Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Heibo
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Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#1

Beitrag von Heibo »

Hey Leute, erst mal zu mir, ich bin 34 Jahre alt und bin dabei einen Landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Ich bekomme seit März ALG2 weil ich noch keine Einkommen haben. Ich werde voraussichtlich ab ende des Jahres das ALG nicht mehr brauchen. Zu meinem Problem, ich sollte am 12.5 zu einem Termin kommen in dem meine weitere Berufliche Zukunft besprochen wird. Ich habe den Damen und Herren dann aber geschrieben, dass ich in der Zeit nicht kann weil ich mich im Ausland aufhalte und nur am Wochenende Zuhause in Deutschland bin. Ich bin unter der Woche im Ausland um meine weitere Berufliche Zukunft zu auszubauen und habe hier ein Projekt. Nun habe ich heute ein Schreiben bekommen, dass die mir meine gesamte Unterstützung gestrichen haben weil ich voraussichtlich mehr als 6 Wochen im Ausland bin. Ich habe in meinem Schreiben aber ausdrücklich gesagt, dass ich am WE Zuhause in Deutschland bin. Was kann ich jetzt machen und wie soll ich mich verhalten um meine Unterstützung weiter zu bekommen?

Update: 05.06 Seit März habe ich Landwirtschaft angemeldet und das auch beim JC angegeben. Die haben auch meine Prognose und alles was die haben wollten.

Update vom 08.06 Also ich war jetzt beim JC und meine Leistung wird weiter gezahlt. Ich muss jetzt nachweisen, Wo ich in der Vergangenheit war. Wenn ich das nicht nachweisen kann, gehen mit im 8 Tage AGL2 Verloren. Das ist jetzt auch keine Problem. Aussage vom JC Auslandsaufenthalt ist möglich wenn er im Rahmen der Beruflichen Tätigkeit statt findet. Aber man muss es anmelden.

Gruß Heibo
Zuletzt geändert von Heibo am Do 8. Jun 2017, 11:23, insgesamt 2-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: Bei uns im Forum,

was steht genau als Grund (§§) im Bescheid des JC?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Heibo
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#3

Beitrag von Heibo »

Der Grund SGBII (§7 Abs 4a SGBII)
Olivia
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#4

Beitrag von Olivia »

Ortsabwesenheit muss vorher beantragt werden, sonst wird das JC wie hier geschehen bei sog. "ungenehmigter Ortsabwesenheit" die Leistungen einstellen. Ich würde an Deiner Stelle so rasch wie möglich einen erneuten Antrag stellen, damit wenigstens ab dem Tag der erneuten Antragstellung wieder Krankenversicherungsschutz besteht und erneut Miete und Essen durch das Jobcenter gezahlt werden.

Was die Zeit der Leistungslosigkeit betrifft, also den "ungenehmigten" Auslandsaufenthalt, können Dir sicher die Experten hier im Forum sagen, ob es da eventuell eine Chance gibt, das ALG II noch einmal rückwirkend aufleben zu lassen. Da Du Dich aber selbst "belastet" hast durch Deine ehrliche Aussage, Dich zur beruflichen Orientierung im Ausland aufgehalten zu haben, sehe ich da keine so guten Chancen.

Die gesetzliche Grundlage zum Leistungsentzug bei ungenehmigtem Auswärtsaufenthalt findet sich in § 7 Abs. 4a SGB II. Dort steht:
"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen."
Keine Ahnung, ob diese Zustimmung im Einzelfall auch noch nachträglich erteilt werden kann. Vielleicht kannst Du Belege zusammenstellen, dass Du Dich ausschliesslich beruflich orientiert hast und nicht zum Vergnügen im Urlaub warst? Eventuell liesse sich ein Anspruch auf Genehmigung oder dergleichen herstellen, wenn Du nicht über die Regelung belehrt worden bist (was offenbar unterblieben ist, denn sonst hättest Du Dich ja nicht selbst belastet). Aber ob das Jobcenter noch mal explizit über die gesetzlichen Regeln belehren muss? :verwirrt: Fakt ist, dass in den neueren EGVen kein Passus mehr zur Ortsabwesenheit enthalten ist, Du also quasi selbsttätig im Sozialgesetzbuch II hättest lesen müssen, um auf die Regel aufmerksam zu werden. Vielleicht kann ein Rechtsanwalt für Dich da etwas rausholen? Denn beim Erlöschen der Leistungen musst Du auch die Krankenkasse rückwirkend selber zahlen.
Zuletzt geändert von Olivia am Sa 3. Jun 2017, 15:47, insgesamt 1-mal geändert.
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tigerlaw
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#5

