob an die Gemeinschaft.
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