abschließende Bescheidungen

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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der ratlose
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abschließende Bescheidungen

#1

Beitrag von der ratlose »

Hallo,

das JC hat nach 8 jahren endlich angefangen abschließend zu bescheiden.
ich mußte das JC dazu über das SG zwingen.(4 Urteile/Untätigkeitsklagen)

Promt hat das JC natürlich alle Leistungen zurückgefordert wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit.
(4 Bewilligungszeiträume um die 27.000 €

Widerspruch eingelegt.

Zwischenzeitlich eine mündliche Verhandlung beim SG gehabt.
JC war nicht in der Lage mir oder dem Gericht zu erklären was als mein sozialrechtliches Einkommen anzusehen ist und wo dieses in die Anlage EKS einzutragen ist.
In Anbetracht dessen das das LSG bereits zwei oder dreimal mit Beschluss ausgeführt hatte das das JC mir angeblich ausreichend die Anlage EKS erklärt habe und nicht verpflichtet sei so ins Detail zu gehen weil ich das sonnst nur zur Leistungsoptimierung nutzen würde
war das schon ne Nummer.

Nun hat das JC neue Bescheide für die 4 Zeiträume erlassen.
War alles ok, ich habe nicht zuviel bekommen. Ich muß nichts zurückzahlen.
War natürlich nicht ok, ich bekomme von dennen noch um die 4000 € +Zinsen.

Auf den neuen Bescheiden ist jetzt wieder eine Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf Einlegung Widerspruch usw.
Das kann aber doch nicht richtig sein, ich müsste jetzt doch direkt gegen die Bescheide klagen können oder ?

In einem der Bescheide haben die die Fahrtkosten fürs Umgangsrecht in höhe von 500,00 € monatlich endgültig abgesegnet, während sie vor kurzem noch in aktuellen Bewilligungszeiträumen ausgeführt hätten das das unangemessen sei.
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marsupilami
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Re: abschließende Bescheidungen

#2

Beitrag von marsupilami »

Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage.
So sehe ich das.
Signatur?
Muss das sein?
der ratlose
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Re: abschließende Bescheidungen

#3

Beitrag von der ratlose »

nun, das ist ja schon ein Bescheid aus einem Widerspruchsverfahren.
das würde dann ja nie aufhören weil die dann nach jedem Widerspruch einfach einen neuen Bescheid erlassen der wiederum nur mit
dem Widerspruch angefochten werden könnte.
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tigerlaw
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Re: abschließende Bescheidungen

#4

Beitrag von tigerlaw »

Ich glaube, dass man hier für jeden BWZ getrennt schauen muss:

Wenn ein ursprünglicher Bescheid mit Widerspruch angegriffen wurde, darüber (jetzt) eine Widerspruchsentscheidung und in deren Gefolge ein neuer Bescheid ergangen ist, dann müsste er eigentlich gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sein und damit die Klage zulässig.

Andererseits: Du als (formal) "juristischer Laie" musst ja nicht alle Verästelungen des Prozessrechts kennen, Du darfst Dich auch an der RM-Belehrung und wieder einen Widerspruch einreichen.

Allerdings würde ich darin meine Zweifel darlegen, ob die Rechtsmittelbelehrung richtig erteilt worden ist.

Ansonsten gerne auch auf § 44 SGB I verweisen (in heutigen Zeiten wäre das eine "Bombenrendite", sie dürften deshalb gerne volle drei Monate mit der Entscheidung über diesen neuen Widerspruch zuwarten). Nach drei Monaten dann natürlich eine neue Untätigkeitsklage ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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