Beitrag von tigerlaw »

:willkommen:

Schau mal in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II: Du musst Deinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben. In einem "Kommentar" zum SGB II (Kommentare sind Erläuterungsbücher zu Gesetzen) steht z.B. (juris-PK):
68
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im SGB II selbst nicht festgelegt. Es ist deswegen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I enthaltene Definition zu nehmen. In der Praxis ist bislang noch die – abzulehnende – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, nach welcher der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs einheitlich zu verstehen, sondern unter Berücksichtigung der jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen auszulegen sei (sog. „Einfärbungslehre“). Das Bundessozialgericht lässt indes Tendenzen erkennen, sich von dieser unglücklichen Entwicklung zu lösen.
69
Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
70 Der gewöhnliche Aufenthalt hat damit
• ein zeitliches Moment („nicht nur vorübergehend“),
• ein Umstandsmoment („unter Umständen…“), welches mit einer vorausschauenden Betrachtung
künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,
nicht aber dessen Lückenlosigkeit erfordern, festzustellen ist, und
• ein subjektives Moment (Wille der Person).
71
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht von dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort in Deutschland, einer bestimmten Aufenthaltsdauer, einem festen Wohnsitz (i.S.d. § 7 BGB), der Anmietung einer Wohnung oder gar von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig. Vielmehr orientiert sich der Begriff an den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern zukunftsoffen den Lebensmittelpunkt ausmacht.Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Der Wohnsitz einer Person umfasst jedenfalls deren gewöhnlichen Aufenthalt. Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt typischerweise dort, wo
ihre Erziehung erfolgt, also regelmäßig am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erziehungs-/Sorgeberechtigten. Der gewöhnliche Aufenthalt ist für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gesondert zu prüfen. Daher ist bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht an deren tatsächlichen „Sitz“ anzuknüpfen. Bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person dürfen keine allzu hohen Hürden aufgestellt werden. Auch Nichtsesshaften, Obdach- bzw. Wohnungslosen muss es möglich sein, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen zu können. Letztere sind nicht per se dem System des SGB XII zugewiesen. Der Aufenthalt an einem bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland hat lediglich für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Leistungsträger (vgl. § 36 SGB II) Bedeutung.
72
Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts bedarf es keiner ununterbrochenen Anwesenheit in Deutschland. Ein temporärer Auslandsaufenthalt bzw. eine Auslandsreise steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht entgegen, wenn der Lebensmittelpunkt nach wie vor dort gegeben ist. Leistungen können dann allenfalls nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sein.
73
Bestehen Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten, so ist für Zwecke der Anwendung des SGB II der Ort als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen, zu dem die engsten Bindungen bestehen oder unterhalten werden. Bei Personen, die sich regelmäßig ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten und das andere halbe Jahr im Ausland, bedarf es genauer Feststellungen dazu, wo sich der Lebensmittelpunkt dieser Person befindet. Dabei kann der (jederzeitige) Rückkehrwille nach Deutschland eine Rolle spielen.
74
Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland bedarf es nach dem Gesetz grundsätzlich eines entsprechenden Willens der betreffenden Person („Domizilwille“). Sofern ein solcher Wille nicht explizit geäußert wird, ist von den äußeren Umständen auf den Willen zu schließen.
75
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II fordert ausdrücklich nur das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Nicht erforderlich ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Leistungsberechtigt können daher auch Ausländer sein, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind leistungsberechtigt nach § 24 SGB XII, nicht nach dem SGB II. Daran ändert sich auch nichts durch die Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit im Inland Verbliebenen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gesondert festzustellen.
Also solltest Du grundsätzlich weiter Anspruch haben. Etwas anderes ist, ob Du gute Gründe dafür hast, mehr als insgesamt 6 Wochen im Kalenderjahr von Deinem örtlichen JC abwesend zu sein. Schau mal in § 7 IVa SGB II.

