Vorläufigkeit von Bescheiden

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Breymja

Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#26

Beitrag von Breymja »

Und dem möchte ich einen Riegel vorschieben, soweit möglich.
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Günter
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#27

Beitrag von Günter »

Mach doch mal untertänigst bitte bitte.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#28

Beitrag von kleinchaos »

Wenn der Bescheid richtig ist, sich während des BWZ nix geändert hat, also mit BWZ-Abschluss keine Änderungen zum vorläufigen Bescheid festgestellt werden, dann lass doch einfach alles wie es ist. 1 Jahr nach Ablauf des BWZ erhält der voräufige Bescheid Bestandskraft
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#29

Beitrag von Breymja »

Wie werden die denn festgestellt? Muss ich da wieder Kram ausfüllen selbsttätig? Werde ich gefragt? Passiert einfach gar nichts?
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kleinchaos
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#30

Beitrag von kleinchaos »

Wenn du nicht mittels Unterlagen den Bescheid anfechtest, sird er automatisch rechtskräftig 1 Jahr nach Ablauf des BWZ
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#31

Beitrag von Breymja »

Ich dachte mehr, dass das Jobcenter den vorläufig erlässt, weil es denkt, das stimmt so nicht und dann was wissen will, als ich.
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kleinchaos
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#32

Beitrag von kleinchaos »

Ja wegen (schwankendem) Einkommen kann ein Bescheid vorläufig erlassen werden, das spart dem JC im Fall des Falles das langwierige Aufhebungs- und Erstattungsverfahren. Interessant ist: immer wenn das JC nach Ablauf des BWZ die Füße stillhält, ist aus der Erfahrung heraus mit der Erstattung durchs JC zu rechnen, dann spielen die auf Zeit. Wenn die was von dir wollen sind sie meist recht fix
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#33

Beitrag von Breymja »

Warum erspart dass das Aufhebungs- und Erstattungsverfahren? Wie läuft das dort denn dann?
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kleinchaos
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#34

Beitrag von kleinchaos »

Es gibt einen Änderungsbescheid mit Rückforderung.

Im Übrigen sollte man immer dann wenn man mit einer Erstattung zu Leistungsempfängers Gunsten rechnet nach Ablauf des BWZ die endgültige Festsetzung beantragen. Sonst sind die Mücken nach 1 Jahr futsch
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Re: Vorläufigkeit von Bescheiden

#35

Beitrag von Breymja »

Und was ist beim Änderungsbescheid mit Rückforderung anders? Hat ein Widerspruch da keine aufschiebende Wirkung, trotz dass es sich um Erstattungsforderungen handelt?

Ich hab jetzt dennoch einen Widerspruch geschrieben, da waren nur acht Zeilen, die zum Erklären notwendig waren, was soll's.
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