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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 15:35
von Koelsch
Leider nein, das BSG hat sehr deutlich gesagt: Erbfall = Zufluss (BSG - B 14 AS 45/09 R)

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 15:36
von kleinchaos
Im Gesetz steht aber, und das ist eben nicht neu sondern uralt, sobald der Erbfall eintritt ... Ab da müsste man die Leistungen als Darlehen beantragen.

Was soll der Blödsinn mit nur Miete und KV? Die Antragsvoraussetzungen sind die gleichen. JC wird prüfen, Erbe verteilen und ansonsten Darlehen zurückfordern

Es kann sehr wohl mehrere Wochen dauern bis ein Erbschein erteilt wird, gar bis ein Testament eröffnet wird. So lange da nix über eine Höhe irgendwie bekannt ist oder geschätzt werden könnte, kann halt nix angegeben werden. Deshalb ja Darlehen und das wird dann bei Bekanntwerden der tatsächlichen Höhen entsprechend verrechnet.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 16:06
von Günter
Koelsch hat geschrieben: Di 19. Dez 2017, 15:35 Leider nein, das BSG hat sehr deutlich gesagt: Erbfall = Zufluss (BSG - B 14 AS 45/09 R)
Tolle Antwort, jetzt weiß ich überhaupt nix mehr.

Wann ist der Erbfall? Mit dem Tod? Mit dem Erbschein? Mit der Zahlung?

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 16:26
von Koelsch
Gucksu § 1922 BGB - wenn tot, dann Erbfall

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 17:25
von Olivia
Das BGB gilt hier auch im Sozialrecht?

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 17:36
von marsupilami
Wenn ich es recht weiß, ist BGB quasi übergeordnet.

Bzw. es wird auf BGB zurückgegriffen, wenn im SGB bestimmte Sachen eben nicht geregelt sind, weil schon im BGB geregelt.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Di 19. Dez 2017, 18:07
von Koelsch
Die leben gar fröhlich nebeneinander her, aber eben so diverse Begriffe, da guckt man, wie ist das denn in anderen Gesetzen definiert. So eben z.B. beim Erbfall

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 14:23
von Nives
Wann verteilt das jc die Erbsumme auf sechs Monate und wann auf zwölf?

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 14:30
von tigerlaw
Es ist (inzwischen) zwingendes Recht, dass das "Einkommen", wenn es den Bedarf für einen Monat übersteigt, auf sechs Monate aufgeteilt wird.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:31
von Olivia
tigerlaw hat geschrieben: Do 18. Jan 2018, 14:30 Es ist (inzwischen) zwingendes Recht, dass das "Einkommen", wenn es den Bedarf für einen Monat übersteigt, auf sechs Monate aufgeteilt wird.
Gilt das eigentlich auch für sogenanntes "übersteigendes Einkommen", wenn man in einem BWZ also mehr erwirtschaftet hat als die Bedürftigkeit?

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:33
von Koelsch
Nein, "normales" Einkommen wird nur auf den jeweiligen Monat angerechnet, bei Selbstständigen gilt beekanntlich was anderes.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:35
von Olivia
Aha, danke. Bei all den vielen Regelungen denke ich übrigens manchmal, dass nicht jede(r) Selbständige da vollständig durchblickt. :never:

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:38
von marsupilami
Ich würd' ja gerne aufzählen, wer alles noch nicht vollständig durchblickt, aber dafür reicht der gesamte gemietete Speicher nicht.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:38
von Koelsch
Nicht jeder? Das nenne ich mal 'ne Untertreibung.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:46
von Nives
wo ist der Unterschied bei der Verrechnung durch das jc oder bei einer kompletten Abmeldung? ich meine, gilt beides als Neuantrag wenn man sechs Monate aus dem Bezug gefallen ist?

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 15:49
von marsupilami
6 Monate raus aus den Fängen des JC -> komplett neues Spiel, neues Glück, neuer Antrag.

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Verfasst: Do 18. Jan 2018, 18:40
von Olivia
Bei einem Neuantrag - so wurde mir gesagt - läuft das ganze Einstufungsverfahren von vorn, d.h. es wird wieder ein Profiling durchgeführt, eine Potentialanalyse findet statt, die Bewerbungschancen werden neu eingestuft und ggf. wird ein Coaching / Jobcoaching verordnet. Es kann auch zu gehäuften Einladungen oder einem Sofortangebot kommen.