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Hallo allerseits, ich möchte mich für die Hilfe zur Selbsthilfe, dem anschubsen nochmals bedanken.
Update:
Ich habe ab Juni wieder ALG II beantragt. Dieser wurde ohne Probleme bewilligt.
Allerdings erhielt ich wiederholt eine Aufforderung zur Mitwirkung "Sie gaben an das Ihre Mutter verstorben ist.. es muß geprüft werden ob Einkommen nach § 11 .. zugeflossen ist" und es wurde verlangt einen Erbschein vorzulegen.
Daraufhin hatte ich die Kostenübernahme durch das JC beantragt (Wir selbst benötigten ja keinen) - ist ja auch nicht eben preiswert.
Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit Begründung: "Sie haben geerbt und können die Kosten selbst tragen"
.. und man bestand darauf diesen einreichen zu müssen.
Einen Belg für den Zufluß wollte man auch noch. Begründung - sinngemäß: "Bitte weisen sie den Zufluß des Erbes nach (Z.B. Kontoauzüge)"
(Anmerk/Erinnerung von mir: Der Zufluß fand ja außerhalb des ALG Bezug statt, Vermögensfreibetrag wurde auch nicht überschritten)
Da diese Schreiben ohne eine Namensnennung des SB und ohne Unterschrift erfolgten gehe ich mal davon aus, das man hier einfach mal im trüben fischen wollte. (HE könnte im WBA falsche Angaben gemacht haben ?).
Bei meinen Recherchen habe ich noch etwas Interresantes gefunden.:
Daher meine folgende Antwort ans JC vor 2 Wochen:
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Sehr geehrtes Zeichen xyz,
ich nehme Bezug auf das Schreiben vom xx.6.18 und die damit verbundene erneute Aufforderung zur Mitwirkung.
Es dürfte wohl ausgeschlossen sein, das das Amtsgericht nach Auflösung des Nachlasskontos ein Nachlassverfahren und damit zur Ausstellung eines Erbscheines ausschließlich zur Befriedung eines Jobcenters führen wird.
Wann und und in welche Höhe mir das Erbe zugeflossen ist habe ich bereits mitgeteilt und die Richtigkeit, auch dem Wortlaut des Formulars nach mit meiner Unterschrift bestätigt.
Worin besteht eigentlich die Logik beweisen zu müssen das mir dies tatsächlich zugeflossen ist ?
Desweiteren erinnere ich an § 33 SGB X:
(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen
und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten
...
(5) 1Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen
Diese Norm baut auf dem Rechtsgedanken auf, dass ein Bürger erkennen muss, wer seinen Fall bearbeitet, um sich so gegen den Mitarbeiter gezielt beschweren zu können oder um zu prüfen ob ggf. eine Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X vorliegt. Nur durch die Nennung der Nummer wird dem Bürger diese Möglichkeit genommen.
Zunächst ging ich davon aus das es sich bei den ersten Schreiben um automatische und versehentlich zugestellte Schreiben handelte.
Da dem nun offensichtlich nicht so ist, betrachte ich diese Schreiben vom xx.5.18 und folgende wegen Verletzung des § 33 SGB X als nichtig ( § 40 SGB X ), ein automatisch erstellter Bescheid verliert die Eigenschaft der automatischen Erstellung dadurch, dass manuelle Änderungen und Hinzufügungen vorgenommen werden (Waschull, in: LPK-SGB X, § 33 Rz. 17).
Ouelle:
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 50511.html
Mein Name:
Unterschrift
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Nun ich warte dann mal...wa dem JC noch so einfällt
Wie seht Ihr das ?