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Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 11:20
von Günter
Ich würde dem SG freundlich etwas in der Art schreiben:


Obwohl das BVerfG gerade im Urteil .... erklärt hat, die Wohnung ist ein durch das GG geschütztes Menschenrecht und staatliche Behörden sind verpflichtet auch bei notleidenden Menschen alles für den Erhalt der Wohnung erforderliche zu tun, legen es hier zwei Behörden durch aktive Untätigkeit darauf an, eine eHB in die Obdachlosigkeit zu schicken ..... und dann die Sachargumente folgen lassen

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 11:27
von Koelsch
Zwei Behörden sind nur im ersten Räumungsklagefall in diesem kleinen Dorf rheinabwärts involviert. Hier ist "alles in einer Hand", zumindest nach derzeitigem Wissensstand.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 11:31
von Günter
Ups, verwurstelt verwechselt :verlegen:

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 12:58
von marsupilami
Wenn mein Rumgefummel gefällt, freut's mir.
2017_09_06 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz_ano Räumungsklage 2 V_m.docx

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 13:07
von marsupilami
Nachtrag:
Was mir noch aufgefallen ist:

"Vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages ist unsere Zustimmung erforderlich."
Und was ist mit Vertragsfreiheit?

Außerdem ist davon auszugehen, dass wenn man/vrau Zustimmung einholt, dass dann bis die Zustimmung denn auch erfolgt, die Wohnung weg ist.

Weiter verlangt das JC eine Mietbescheinigung - unterzeichnet vom Vermieter.
Wo bleibt da der Schutz der Sozialdaten?
Was geht es den Vermieter an, dass das JC da seine Finger mit im Spiel hat?

Sollten diese beiden Dinge noch in die Klage mit rein?

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 13:27
von Olivia
Aus dem Ablehnungsbescheid ergibt sich ausserdem eine Freistellung von Bewerbungsverpflichtungen zumindest so lange, bis die Wohnangelegenheit vollständig gelöst ist und Ruhe eingekehrt ist. Denn da steht im Bescheid:
"Wir bitten Sie, Ihre Bemühungen vorrangig auf die Anmietung möglichst kostengünstigen Wohnraumes zu richten. Es ist Ihnen zumutbar, eine Wohnung unterer Kategorie anzumieten."
Zudem bietet diese Forderung des Ablehnungsbescheides einen Grund zur Erklärung sinkender Gewinne und ggf. eine Korrektur der EKS. Denn eine etwaige Wohnungssuche kostet Zeit, welche nicht mehr für die Arbeit verwendet werden kann. Auch ein Widerspruch gegen den Bescheid ändert an dieser Situation nichts. Denn natürlich werden die Wohungsbemühungen bis zum Abschluss aller Verfahren parallel durchgeführt.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 14:32
von Koelsch
In den Eilantrag würde ich nix anderes reinpacken als: Übernahme Mietschulden - alles andere sind Nebenkrigsschauplätze und ich will JC nicht die Möglichkeit eröffnen, mit seitenlangen Antworten zum Datenschutz oder zu Bewerbungsbemühungen vom eigentlichen Problem abzulenken.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 14:35
von Olivia
Der Hinweis auch nur deswegen, falls demnächst die Verhandlung einer neuen EGV bevorsteht.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 15:23
von Koelsch
Marsu's Bemeckerungen übernommen, merci vielmals
.....und :pssst: jetztele kann ich ja damit rausrücken - eLB ist Badenserin :pssst:

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 23:33
von tigerlaw
marsupilami hat geschrieben: Mi 6. Sep 2017, 13:07 Nachtrag:
Was mir noch aufgefallen ist:

"Vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages ist unsere Zustimmung erforderlich."
Und was ist mit Vertragsfreiheit?

(...)
"Zustimmung" ist aber hier nicht als "Genehmigung" zu interpretieren, sondern als Kostenübernahmeerklärung für Umzugskosten, Kaution etc. Die Einholung der Zustimmung ist "nur" eine Obliegenheit.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Di 12. Sep 2017, 15:45
von Koelsch
Isch bin ens aam simmeleere, wat isch da maache soll? :1:
  • Insoverwalter hat ja gesehen, dem Vermieter mit seinen eta € 12.000 Mietschulden (!) können wir nach § 112 InsO :Steinbrueck:
  • Trotzdem haben wir ja Widerspruch eingelegt gegen die Ablehnung der Mietschuldenübernahme durchs JC - denn eLB muss das ja nicht richtig interpretiert haben, dass damit die Räumungsklage auch für die Tonne ist
  • Jetzt aber hat Insoverwalter das "offiziell" gemacht und den Räumungsklagekollege und eLB schriftlich informiert
  • Meine Befürchtung - wenn wir jetzt trotzdem noch eilantragen auf Mietschuldenübernahme, dann kann das "böse" ausgehen, bis hin zum Betrugsversuch, denn eLB muss jetzt wissen, es gibt keine Mietschulden mehr, durch die Wohnungslosigkeit droht

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Di 12. Sep 2017, 17:39
von marsupilami
Als Eilantrag wohl nicht mehr.
Aber hätte das JC früher reagiert und korrekt beraten und die Mietschulden übernommen, dann wäre Räumungsklage vom Tisch, wäre das Inso-Verfahren womöglich gar nicht notwendig gewesen.
Somit trifft das JC ein Mitverschulden und selbiges wird vermutlich nur mit Klage zu erreichen sein.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Di 12. Sep 2017, 18:26
von Günter
Vielleicht kann man aber die Ansprüche gegen das JC an den Vermieter abtreten.

