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Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 28. Mär 2018, 14:01
von Olivia
Das bedeutet aber eben doch auch, dass (langjährige) Leistungsempfänger sowieso schon wissen, wie die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung sind, da sie ja bereits etliche Male vorher in vielen vorangegangenen anderen Schreiben schon an anderer Stelle zu diesen Punkten belehrt worden sind. D.h. es braucht gar keine erneute Belehrung mehr.
Oder?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 28. Mär 2018, 14:06
von marsupilami
NaNaNaNaNaNa! So nicht, meine Liebe.
Dann kommen die irgendwann auf die Idee: es reicht die Aushändigung des Merkblattes und gut ist.
Und es dauert nicht lange, dann gibt's eine einmalige mündliche Belehrung, das musst Du Dir dann selber aufschreiben, was Du darfst, musst, kannst.
Frist versäumt für Abgabe, Widerspruch, ....?
Selber schuld!!
Nein.
Die SGB-II-Gesetzgebung ist schon zu oft zu Ungunsten der Betroffenen verschlechtert worden.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 28. Mär 2018, 14:56
von friys
Der Gedanke hatte mich auch schon gestreift, @olivia. Eine wiederholte Ausführung einer EinV mag vielleicht eine Gewohnheit sein, führt aber nicht zu einem Gewohnheitsrecht.
Dass vorne angeführte Urteil vom BSG spricht ganz deutlich von einer konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Belehrung. Ich sehe es wie @marsu.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 28. Mär 2018, 17:27
von kleinchaos
Sind wir doch mal konkret: Wieviele RFB sind vor allem vollständig? Gerade zur Höhe der individuellen Sanktion steht nie was drin. Nur immer ...% des für Sie maßgeblichen Regelsatzes. Und das ist nicht konkret und unvollständig
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Do 29. Mär 2018, 09:56
von friys
Als Leistungsempfänger bin ich mit unterschiedlichen Texten aus Rechtsfolgenbelehrung(en) konfrontiert, bspw. Vermittlungsvorschlag, Eingliederungsvereinbarung, EinV auf VwA.
Originaltext 2018 - Rechtsfolgenbelehrung Vermittlungsvorschlag
► Text anzeigen
Rechtsfolgenbelehrung:
Kundennummer: xxxxxxxxxx - BG-Nummer: xxxxx//xxxxxxx - Referenznummer: 10000-xxxxx...
Nach dem Grundsatz des Forderns ( 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II) sind Sie verpflichtet, in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten — insbesondere den Einsatz Ihrer Arbeitskraft - zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen.
Die §§ 31 bis 31 b SGB II sehen bei einer Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Ein solcher Pflichtverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln.
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und der Verweigerung von Vermittlungsangeboten können sich überschneiden. In den Uberschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungskürzungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen.
Während eines Sanktionszeitraumes sind Sie weiterhin verpflichtet, aktiv an den Maßnahmen zu Ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, u. a. ist den Vermittlungsvorschlägen der im Briefkopf genannten Stelle oder der Agentur für Arbeit nachzukommen.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
Originaltext 2018 - Rechtsfolgenbelehrung (aus Entwurf zur EinV) Eingliederungsvereinbarung
► Text anzeigen
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erbracht.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
Hinweise bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit):
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Jobcenters, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Sie sind verpflichtet bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie Merkblatt "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Originaltext 2015 - Rechtsfolgenbelehrung EinV auf VwA
► Text anzeigen
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erbracht.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
Hinweise bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit):
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Jobcenters, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Sie sind verpflichtet bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie Merkblatt "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Die RFB können je nach Jobcenter auch noch voneinander abweichen. So ergibt sich mir der Eindruck, dass nur Kernaussagen gleichlautend sind, individuelle Textpassagen jedoch ebenso möglich sind.
Die fachliche Weisungen SGB II (Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen) ändern sich wie auch Gesetze. Somit ist es dem Laien nicht möglich zu wissen, welche Konsequenz konkret bei einer bestimmten Pflichtverletzung aktuell zum Tragen kommt. Sich auf Texte früherer Rechtsfolgenbelehrung(en) berufen scheidet somit aus.
Es muss also folgerichtig und konsequent die jeweils gültige Rechtsfolgenbelehrung Bestandteil einer Vereinbarung, etc. sein. Erfolgte eine RFB lediglich mittels eines gesondert ausgehändigten Merkblatts, gilt sie als nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Die Belehrung erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes.
Abs. 45 (1) Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich mittels eines gesondert ausgehändigten Merkblatts, sondern war Bestandteil der Vereinbarung. Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung wurden jedoch nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Die Belehrung erschöpfte sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Quelle: Urteil BSG vom 18.02.2010, B 14 AS 53/08 R
Das ist meine Schlussfolgerung aus @tigerlaw Statement.
tigerlaw hat geschrieben: ↑Di 27. Mär 2018, 16:18
Ja, eben. Und wenn der jetzige Entwurf das nicht enthält - egal warum -, dann würde ich zulangen und unterschreiben. Das JC kann dann nicht einfach eine Vertragsänderung durchdrücken
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Do 29. Mär 2018, 10:10
von tigerlaw
friys hat geschrieben: ↑Do 29. Mär 2018, 09:56
(...)
