Medikamentenzuzahlung
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Medikamentenzuzahlung
Hallo,
laut KK ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II ein eigenanteil in Höhe von 50 € im Jahr bei den Medikamenten zuzumuten.
Sind diese 50 € eigentlich im Regelsatz erhalten? Weiß das jemand ?
laut KK ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II ein eigenanteil in Höhe von 50 € im Jahr bei den Medikamenten zuzumuten.
Sind diese 50 € eigentlich im Regelsatz erhalten? Weiß das jemand ?
Re: Medikamentenzuzahlung
Ist m.E. im Regelbedarf drin. Die sog. Zuzahlungsbefreiung (eben nurn teulweise) findest Du in § 62 Abs. 2 SGB V
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: Medikamentenzuzahlung
Ist im Regelsatz drin unter Gesundheitskosten. Und schrei mal lieber nicht zu laut zeter und mordio, für Gesundheitspflege sind 14,59€ je Monat vorgesehen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- marsupilami
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Re: Medikamentenzuzahlung
Diese absolute Zahl 50 ist nach meiner Auffassung so nicht richtig.
Es gibt Zuzahlungspflicht.
Dann gibt es bestimmte Grenzen - 2 bzw. 1 % - vom bereinigten Einkommen.
Und es gibt die Zuzahlungsbefreiung.
Von genau 50 € hab' ich nichts gefunden.
Es gibt Zuzahlungspflicht.
Dann gibt es bestimmte Grenzen - 2 bzw. 1 % - vom bereinigten Einkommen.
Und es gibt die Zuzahlungsbefreiung.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ungen.htmlBerechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwer wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Welche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die Berechnung der Belastungsgrenze relevant sind, beschreibt § 62 Abs. 2 SGB V. Danach werden alle Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners zusammengerechnet.
Welche Einnahmen als „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des § 62 SGB V gelten, ist im jeweils aktuellen Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes der Krankenkassen zu entnehmen, welches regelt, welche Einnahmearten darunter fallen bzw. nicht darunter fallen. Vom Grundsatz bleibt festzuhalten, dass zu den „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ alle Einnahmen gehören, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen.
Bei der Zuordnung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zum jeweiligen Kalenderjahr muss unterschieden werden, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt. Laufende Einnahmen sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, für die sie gezahlt werden. Einmalige Einnahmen werden hingegen dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden bzw. in dem sie dem Versicherten zufließen.
Als laufende Einnahmen gelten beispielsweise der Lohn oder das Gehalt und die Renten. Als einmalige Einnahmen gelten beispielsweise das Weihnachts- und das Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen. Einmalige Einnahmen sind also alle Einnahmen, welche in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden.
Besonderheiten bei Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II als Einnahme zum Lebensunterhalt im Sinne des § 62 SGB V der Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II angesetzt. Dieser Regelsatz beträgt für die Zeit ab 01.01.2017 409,00 Euro (im Jahr 2016: 404,00 Euro)
Von genau 50 € hab' ich nichts gefunden.
Signatur?
Muss das sein?
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- marsupilami
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Re: Medikamentenzuzahlung
Nachtrag:
Hartzies sind von der Zuzahlung generell nicht einfach so ausgenommen, nur weil sie Hartzies sind.
Auch chronisch kranke Hartzies dürfen zuzahlen.
http://www.tagesspiegel.de/politik/medi ... 18192.html
Anmerkung: die genannten Beträge sind keine Fix-Beträge die irgendwo in irgend einem Gesetz stehen.
Sie resultieren aus den 2- bzw. 1 % - Regelung etc.
Das kommt in dem Artikel nicht richtig rüber, finde ich.
Hartzies sind von der Zuzahlung generell nicht einfach so ausgenommen, nur weil sie Hartzies sind.
Auch chronisch kranke Hartzies dürfen zuzahlen.
http://www.tagesspiegel.de/politik/medi ... 18192.html
Anmerkung: die genannten Beträge sind keine Fix-Beträge die irgendwo in irgend einem Gesetz stehen.
Sie resultieren aus den 2- bzw. 1 % - Regelung etc.
Das kommt in dem Artikel nicht richtig rüber, finde ich.
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Re: Medikamentenzuzahlung
@ kleinchaos
da geht es nicht um Zeter und mordio.
Ist ein normales überprüfen.
Ich hatte vorher viel höhere Zuzahlungen. (Einen Zahn ziehen 160 €). ok.
Seit 2017 bin ich ja 2x KK versichert, und wenn ich bei den deutschen nur 50 € zuzahlen muß, ist das kein Thema.
In Schweden muß ich beim Arztbesuch 20 € dazahlen, und auch das übernimmt jetzt die deutsche KK.
da geht es nicht um Zeter und mordio.
Ist ein normales überprüfen.
Ich hatte vorher viel höhere Zuzahlungen. (Einen Zahn ziehen 160 €). ok.
Seit 2017 bin ich ja 2x KK versichert, und wenn ich bei den deutschen nur 50 € zuzahlen muß, ist das kein Thema.
In Schweden muß ich beim Arztbesuch 20 € dazahlen, und auch das übernimmt jetzt die deutsche KK.
- kleinchaos
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Re: Medikamentenzuzahlung
Die 50€ entsprechen der 1% Belastungsgrenze bei chronisch Kranken
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Medikamentenzuzahlung
Genau Rechnung für 2018:
416 x 12 = 4992€, davon 1% für chronisch Kranke 49,92€ Jahreszuzahlung
davon 2% für nicht chronisch Kranke 99,84€ Jahreszuzahlung
Bei einer BG werden jedoch NICHT die Regelsätze addiert, auch nicht den für verheiratete reduzierten Regelsatz genommen, sondern die oben genannten Beträge sind FEST. Ebenfalls gelten diese Sätze für ALLE gesetzlichen KK einheitlich!
Dieser Betrag gilt aber nicht nur für Medikamente, sondern für alle Zuzahlungen, außer Zahnersatz, orthopädische Schuhe.
Gruß
Ernie
416 x 12 = 4992€, davon 1% für chronisch Kranke 49,92€ Jahreszuzahlung
davon 2% für nicht chronisch Kranke 99,84€ Jahreszuzahlung
Bei einer BG werden jedoch NICHT die Regelsätze addiert, auch nicht den für verheiratete reduzierten Regelsatz genommen, sondern die oben genannten Beträge sind FEST. Ebenfalls gelten diese Sätze für ALLE gesetzlichen KK einheitlich!
Dieser Betrag gilt aber nicht nur für Medikamente, sondern für alle Zuzahlungen, außer Zahnersatz, orthopädische Schuhe.
Gruß
Ernie
- marsupilami
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