Der Vermieter kann ja sagen, da die KdU bei korrekter Arbeitsweise durch das JC zu übernehmen war .....



....... andererseits gilt ja dieser Grundsatz der Vorrangigkeit anderer Leistungen und der Nachrangigkeit der Sozialleistungen.

Ich würde Gericht und Vermieter informieren, wenn der Anwalt des Vermieters meint er könne noch was rausholen ist der eLB außen vor.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Di 12. Sep 2017, 18:35
von Koelsch
Wir sind ja noch nicht vorm SG, bisher läuft erst der Widerspruch gegen die Ablehnung der Mietschuldenübernahme. Den würde ich auch laufen lassen.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Di 12. Sep 2017, 22:44
von schimmy
Jobcenter kann ja auch auf Zeit Spielen bezüglich des Widerspruchs bis zu drei Monate.

Aber da wird das SG wohl schneller ins Spiel kommen als man denkt bei der Ablehnung des Widerspruchs

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Do 28. Sep 2017, 11:09
von Koelsch
Warum einfach, wenn's kompliziert auch geht

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 81#p449681

hatten der Tiger und ich ja so interpretiert: Bis das Insoverfahren vom Tisch ist, droht da kein Auszug.

Dem AG, bei dem die Räumungsklage läuft, wurde dementsprechend mitgeteilt, Räumungsklage ist unseres Erachtens hinfällig wg. § 112 InsO.
Gleichzeitig wurde um Terminverschiebung für den angesetzten Termin in Sachen Räumungsklage gebeten, weil eLB zu der Zeit auf Vortrags- und Fortbildungsreise irgendwo auffe Welt sei.

Jetzt kommt Briefchen vom AG, klar wollen die diese Reise glaubhaft gemacht haben (sollte kein Problem sein). Das AG aber weist darauf hin, wenn ich das richtig verstehe, das Räumungsverfahren mag zwar ruhen nach InsO, nicht aber der Herausgabeanspruch des Vermieters. :1:
Ausland_ano.pdf
Ausland_ix_zr__84-07.pdf

Ich fühl mich da reichlich irritiert, denn wie kann der Vermieter einen Herausgabeanspruch gegen den Mieter haben, wenn doch gemäß § 112 InsO die Mietsache (Wohnung) der Mietvertrag weiter gültig ist und der Vermieter dem Mieter nach § 535 BGB die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen hat? :1:

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Do 28. Sep 2017, 11:16
von Günter
Komisch, jetzt geht es wieder.

Ich glaube da geht was durcheinander beim AG. Das Mietverhältnis gilt ja durch die Inso als nicht beendet, so dass es auchkein Herausgaberecht des Vermieters geben kann.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Do 28. Sep 2017, 11:26
von Günter
Hier steht einiges zur Kündigungssperre nach §112 InsO

https://www.jura.uni-frankfurt.de/46534 ... e_2013.pdf

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Do 28. Sep 2017, 11:28
von Koelsch
Danke, werde ich mir in einer ruhigen Minute mal zu Gemüte führen, heute wird das aber vermutlich nix mehr.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Do 28. Sep 2017, 11:32
von Günter

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Mi 11. Okt 2017, 09:12
von Koelsch
Update - Räumungsklage wird Anfang November vorm AG verhandelt. Schaun mer mal, ob man dem AG dann klar machen kann, Räumungsklage ist nicht.

Ich denke aber, gerade wegen dieses anstehenden Termins sollten wir nun doch Eilantrag wegen Mietschuldenübernahme stellen. eLB darf ja nun "guten Gewissens" davon ausgehen, Räumungsurteil = Gefährdung der Wohnung droht.

Wenn, wie zu erwarten, beim Amtsgericht dann erklärt wird, Räumungsklage ist unzulässig, dann müssten wir aber den Eilantrag zurückziehen, denn dann entfiele ja der Grund für die Mietschuldenübernahme - es würde kein Verlust der Wohnung mehr drohen.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Fr 3. Nov 2017, 18:08
von Koelsch
....und damit keine Langeweile bei mir aufkommt, kam heute dann die Erwiderung des JC zur Mietschuldenübernahme in diesem Fall.

Logisch schütteln die mittem Kopp, stell ich morgen mal ein zusammen mit meinem Antwortentwurf.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Sa 4. Nov 2017, 10:00
von Koelsch
So, hier mal zur Bemeckerung
eA-Erwiderung_ano.pdf
eA Mietschulden Erwiderung ano.docx

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Sa 4. Nov 2017, 10:06
von Günter
Irgendwo hab ich mal gelesen, perfekt lässt sich nicht verbessern. Also hab ich sachlich nix zu bemeckern.

Möge unser Spezialist für korrekte Formatierung und Verbesserung des Stils sich austoben.

Re: Räumungsklage - neuer Fall

Verfasst: Sa 4. Nov 2017, 10:30
von kleinchaos
Ich drück ganz heftig die Daumen.
Dieser Typ vom JC muss strafrechtlich belangt werden können. Irgendwie.
Bei solchen Wi******* geht mit der Messerblock in der Hosentasche auf