Vorläufigkeit von Bescheiden

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Breymja

Vorläufigkeit von Bescheiden

#1

Beitrag von Breymja »

Kann mir mal jemand erklären, warum bei mir neuerdings alle Bescheide als vorläufig gekennzeichnet werden, nur weil Einkommen vorhanden ist und das die ganze Zeit davor so aber nie der Fall war?
Ich dachte die Anforderungen dafür wären etwas höher als nur "Einkommen" wird erzielt. Etwa schwankendes Einkommen oder nicht abschließend feststellbares Einkommen.

Widerspruch wird natürlich für den Arsch sein, weil nicht im Rechtssinne beschwert. Mir geht das dennoch auf den Zeiger. Ich habe kein schwankendes Einkommen. Neuerdings wollen sie auch immer drei Monate statt einen Kontoauszüge. Die ganzen EBay-Verkäufe stören sie dann aber nicht. Was wollen sie denn dann da finden, in meinen Kontoauszügen?
Olivia
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#2

Beitrag von Olivia »

Die Vorläufigkeit beschwert Dich, denn es könnte ja dann zurückgefordert werden. Die Kontoauszüge sind für die Akte.
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#3

Beitrag von Koelsch »

Wie Oli sagt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#4

Beitrag von Breymja »

Das hab ich doch beim letzten Mal schon probiert und so argumentiert, da hielt Kölsch das noch für aussichtslos. Ich hab daher dann auch nicht gegen den Widerspruchsbescheid geklagt.

Die Begründung für die Vorläufigkeit im neuen Bescheid lautet:
"Sie erzielen Einkommen aus Ihrer Tätigkeit bei X."
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#5

Beitrag von Koelsch »

Hast Du denn dort ein Festgehalt?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#6

Beitrag von Breymja »

Ja. Ich bekomme nun zusätzlich auch noch eine Ehrenamtspauschale, die sich verändert - 100 im September, Rest des Jahres 140, nächstes Jahr immer 60. (Wegen Maximalhöhe von 720 €) Genügt das für schwankendes Einkommen obwohl absolut klar ist wann es was gibt wegen Beschluss der MV?

Selbst wenn es diesmal passt, letztes Mal war nur Festgehalt. Da meinten sie ja aber, dass die Ausschüttung nicht klar wäre - im Bescheid stand es so aber nicht drin. Theoretisch müsste spätestens bei der nächsten Bewilligung wieder endgültig und ein Jahr sein. Da gibt's dann nämlich überhaupt keine mögliche Begründung mehr für die Vorläufigkeit.
schimmy
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#7

Beitrag von schimmy »

Der Bescheid vom 1.3.18-31.8.18 war bei uns auch vorläufig, keine Ahnung warum das so ist. das Gehalt von meiner Frau ist auch gleich,da Festlohn.

Jetzt kam ein Guthaben aus 2017 Nebenkostenabrechnung,der Änderungsbescheid ist auch wieder vorläufig.
Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#8

Beitrag von Breymja »

Lustig, exakt im Februar wurde mein endgültiger ja aufgehoben. Gab's da eine Anweisung?
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#9

Beitrag von Koelsch »

:1:
aber schwankende Ehrenamtspauschale könnte schon Grund sein - obwohl ich den Grund nicht in § 41a SGB II finde
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#10

Beitrag von Breymja »

Die Pauschale schwankt ja nicht, Gesamtentgelt im Jahr mit 720 € ist fest. Nur die Verteilung muss dieses Jahr wegen unterjährigen Beginn eben etwas anders sein.
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#11

Beitrag von Koelsch »

Wie ich schon schrieb - ich seh keinen auf Dich zutreffenden Grund in § 41a SGB II
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#12

Beitrag von Breymja »

Soll ich das dann bemeckern oder dagegen vorgehen? Welche Folgen hat diese Vorläufigkeit gegenüber einem endgültigen oder normalen Bescheid denn eigentlich?
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#13

Beitrag von Koelsch »

Wie Oli schrieb - er hat u.U. ein "ewiges" Leben
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#14

Beitrag von Breymja »

Das bedeutet?
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#15

Beitrag von Koelsch »

Das bedeutet - JC kann (muss nur auffordern, das Einkommen nachzuweisen) dann nach 10 Jahren ankommen und sagen: Geld her
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#16

Beitrag von Breymja »

Und das geht bei normalem Bescheid nicht?

Welches Einkommen muss nachgewiesen werden? Das müsste ich doch schon mit den Kontoauszügen?

Und im Bescheid steht, der wird nach einem Jahr automatisch endgültig. Ansonsten auf Antrag - den ich auch gestellt habe.
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#17

Beitrag von Koelsch »

Dein Einkommen muss nachgewiesen werden. Ob da die Kontoauszüge reichen, bezweifel ich, denn aus denen kann man nicht in allen Fällen die Freibeträge errechnen.
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Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#18

Beitrag von Breymja »

Dafür gibt's die Lohnabrechnung und den Beschluss der MV, den sie haben.

Dass der Bescheid aber automatisch endgültig wird stimmt schon? Dann macht das nichts aus mit den zehn Jahren?

Wie soll ich da denn Nicht-Einkommen nachweisen wenn sie mal nachfragen? oO
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#19

Beitrag von Koelsch »

Wenn der Bescheid endgültig geworden ist, dann ist er endgültig ..... unter den Einschränkungen des § 45 SGB X
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#20

Beitrag von Breymja »

41a Absatz 1 SBG II steht im Bescheid, darauf basiere es.
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#21

Beitrag von Koelsch »

Auch für den gilt § 45 SGB X
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Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#22

Beitrag von Breymja »

Ja, aber der Absatz passt nicht zu "Sie erzielen Einkommen". Da ist nix unklar - jedenfalls für mich nicht.
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Günter
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#23

Beitrag von Günter »

Ich begreife das Problem nicht. Am Ende des BWZ würde ich dem JC schreiben. Für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum gab es keinerlei Änderungen bei dem Einkommen, daher wird beantragt das JC möge den vorläufigen Bescheid ..... endgültig bescheiden. Nach 6 Monaten setzt man Termin oder Klage wegen Untätigkeit.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#24

Beitrag von Breymja »

Das Problem ist, dass mich die doppelte Beantragung und die doppelten Kontoauszüge noch mehr nerven, als einen endgültigen Bescheid herbeizuführen und ich wieder meinen normalen Einjahresbescheid möchte.
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Koelsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#25

Beitrag von Koelsch »

Offenbar hast Du noch nicht verstanden: Ziel des JC Handelns ist es, die "Kunden" zu nerven, je mehr, desto besser
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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