Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Tester
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Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#1

Beitrag von Tester »

Moin,

ich frage mich gerade, ob es von den Leistungen einen Unterschied macht, ob jemand entweder pflichtversichert, freiwilligversichert ist oder die Krankenkasse Pflicht und Freiwillig ablehnt und die KK über das Sozialamt abgesichert ist?
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Koelsch
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#2

Beitrag von Koelsch »

Nein, bei den Leistungen sollte das kein Unterschied sein
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#3

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Fr 2. Feb 2018, 10:51 Nein, bei den Leistungen sollte das kein Unterschied sein
Ich beziehe mich auf dieses Urteil:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=12407

und frage mich, warum da dann überhaupt geklagt wurde, wenns ja keinen Unterschied macht?
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Koelsch
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#4

Beitrag von Koelsch »

Das kann ich Dir auch nicht sagen, warum da geklagt wurde. :1:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#5

Beitrag von kleinchaos »

Soweit ich das richtig lese geht es in diesem Uerteil darum, wer denn nun die Kosten der Behandlungen zu tragen hat
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#6

Beitrag von Tester »

Hab da was gefunden:
https://www.neuraxwiki.de/artikel/detai ... hilfe.html

gibt wohl nur Unterschiede in der Kostenträgerschaft.

Lediglich vermutlich, wenn ein Krankenversicherte wieder arbeiten möchte, macht die Pflichtverischerung Sinn?!? Weil wenn er zuvor keinen Anspruch auf Pflichtversicherung und keinen Anspruch auf freiwilligen Versicherung hat, das Sozialamt als Kostenträger wegfällt, er sich dann nur noch privat versicherten könnte. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
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tigerlaw
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#7

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Fr 2. Feb 2018, 12:36 Das kann ich Dir auch nicht sagen, warum da geklagt wurde. :1:
Doch, ist doch ganz klar:

Kläger wollte in die GKV. War seit 2004 EM-Rentner (dabei vermutlich in der KVDR gewesen). Bei der "Raha-Maßnahme" im Sommer 2006 war er bei der GKV pflichtversichert. Danach erhielt er Krankenhilfe durch das Sozialamt, mit einer entsprechenden KK-Karte der (AOK?), die die Ausgaben wieder mit dem Sozialamt abrechnete.
Dann verbüßte er (März bis Dezember 2008) Freiheitsstrafe, hatte dabei freie Heilfürsorge. Nach der Entlassung erhielt er erst einmal wieder Krankenhilfe des Sozialamts. und wollte dann doch in die GKV.
Die wollte ihn aber nicht reinlassen, und so musste er klagen.

Im Ergebnis hat der junge Mann auf jeden Fall Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall im Umfang der GKV, und bei Pflichtversicherung nach § 5 I Nr. 13 SGB V auf Kosten der GKV, anderenfalls refinanziert sich diese beim Sozialamt.

Aners ausgedrückt: Solange er nicht "zuletzt" (unabhängig von Strafhaft und SH-Leistungen) in der PKV war, hat die GKV für ihn den Hut auf.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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tigerlaw
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#8

Beitrag von tigerlaw »

Tester hat geschrieben: Fr 2. Feb 2018, 13:33 Hab da was gefunden:
https://www.neuraxwiki.de/artikel/detai ... hilfe.html

gibt wohl nur Unterschiede in der Kostenträgerschaft.

Lediglich vermutlich, wenn ein Krankenversicherte wieder arbeiten möchte, macht die Pflichtverischerung Sinn?!? Weil wenn er zuvor keinen Anspruch auf Pflichtversicherung und keinen Anspruch auf freiwilligen Versicherung hat, das Sozialamt als Kostenträger wegfällt, er sich dann nur noch privat versicherten könnte. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Ja, hast Du :-)

Grundsätzlich gilt § 5 I SGB V. Wenn er arbeitet, ist er nach § 5 I Nr. 1 versichert, es sei denn, Abs. 5 a.a.O greift ein. Ansonsten sind weitere Ausnahmen zu prüfen: § 6 III, IIIa und VI SGB V, weiterhin § 7 (Minijob?) und § 9
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Unterschied KK Pflicht-, Freiwilligenversicherung und ...

#9

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Fr 2. Feb 2018, 14:19 Ja, hast Du :-)
Mist! :5:
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