Verwaltungsakt ja oder nein?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Koelsch
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Verwaltungsakt ja oder nein?

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB erhielt vom JC das anhängende Schreiben
Nebenkosten_JobCenter_Antwort_13.02.2018_ano.pdf
Bitte nicht um die nachgewiesenermaßen falsche Behauptung kümmern "NK-Abrechnung hammer nich". So was behauptet JC ja mal gerne einfach so.

Gegen das Schreiben wurde Widerspruch eingelegt, Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, das sei ja gar kein VA.

Ich subsummiere mal aus meiner Sicht unter die Definition des VA gemäß § 35 VwVfG
  1. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
    "Wir tun nix" ist eindeutig eine Entscheidung
  2. die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
    gestellter Antrag auf Kostenübernahme ist definitiv ein konkreter Einzelfall
  3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
    SGB ist definitiv öffentliches Recht
  4. und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
    Nichtübernahme beantragter Kosten hat definitv eine nach außen z.B. zum Vermieter aber auch zum Antragsteller gerichtete Rechtswirkung.
Wie ist Eure Meinung, ist das ein Verwaltungsakt oder ist das keiner? Klar die Rechtsbehelfbelehrung fehlt, aber das kann auch bei einem VA der Fall sein, dann verlängert sich eben die Widerspruchsfrist "dramatisch".
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#2

Beitrag von Günter »

Mir hat mal ein Richter geschrieben, es komme nicht auf die Meinung des Klägers oder des Beklagten an, sondern auf die Gesetzeslage. (Daraufhin hat die BA mein ALG I um einige Monate länger zahlen müssen)

Ich würde das Ganze so interpretieren, es wurde eine Antrag gestellt, der Antrag kann nur durch einen VA beschieden werden. Wenn das JC also meint der Schrieb sei ein Schreiben ohne Rechtskraft, aber kein VA, dann würde ich Untätigkeitsklage einreichen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#3

Beitrag von Günter »

Den Wisch nochmal gelesen, da steht "vorläufige Leistungen .... aus einstweiligen Rechtsschutz" Damit ist doch klar, dass die vom Gericht festgelegte Zahlung nicht der Weisheit letzter Schluss ist, sondern dass ein endgültiger Bescheid folgen muss.

Wo ist das Problem?
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Koelsch
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#4

Beitrag von Koelsch »

Das Problem hier bei diesem VA ist gar keins mehr. Es geht mir nur um die Frage - ist/war das als VA anzusehen, so wie ich das angesehen hab, oder hat JC Recht, und das war nur "ein freundlicher Hinweis".

Die dort genannte NK-Nachforderung wurde vom JC beglichen, nachdem das zuständige SG einem entsprechenden Eilantrag entsprochen hat (Eilbedürftigkeit war gegeben, der Vermieter hatte (auf meine Bitte) entsprechend Druck aufgebaut).
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Olivia
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#5

Beitrag von Olivia »

Gäbe es denn (zusätzliche) Handlungsmöglichkeiten, falls das ein VA wäre?
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Koelsch
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#6

Beitrag von Koelsch »

Klar, gegen 'nen VA kannst Du Widerspruch einreichen etc. gegen ein "freundliches Schreiben" nicht
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Olivia
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#7

Beitrag von Olivia »

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihrem Schreiben vom ........, in dem Sie unzutreffend behaupten, dass der Bescheid vom ........... kein Verwaltungsakt sei. Damit gebe ich Ihnen erneut die Gelegenheit, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Der Bescheid vom ........ belastet mich in meinen Rechten und ist definitiv nicht nur ein "freundlicher Hinweis", sondern ein belastender Verwaltungsakt. Zwar fehlt dort die Rechtsmittelbelehrung, aber das macht den Bescheid noch längst nicht ungültig. Sollten Sie erneut keinen Widerspruchsbescheid erteilen, werde ich mein Recht auf einen Widerspruchsbescheid einklagen.
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Koelsch
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#8

Beitrag von Koelsch »

Wie ich ja schon schrub, Widerspruchsbescheid ist schon lange da. Es geht nur darum, ob ihr das als VA anshet oder eben auch als "nettes Schreiben" wie das JC
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#9

Beitrag von Koelsch »

JC meint ja, hier auch darauf hinweisen zu müssen, dass es ja keinen Bescheid sondern "nur" einen Beschluss des SG gäbe. Dies ist die "konsequente" Fortführung der Meinung des JC au einem früheren Widerspruchsbescheid
JC_04.01.2018_ano - kein Bescheid.pdf
Sehr schön formuliert. Es gibt also keinen Bescheid, es wird geleistet auf Grund des SG-Beschlusses im Eilverfahren. Einen Bescheid kann es erst geben, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, ein Hauptsacheverfahren ist uns (dem JC) aber nicht bekannt. Mit Letzterem hat JC völlig Recht, es gibt kein Hauptsachverfahren, Eilantrag ist durch, eLB bekommt sein Geld in voller beantragter Höhe = die eingereichte vEKS wurde voll umgesetzt, keine Betriebsausgabenkürzungen etc.

