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Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Mo 27. Nov 2017, 23:26
von angel6364
Wieder ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, weil Unterlagen nachgefordert werden, die auch aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich wären. Leider haben sowohl Töchterle als auch ich Arbeitgeber, die Lohnabrechnungen auch mal Monate später erstellen und zustellen.
Und wieder nur für sechs Monate, das kotzt mich an.
Alle sechs Monate lückenlos die ungeschwärzten (sonst wird sofort die Zahlung gestoppt) Kontoauszüge für die zurückliegenden sechs Monate, alle Lohnabrechnungen, obwohl sie immer gleich bleiben.
Das Kind hat einmal jährlich eine Ausbildungsvergütungserhöhung im September, aber diese Daten sind auch aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich.
Mein Einkommen ist immer gleich, auch das ist aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich.
Bei mir setzt die Tussi alle sechs Monate aufs Neue den Nettobetrag zu hoch an, und dann muss ich Monate auf die Berichtigung warten.
Sie beruft sich im Bescheid für die Vorläufigkeit auf § 41 a Absatz 1 Zweites Sozialgesetzbuch - SGB II.
Dass der Bescheid wieder nur für sechs Monate gilt, wird nicht begründet.

Was meint Ihr: Lohnt sich ein Widerspruch dahingehend, dass ich wieder 12-Monatsbescheide möchte?

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 07:52
von Koelsch
Ich würde es versuchen, denn ohne Begründung geht nicht, un regelmäßig Nettogehalt zu hoch, da wäre m.E. mal eine Fachaufsichtsbeschwerde fällg, denn das bedeutet regelmäßige Bedarfsunterdeckung

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 08:11
von Olivia
Bei Selbständigen gelten 6 Monate BWZ wegen der Einkommensglättung, bei Angestellten doch eigentlich immer 12 Monate. Verstehe ich nicht, wieso davon abgewichen wird. Da der Nettobetrag durch feste Abzüge vom Lohn und Gehalt feststeht, kann man dagegen mit einem Widerspruch vorgehen. Ich würde denen darlegen, wie hoch das konkrete jeweilige Monatsnetto ist und dass durch den zu hohen Ansatz eine Bedarfsunterdeckung eintritt, die (trotz Freibeträgen) inakzeptabel und nicht hinzunehmen ist.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 08:57
von kleinchaos
Vorläufige Bescheide dürfen nur längstens 6 Monate gelten.

Nicht vergessen Widerspruch schon wegen der Vörläufigkeit an sich einzulegen, und nach Ablauf des BWZ die endgültige Bescheidung zu beantragen.

Die dürfen zB in vorläufigen Bescheiden den Freibetrag in Höhe der 20% unberücksichtigt lassen. Wenn man dann nicht die endgültige Bescheidung beantragt, wird der vorläufige nach 1 Jahr rechtswirksam. Ein Schelm, wer da böses denkt

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 09:06
von Olivia
Die dürfen zB in vorläufigen Bescheiden den Freibetrag in Höhe der 20% unberücksichtigt lassen.
Richtig, so ist das seit der Rechtsvereinfachung. Allerdings steht da auch "kann unberücksichtigt bleiben", d.h. das Jobcenter muss pflichtgemässes Ermessen ausüben, wieso es von der vorläufigen Berücksichtigung absieht. Sicherheitshalber sollte man einen Antrag stellen, die Freibeträge auch schon vorläufig zu berücksichtigen.
Wenn man dann nicht die endgültige Bescheidung beantragt, wird der vorläufige nach 1 Jahr rechtswirksam. Ein Schelm, wer da böses denkt
Dann wären die Freibeträge futsch.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 09:36
von marsupilami
Mach! Hau sie! :aua:
Und die völlig ungeschwärzten Kontoauszüge auch gleich monieren.

Dass nicht alles geschwärzt werden darf, ist klar, aber dann müssen die im Vorfeld darüber aufklären, "beraten" - Beratungspflicht, was genau geschwärzt werden darf bzw. was nicht.
Und das für jeden BWZ neu! Schließlich könnte sich ja was im Gesetz ändern!

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 09:39
von Günter
Meine Einstellung zum Thema sich wehren ist bekannt, meine moralische Unterstützung hast du sowieso, und wenn ich fachlich helfen kann, na logo. Hau druff.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 09:55
von angel6364
Also Widerspruch gegen die Vorläufigkeit an sich, gegen die verkürzte Dauer von sechs statt zwölf Monaten und gegen den falschen Nettobetrag bei meinem Einkommen (bei der Tochter stimmt er erstaunlicherweise).

Die Freibeträge sind richtig berechnet, sowohl der 100 €-Grundfreibetrag als auch die 20%.
Gegen die ungeschwärzten Kontoauszüge gehe ich nicht mehr vor, zähneknirschend.
Vielleicht könnt Ihr Euch erinnern: Ich hatte es versucht, aber mehr als eine Zahlungseinstellung kam nicht dabei rum. Unser SG bläst ins gleiche Horn und mein Anwalt ist eine Niete. :ka:

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 10:29
von Günter
:trost: :trost:

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 14:14
von Pegasus
Komisch Männes Bescheide sind immer für 12 Monate. Oder liegt es daran, das Angel aufstockt?