Also: Zum einen sofort Widerspruch einlegen. Zum anderen möglichst bald einen Termin mit dem Fallmanager vereinbaren und ihm Deine Situation darlegen. Wenn der dann dazu nickt, ist die Miete drin. Anderenfalls müsstetst Du ggf. zum SG ziehen (das sind aber Schritte in der Zukunft, da kann man zu gegebener Zeit immer noch drüber nachdenken)!
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#6

Beitrag von tigerlaw »

Huch, Koelsch war schneller mit seiner Frage, ich habe aber richtig vermutet (vgl. Deine Antwort)!
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#7

Beitrag von Olivia »

Es fragt sich, ob das JC den TE beim Beginn des Leistungsbezugs überhaupt über die Stallpflicht belehrt hat.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#8

Beitrag von Koelsch »

Nicht unkompliziert. Muss erst mal einkaufen fahren, dann guck ich mal, ob mir was einfällt
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#9

Beitrag von tigerlaw »

Vermutlich ja, da gibt es doch immer so ein dickes Heft mit allen Verhaltensvorgaben. Auch wenn es vielleicht zu viel ist, um da auf einen Schlag durchzusteigen, dürfte JC gleichwohl insoweit auf der sicheren Seite sein.
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#10

Beitrag von Olivia »

Was für eine EGV wurde denn abgeschlossen? Ist das eine "Alt-EGV" inkl. Regelung zur Ortsabwesenheit oder eine "Neu-EGV" ohne die Wiederholung der gesetzlichen Grundlage? Könnte die EGV vielleicht mal hier hochgeladen werden? Wurde zusätzlich eventuell eine Belehrung über die Pflicht zur Ortsanwesenheit unterschrieben und dem Jobcenter überlassen?
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#11

Beitrag von Olivia »

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen! Vielleicht kann man ja irgendwie begründen, dass der Auslandsaufenthalt so dringend war, dass man sich um die ganzen Genehmigungen nicht erst kümmern konnte, sondern sofort los musste.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#12

Beitrag von Koelsch »

Mir (und ich weiß auch Günter) sträuben sich die durchaus noch zahlreich vorhandenen Haare, wenn ich das lese:

Aber trotzdem weitere, ich denke wichtige Fragen:
  1. Hattest Du dem lieben JC vor "Abreise" gesagt, dass Du im eine Zeit lang Ausland tätig sein wirst? Würde die Sache vereinfachen.
  2. Du sprichst von einem "Projekt"
    - Bringt das Geld ein?
    -- wenn ja
    ---jetzt oder erst in Zukunft, z.B. nach Rechnungslegung
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Günter
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#13

Beitrag von Günter »

Berufsbedungte Ortsabwesenheit, Lebensmittelpunkt ist Deutschland, und die Selbstständigkeit wird in Deutschland aufgebaut.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#14

Beitrag von Koelsch »

Das sind die "klassischen" Geschichten:
  1. Die Erreichbarkeitsanordnung (EAO), die ja unverändert gültig ist, wird ja selbst von der BA "großzügig" dahingehend interpretiert, dass sie z.B. bei einem 451 € Job nicht mehr anwendbar ist:
    (3) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
    die nicht arbeitslos sind (z. B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.
  2. Genannt ist dort nur als Beispiel die SV-pflichtige Tätigkeit. Schon allein aus Gleichbehandlungsgrundsätzen muss das aber auch für Selbstständige gelten.
  3. Bei Selbstständigen aber ist die € 451/Monat Grenze, falls die überhaupt irgendwo haltbar festzumachen ist (was ich bezweifele), nicht anwendbar, da der Gewinn immer erst im Nachhinein feststellbar ist
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#15

Beitrag von Heibo »

Ok das erschlägt mich gerade etwas. Ich werde auf jeden Fall einlegen und am Donnerstag zum JC gehen und denen beweisen, das ich wieder da bin. In dem Bescheid steht ja das wenn man die Situation beendet die zum Stop geführt hat es danach weiter gehen kann. Das werde ich erst mal klären. Aus meiner Sicht, kann die Unterstützung durch das JC doch nicht dem Aufbau der Selbstständigkeit im Wege sein. Was macht denn z.B. ein Handwerker der auch im Ausland arbeitet. Aber auf stütze angewiesen ist.
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#16

Beitrag von Koelsch »

Heibo hat geschrieben: So 4. Jun 2017, 14:16 Ok das erschlägt mich gerade etwas. Ich werde auf jeden Fall einlegen und am Donnerstag zum JC gehen und denen beweisen, das ich wieder da bin. In dem Bescheid steht ja das wenn man die Situation beendet die zum Stop geführt hat es danach weiter gehen kann. Das werde ich erst mal klären. Aus meiner Sicht, kann die Unterstützung durch das JC doch nicht dem Aufbau der Selbstständigkeit im Wege sein. Was macht denn z.B. ein Handwerker der auch im Ausland arbeitet. Aber auf stütze angewiesen ist.
Ja, schnellstmöglich dort "aufschlagen" und zeigen, "da bin ich".