Hübsch - seit 1.4. ist der im eA-Verfahren bewilligte Zeitraum abgelaufen (ab 1.4.18 gibt's dann "ganz normalen" vorläufigen Bescheid) ....... und nu? Auf welcher Basis sollte JC denn jetzt eine aEKS fordern können, denn, so haben sie doch selbst gesagt. An der vom SG festgelegten Zahl können wir erst was ändern, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen ist.

OK, eLB hat nix dagegen, die vEKS war aus eLB-Sicht "sorgfältig" erstellt. :unschuld: aEKS wäre also vermutlich nicht zu seinem Vorteil.

Bis heute ist auch vom JC noch keine Aufforderung gekommen, für den Zeitraum nun mal mit der aEKS rüber zu kommen.
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benedetto
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#10

Beitrag von benedetto »

Es ist kein VA > ich sehe das Schreiben des JC lediglich als eine Mitteilung an, daß man sich gehindert sieht, eine Bescheidung vorzunehmen. Das Schreiben enthält keinen Entscheidungssatz über die Bewilligung oder Nichtbewilligung:

Der Leistungsträger bleibt schlicht untätig.

Da wäre ein förmlicher Widerspruch unzulässig und darauf durfte sich das JC berufen. Ob zu Recht oder Unrecht ist doch jetzt unbeachtlich, nachdem der Antragsteller durch die im ER-Verfahren erreichte Kostenübernahme ohnehin nicht mehr beschwert ist.
Olivia
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#11

Beitrag von Olivia »

Deswegen fragte ich ja nach, ob der Sachverhalt nur noch von philosophischer Bedeutung ist, da die "Beschwer" ja inzwischen weg ist ist.
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Koelsch
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#12

Beitrag von Koelsch »

Richtig, das ist derzeit alles ganz "viel-o-sofisch"

Ich warte im Moment nur auf den "Eiertanz", wenn JC dann mal ankommt und sagt, "lass aEKS für Oktober17 bis März 18 rüberwachsen"

Ich bin aber eben auch nicht der Ansicht von benedetto, dass Entscheidungssatz nur bedeuten kann: Bewilligt ja/nein, ich sehe auch wir tun was oder wir tun nix als Entscheidung in einem Einzelfall an.
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#13

Beitrag von marsupilami »

Könnte man das nicht auch so sehen:

Aufgrund der Vorgaben des SG Aktenzeichen müssen wir folgendes tun:
....
....

Rein theoretisch könnte das JC ja auch sagen: was das SG sagt, mag ja richtig sein, aber .....
Weil wir uns aber selber nicht in's Knie schießen wollen, tun wir das halt.

Eine offizielle Beschwerde beim LSG werden wir mangels Erfolgsaussicht nicht einlegen.
Wir sind aber trotzdem dagegen.
Deshalb tun wir nur das Allernötigste.
Signatur?
Muss das sein?
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benedetto
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#14

Beitrag von benedetto »

Wenn ein Sozialleistungsträger bei einem Antrag auf Leistungen - hier SGB II - untätig bleibt, kann darin schon vom Wortlaut i. S. von § 31 SGB X keine Bewilligung bzw. Nichtbewilligung hineininterpretiert werden.

Nach dem Text des hier vorliegenden JC-Schreibens ist schon gar nicht erkennbar, daß vom JC eine verbindliche Regelung des Einzelfalls gewollt war. Zudem ergibt sich nach meiner Ansicht der von Koelsch angenommene Regelungsgehalt auch nicht aus den Umständen oder aus dem Zusammenhang. Auf den Erwartungshorizont des Antragstellers kommt es nicht an.

Es handelt sich somit lediglich um eine behördliche Auskunft, daß man nicht entscheidet "wir tun nix" sowie um die Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung. Daher war die Rechtsbehelfsbelehrung auch entbehrlich.

Somit sind zwei von vier wesentliche kumulative Merkmale eines VA eben nicht erfüllt. Die Auskunft hat auch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, weil eine Rechtsfolge erst dann eintritt, wenn der Leistungsantrag des Betroffenen bewilligt oder abgelehnt wird.

Daß dem Betroffenen hier ein erhebliches Zuwarten aufgebürdet wurde, war zwar äußerst mißlich es blieb jedoch die Möglichkeit über den letztendlich erfolgreichen ER-Antrag offen.
Zuletzt geändert von benedetto am Di 31. Jul 2018, 19:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verwaltungsakt ja oder nein?

#15

Beitrag von Koelsch »

So sieht das auch das SG - PKH wurde abgelehnt für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Ist aber eben auch egal, weil eben keine Beschwer mehr vorliegt - JC hat ja gezahlt.

Und jetzt warten eLB und ich, wann JC mit der aEKS "anklopft" für 09/17 - 03/18
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