Das ist meine Schlussfolgerung aus @tigerlaw Statement.
tigerlaw hat geschrieben: ↑Di 27. Mär 2018, 16:18
Ja, eben. Und wenn der jetzige Entwurf das nicht enthält - egal warum -, dann würde ich zulangen und unterschreiben. Das JC kann dann nicht einfach eine Vertragsänderung durchdrücken
Im Prinzip Zustimmung!
1. Egal was in früheren EinV stand - es kommt auf die jetzt gültige EinV an!
2. Und wenn in der keine RFB (egal welcher Art) steht, dann ist das eben ein wirksamer Vertrag ohne Sanktionsklausel. Und in diesen Vertrag mit einer wirksamen "Änderungskündigung" nachträglich eine solche Klausel reinwürgen zu wollen, dürfte sehr, sehr schwierig werden.
Andererseits - Verträge sollen ja eigentlich "smoothly" abgewickelt werden, und dann sollte für eine Sanktion sowieso kein Platz mehr sein ...
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Do 29. Mär 2018, 10:21
von friys
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 14:07
von friys
tigerlaw hat geschrieben: ↑Di 27. Mär 2018, 16:18
Das JC kann dann nicht einfach eine Vertragsänderung durchdrücken
Die Vertragspartner sind grundsätzlich an die geschlossene Vereinbarung gebunden, solange gleichbleibende Verhältnisse bestehen. Ist das Fehlen der RFB im Vertrag so wesentlich, dass dem JC das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist?
Wird eine Kündigung der EinV gem.
§ 59 SGB X Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, zu erwarten sein?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 14:21
von Koelsch
Darüber wird man im Zweifel lange und gut streiten können
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 14:26
von marsupilami
Das JC muss doch erst mal drauf kommen, dass sie ein Problem haben, wenn RFB/RMB fehlen!
Und ob die tatsächlich nach 6 Monaten Dich einladen um zu fragen: alles gut? EGV kann so weiterlaufen - wage ich auch noch zu bezweifeln.
Latünich ist da eine Art Wiedervorlage drangetackert im System, aber ob es dazu auch tatsächlich kommt?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 16:37
von friys
Koelsch hat geschrieben: ↑Mi 4. Apr 2018, 14:21Darüber wird man im Zweifel lange und gut streiten können
Der Gedanke gefällt mir
Mit dem JC spielen? Ja, warum nicht - und denen die Absurdität ihres Handels aufzeigen, denn die haben mich schon heftig getriezt. Würde dieser Gesellschaft gerne etwas zurückgeben.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 16:37
von friys
marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 4. Apr 2018, 14:26Das JC muss doch erst mal drauf kommen, dass sie ein Problem haben, wenn RFB/RMB fehlen!
Mein sechster Sinn sagt mir, dass sie das heute sind. Mehr - die nächsten Tage ...
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 10:22
von friys
Eine Eingliederungsvereinbarung nach SGB ist in Deutschland ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der AfA | Jobcenter und einem Arbeitslosen, sprich, eine schriftliche rechtsgültige Abmachung zwischen mindestens zwei Partnern. Laut Bedeutungsübersicht des DUDEN entsprechend eine Urkunde, amtliches Schriftstück, Beweisstück, Zeugnis.
Ist eine einseitig geänderte EinV, böswillig formuliert - eine manipulierte Dokumentenfälschung?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 10:33
von tigerlaw
Stimmt, der ist in §§ 53 ff SGB X normiert.
Und wenn er einmal schriftlich fixiert und in dieser Fassung von beiden Seiten unterschrieben ist, ist er grundsätzlich wirksam.
Und nur wenn sie die Verhältnisse drastisch geändert haben, kann eine Änderung verlangt werden. Dies ist in § 59 SGB X definiert.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 11:00
von friys
In meiner EinV steht wie wohl bei jedem eLB:
"Das Jobcenter veröffentlicht anonym Ihr Bewerberprofil in der JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit unter www. jobboerse,arbeitsagentur .de"
In meinem Jobbörse-Account sind unter dem Reiter > Meine Daten > Dokumente - alle EinV, Fortschreibung EinV und EinV auf VwA als PDF im Originaltext abgespeichert, jedoch ohne Unterschriften, dafür aber mit Datum und Name der Vertreter/in des Jobcenter.
Die 4-seitige EinV haben der Geschäftsführer des JC und ich Ende März 2018 unterschrieben. Jetzt finde ich eine 5-seitige EinV als PDF mit Datum April 2018 und Name meiner FMin. Die nun fünf Seiten resultieren aus dem Hinzufügen von Punkt 10. Rechtsfolgebelehrung zu den Bemühungen des Kunden zur Integration in Arbeit mit den allseits bekannten Möglichkeiten von Sanktionen.