Und Deine Frage ist genau die Richtige - was macht der Hndwerker, der über die Woche auf der Baustelle irgendwo "abseits" seies ortsnahen Bereichs werkelt?
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#17

Beitrag von Heibo »

Ich habe auch eine finanziellen Schaden durch die Situation. Kann ich auch Schadensersatz fordern?
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#18

Beitrag von Koelsch »

Schadenersatz nicht. Aber der Widerspruch zielt ja da hin, dass die Zahlungseinstellung nicht in Ordnung war.

Bevor Du den Widerspruch abgibst, stell den erst mal im Forum ein (natürlich ohne Namen). Dann "meckern" wir da mal.
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#19

Beitrag von marsupilami »

Du darfst natürlich selber formulieren, aber es hat sich im Laufe der Jahre gezeigt, dass es sinnvoll ist, wenn da mal noch ein paar andere Augen-Paare draufblicken.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#20

Beitrag von Heibo »

Ich hätte geschrieben:

... Einspruch gegen den Bescheid von xxxxx. Da es aus meiner Sicht nötig ist meine Berufliche Zukunft aufzubauen. Ein Teil dieser Tätigkeit ist es für befristete Zeiten nicht an meinem Wohnort zu sein.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#21

Beitrag von Koelsch »

Geh viel mehr in's Detail. Nicht berufliche Zkunft aufzubauen, sondern ganz konkret:

Ich werde mich voraussichtlich ab .... mit einem landwirtschaftlichen Betrieb selbstständig machen. (Besser wär's, wenn das JC bereits davon wüsste, dann entsprechend umformulieren).

Hierzu benötige ich
- Projekt1
- Projekt2
- Projekt3

Projekt1 findet derzeit an 5 Tagen/Woche in .... statt und ist aus folgenden Gründen ..... für den Aufbau meines Gewerbes unerlässlich.
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#22

Beitrag von Günter »

Mein Lebensmittelpunkt ist Deutschland, die Abwesenheit von Montag - Freitag im Ausland erfolgt ausschl. aus beruflichen Gründen und dient der Vorbereitung meiner Selbstständigkeit.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#23

Beitrag von Heibo »

Koelsch hat geschrieben: So 4. Jun 2017, 20:09 Geh viel mehr in's Detail. Nicht berufliche Zkunft aufzubauen, sondern ganz konkret:

Ich werde mich voraussichtlich ab .... mit einem landwirtschaftlichen Betrieb selbstständig machen. (Besser wär's, wenn das JC bereits davon wüsste, dann entsprechend umformulieren).

Hierzu benötige ich
- Projekt1
- Projekt2
- Projekt3

Projekt1 findet derzeit an 5 Tagen/Woche in .... statt und ist aus folgenden Gründen ..... für den Aufbau meines Gewerbes unerlässlich.

Ich habe den betrieb schon und bin unterwegs um meine Handelspartner zu finden und um die passende Genetik zu bekommen.
Heibo
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#24

Beitrag von Heibo »

Ok aber guter Tipp. Die wissen, was ich mache und haben die entsprechenden Dokument bekommen.

Noch mal:
.... Einspruch gegen den Bescheid vom xxxxx. Hiermit lege ich Einspruch gegen den von Ihnen ausgestellten Bescheid ein. Aus meiner Sicht befindet sich mein Lebensmittelpunkt in Deutschland. In meinem Schreiben vom xxx habe ich deutlich gemacht, dass ich nur von Montag bis Freitag im Ausland bin. Ohne die Kontakte zu meinen Kunden und Lieferanten ist es mir unmöglich mein Geschäft weiter aufzubauen.
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Koelsch
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Re: Die Bewilligung wurde zurück gezogen wie verhalte ich mich nun am besten?

#25

Beitrag von Koelsch »

Das liest sich schon wesentlich besser. Schreib besser
Ohne ausgiebige die Kontakte zu meinen Kunden und Lieferanten gerade jetzt in der Aufbauphase ist es mir unmöglich mein Geschäft zügig aufzubauen, um schnellstmöglich auf Leistungen nach dem SGB II verzichten zu können.

Aber warte noch. Da kommen vermutlich noch mehr Ideen.
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