Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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jenehr01
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Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#1

Beitrag von jenehr01 »

Guten Tag,
da ich bisher keine einschlägigen Quellen zu der folgenden Problematik gefunden habe, wende ich mich heute an das Forum.

Zum Sachverhalt:
Ich war bis zum 28.02.2014 im ALGII-Leistungsbezug. Zum 02.01.2014 habe ich eine unbefristete Arbeit aufgenommen. Die Meldung an das JC erfolgte Ende Januar, sodass für Januar 2014 und Februar 2014 noch Leistungen bezahlt wurden. Der BWZ lief vom 01.01.-30.06.2014.

Die erste Gehaltszahlung für 01/14 erhielt ich am 29.01.2014. Die Gehaltszahlung für 02/14 erhielt ich am 03.03.2014, also nach Beendigung des Leistungsbezuges. Durch das JC wurden für jeden Monat jeweils ein abschließender Bescheid am 26.04.2016 erstellt.
Für 01/14 wurde aufgrund des bedarfsübersteigenden Gehaltszuflusses, die Leistungsbewilligung zurückgenommen und die Rückzahlung der für 01/14 gezahlten Leistungen gefordert.
Für 02/14 wurden die Leistungen entsprechend der Bedarfsermittlung voll bewilligt, da kein Gehalt zugeflossen ist.

Gegen den abschließenden Bescheid für den Zeitraum 01/14 und die Rückforderung der Leistung habe ich Widerspruch eingelegt.
Ich habe mich hierbei auf SGBII §11 Abs.2 Satz 3 berufen, wonach gilt:

"(2)... . Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."

Demnach müsste das Gehalt für 01/14, was dem Rechtsgrund nach eine laufende Einnahme darstellt, mindestens auf die Monate 01/14 und 02/14 aufgeteilt werden, was zu einer Verringerung der Rückforderung führen würde.

Der Widerspruch wurde durch das JC als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung: "Entgegen den Ausfüführungen in der Widerspruchsbegründung handelt es sich bei dem am 29.01.2014 zugeflossenenm Einkommen um eine laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs.2 Satz 1 SGB II.
§11 Abs.2 S. 3 SGB II ist hier vorliegend nicht einschlägig. Der Gesetzgeber meint mit laufenden Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, jedoch nicht das laufende Erwerbseinkommen."

Der letzte Satz in der Begründung entstammt den aktuellen fachlichen Hinweisen der BA.
Aktuell befinde ich mich noch in der Klagefrist. Da ich nach umfangreicher Recherche zur Klärung der Frage, wie die Anrechnung der Einnahme von 01/14 denn nun zu erfolgen hat, keine konkreten Urteile, Kommentare oder Begründungen gefunden habe, wende ich mich heute mit der Frage an das Forum. Vielleicht war schon jemand in einer ähnlichen Situation oder kennt noch einschlägige Quellen. In den bisherigen Quellen geht es zumeist um Nachzahlungen laufender Einnahmen..

Vielen Dank für eure Hilfe im Vorraus.
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Koelsch
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#2

Beitrag von Koelsch »

Von wann ist der Widerspruchsbescheid?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
jenehr01
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#3

Beitrag von jenehr01 »

Der Widerspruchsbescheid ist vom 19.06.2017
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Koelsch
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#4

Beitrag von Koelsch »

OK

dann wäre also noch Klage möglich. Ich vermute aber, Du hast wenig Chancen.

Du hast dem JC Meldung gemacht, als der Zahlungslauf für Februar vermutlich schon durch war, d.h. also eine Aufteilung auf 6 Bezugsmonate, wäre überhaupt nicht mehr drin gewesen. Also erfolgte die Berücksichtigung erst, nachdem Du aus dem Bezug ausgeschieden bist, und dann dürfte es korrekt sein. Januar komplette Rückforderung, Februar volles ALG II.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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jenehr01
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#5

Beitrag von jenehr01 »

Danke für die schnelle Antwort.
Ja die Klage ist noch möglich und ich bin am überlegen, ob es Sinn macht
und
Ja, die Berücksichtigung des Gehaltseinganges erfolgte erst mit dem abschließenden Bescheid nach dem ich aus dem Leistungsbezug raus war.
Daher bin ich ja erst auf die oben gennannte Frage gestoßen. Interessanterweise habe ich bisher keinen Anwendungsfall für den $11 Abs.2 Satz 3 SGB II gefunden. Selbst die letzten Urteile des BSG hinsichlich dem Thema laufende Einnahmen, sind dahingegen widersprüchlich und wurden bei der letzten Änderung des SGB II nicht berücksichtigt. Nach den Aussagen des BSG wären laufende Einnahmen immer auch als solche zu behandeln, unabhängig vom zeitlichen Abstand.
Folgender Kommentar wäre zu diesem Punkt auch noch interessant:
Franz-Josef Sauer, in Sauer, SGBII, §11 Zuberücksichtigendes Einkommen Rz.9b Stand 13.09.2016
" Laufende Einnahme, die seltener als in jedem Bedarfszeitraum zufließen, will der Gesetzgeber dagegen so berücksichtigt wissen wie einmalige Einnahmen. Das ist insgesamt sinnvoll, weil der Gesetzgeber damit alle Fälle aufgreift, bei denen es in Bezug auf den Zufluss von Einnahmen zu Lücken kommt. Das sind eben nicht nur Fälle mit Einkommen, die einmal in einem Bedarfszeitraum nicht zufließen, sondern auch alle Fälle, bei denen Einnahmen unregelmäßig erzielt werden."
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Koelsch
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich kann morgen noch mal schauen, was der JurisPK dazu meint. Aber es macht für mich schon irgendwo Sinn, nur wenn eine Einnahme innerhalb des Bezugs zufliesst und angerechnet werden kann, nur dann ist eine Aufsplittung möglich. Klar wäre es besser, wenn auf 6 Monate aufgeteilt worden wäre.

Andere Frage: Hat man denn bei Dir 100% der Unterkunftskosten zurück gefordert oder nur 44%. Guck mal den "alten" § 40 Abs 4 SGB II in der Fassung bis ich glaub 1.8. 2016 geltenden Fassung: http://www.buzer.de/gesetz/2602/al52729-0.htm
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#7

Beitrag von jenehr01 »

Danke Koelsch für den Hinweis!
Natürlich werden 100% zurückgefordert. Ich schaue mir das mal genauer an.
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tigerlaw
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#8

Beitrag von tigerlaw »

Ohne Blick in die Kommentierung im Juris-PK und im Münder:

Wenn man das "Zuflussprinzip" bedenkt, wird Monat für Monat geschaut und "spitz" abgerechnet.

Vor dem "Rechtsvereinfachungsgesetz" wurden evtl variierende Gehaltszahlungen insoweit berücksichtigt, dass für jede einzelne Zahlung der entsprechende Freibetrag angerechnet wurde. Seit August 2016 ist es anders, da werden mehrere Gehaltszuflüsse zusammengefasst und nur einmalig der Freibetrag angerechnet!.

"Gefühl und Wellenschlag": Die Erstattungsforderung für Januar 2014 dürfte zutreffend sein!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Anrechnung laufender Einnahme als einmalige Einnahme

#9

Beitrag von Koelsch »

Bis auf die 100% KdU
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