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 14:22
von Koelsch
Das wird JC als Grund nehmen

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 14:24
von Breymja
Ab wann ist man Aufstocker? Ich habe Anrechnungbetrag über Grundfreibetrag hinaus und habe 12 Monate (werde aber auch wie Arbeitnehmer behandelt, leistungsseitig). Aber JC meinte mal Aufstocker sind nur diejenigen, die ganz knapp noch im Bezug sind.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 14:25
von Koelsch
Aufstocker ist jeder, der zumindest anrechenbares Einkommen erzielt

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 16:32
von Olivia
Aufstocker ist man ab 0,04 € Gewinn pro BWZ, damit die Teilung durch 6 Monate und die nachfolgende Rundung einen Mindestgewinn von 0,01 € pro Monat ergibt. Streckenweise kann man auch Verlustaufstocker sein, wenn es dafür einen Grund gibt (Gründungsphase etc.).
Aber JC meinte mal Aufstocker sind nur diejenigen, die ganz knapp noch im Bezug sind.
Falsch. Aufstocker sind im engeren Sinne alle die, die einen Anrechnungsbetrag produzieren. Im weiteren Sinne sind es alle Leistungsempfänger, die einer Arbeit nachgehen und das Ziel anstreben, irgendwann mal einen Anrechnungsbetrag zu produzieren, also auch all diejenigen, die noch ein Einkommen haben, das sie innerhalb des Grundfreibetrags "behalten" dürfen.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 17:13
von angel6364
Koelsch hat geschrieben: Di 28. Nov 2017, 14:22 Das wird JC als Grund nehmen
Ich hab ein immer gleichbleibendes Einkommen, das Töchterle bekommt jeden September eine Erhöhung. Letzteres kann nicht der Grund sein, denn der Sechs-Monats-Bewilligungszeitraum geht über den September bzw. Oktober hinweg. Er gilt immer von Dezember bis Mai. Ein Änderungsbescheid muss so trotzdem sein.
Ich halte das für Schikane, sonst nix.
Und sie ist halt scharf auf alle meine Kontoauszüge.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 17:24
von Olivia
Und genau das soll eben nicht sein.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 17:41
von Breymja
angel6364 hat geschrieben: Di 28. Nov 2017, 17:13
Koelsch hat geschrieben: Di 28. Nov 2017, 14:22 Das wird JC als Grund nehmen
Ich hab ein immer gleichbleibendes Einkommen, das Töchterle bekommt jeden September eine Erhöhung. Letzteres kann nicht der Grund sein, denn der Sechs-Monats-Bewilligungszeitraum geht über den September bzw. Oktober hinweg. Er gilt immer von Dezember bis Mai. Ein Änderungsbescheid muss so trotzdem sein.
Ich halte das für Schikane, sonst nix.
Und sie ist halt scharf auf alle meine Kontoauszüge.
Kontoauszüge nur bis 3 Monate, darüber war doch ein Grund nötig. Den schon mal erfragt?

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 18:23
von Olivia
Der Grund ist, dass sonst eine Leistungseinstellung erfolgt.

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 18:26
von Koelsch
Grund ist sehr einfach: Es kommt Geld rein, und da muss JC "genau" gucken

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 18:35
von Breymja
Klang in den Urteilen jetzt ehrlich gesagt nicht so, als würde das vor dem SG noch halten - da ging es um Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch. Hier liegt ja weder Selbstständigkeit noch schwankendes Einkommen vor?

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 19:03
von angel6364
Ich sags doch: Reine Schikane.
Gleichbleibendes Einkommen bei uns beiden, auch belegt durch die Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge und die Lohnabrechnungen, niemals auch nur der leiseste Vorfall wegen Leistungsmissbrauch oder unklarer Gutschriften auf dem Konto.
Und sowohl das SG als auch der Datenschutzbeauftragte finden das so völlig in Ordnung. Wer Leistungen erhält, muss auch die Bedürftigkeit belegen und überprüfen lassen ... :kotz:

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 19:05
von angel6364
Koelsch hat geschrieben: Di 28. Nov 2017, 18:26 Grund ist sehr einfach: Es kommt Geld rein, und da muss JC "genau" gucken
:lachen1: Wenn sie das mal auch täte! Aber selbst der gleichbleibende Nettolohneingang auf meinem Konto bringt sie nicht dazu, diesen Betrag auch in die Berechnung zu übernehmen ...

Re: Bewilligungsdauer 6 oder 12 Monate

Verfasst: Di 28. Nov 2017, 19:05
von Koelsch
Ich weiß, und wenn man das mal durch hat, lohnt es nicht, sich da noch weiter aufzuregen.