Wie ist das zu bewerten?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 11:06
von Koelsch
Genau so wie tigerlaw schrieb. Ich hatte vor zig-Jahren mal einen Fall, da wurde JC vom SG sehr deutlich auf den bestehenden Vertrag verwiesen. Die tatsächlich eingetretenen Änderungen bei eLB (ich weiß nicht mehr, was es war, aber es hatte Auswirkungen auf den Leistungsanspruch) seien nicht so "dranatisch", dass JC eine Änderung des Vertrages nach § 59 SGB X verlangen könne.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 11:07
von marsupilami
Du bist der Betroffene.
Wenn Du Zeit und Lust hast, einfach mal beim JC anfragen, was das soll und dass Du das für Dokumentenfälschung hälst.
Man möge das umgehend - Frist 14 Tage - zurücknehmen.
Ansonsten wirst Du Dich anwaltlich beraten lassen.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 11:23
von friys
@marsu, Zeit habe ich. Lust sowieso. Jedoch juckt es mich in den Fingern, massiver gegen die FMin vorzugehen. Sie begegnet mir nicht und kommuniziert mit mir nicht auf Augenhöhe. Das wäre doch ein prima Grund, um mich
mit dem JC zu zoffen und sie in die Schranken zu weisen?
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 13:14
von marsupilami
Dann halt eben nicht allgemein beim JC anfragen, sondern direkt FMin anschreiben.
Dann aber mit Verteiler GF, RD, und Nürnberg.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 13:51
von friys
Ein "freundlicher Brief" mit Verteiler ist mir nicht genug. Werde mir Vorort eine juristische Erstberatung leisten. Die FMin deklariert das schriftliche Verhandlungsergebnis anderer mit neuem Datum für sich und fügt auch noch den elementaren Punkt 10. Rechtsfolgebelehrung zur EinV hinzu, ohne eine Änderung verlangt zu haben. Dass überspannt den Bogen.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 17:24
von Günter
Mal so nebenher bemerkt, ich würde dem GF (Kopie an die FM) höflich anfragen, ob er seine FM angewiesen hat, den mit ihm persönlich ausgehandelten Vertrag wegen eventueller Rechtsfehler zu korrigieren. Und ganz freundlich mitteilen, es besteht ein mit ihm ausgehandelter, gültiger Vertrag, der auch weiterhin bestehen bleibt, da sich gem. § 59 SGB X keine wesentliche Änderung in deiner Situation ergeben hat.
Und den freundlichen Nachsatz: Ich betrachte die einseitige Änderung durch die FM als Urkundenfälschung und werde mich deswegen anwaltlich beraten lassen, ob ich Strafanzeige stellen sollte.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 18:13
von Koelsch
So sehe ich das auch, Kopie des Briefchens gleich an das Kundenreaktionmanagement in Nürnberg
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 18:22
von Günter
Und in einem klitzekleinen Nebensatz durchblicken lassen, offenbar hat die gewissenhafte FM Zweifel an den Fähigkeiten ihres Chefs, einen juristisch korrekten Vertrag auszuhandeln.
Auf gut Deutsch, in jedem normalen Unternehmen wird die von ihrem Boss rund gemacht, denn sie stellt seine Autorität vor Dritten in Frage.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Do 12. Apr 2018, 08:53
von friys
Inzwischen habe ich gelernt, dass statt dem Begriff Dokumentenfälschung im deutschen Recht der Begriff Urkundenfälschung Verwendung findet. Ebenso, dass Urkunde ein sehr weiter Begriff ist, auch wenn er im StGB § 267 definiert wird. Immerhin: unter § 267 (2) StGB ist schon der Versuch strafbar.
Die Anschuldigung einer Urkundenfälschung ist schon starker Tobak. Selbst ein außer meiner Sicht offensichtlicher Verdacht einer Urkundenfälschung ist heftig. Ob in meinem individuellen Fall eine Urkundenfälschung vorliegt, kann wohl nur ein Profi von Rechtsanwalt für Strafrecht klären.
Bisher habe ich sehr guten Erfolg mit Widersprüchen gegen das JC erzielt. Mit Kopien an andere Stellen der BA wie Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg & Co. werden die Vorgänge außer Haus des JC getragen und bauen ein wenig mehr Druck auf. Allen Stellen der BA und des JC traue ich jedoch zu, die Angelegenheit herunter zu spielen oder im eigenen Haus einfach zu ignorieren. Dem vorbeugend wird mein erster Schritt sein, den Vorgang über einen Rechtsbeistand anzuschieben.
Re: EinV als VwA Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gültig bis auf weiteres
Verfasst: Do 12. Apr 2018, 09:06
von marsupilami
Ich würd erstmal selber "anschieben".
Denn wenn die dann nicht reagieren, hast Du bei einer Klage vermutlich eher Chance auf PKH, wenn das JC rumzickt.
So musst Du ja dem "Rechtsbeistand" zumindest erstmal Deine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit "belegen".
Oder sehe ich das falsch?
Egal wie, ich