Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Emma9804
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Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#1

Beitrag von Emma9804 »

Ich stelle im Namen meiner Klientin mal eine Frage:
Es geht um die Kosten ihrer Einbürgerung, die sich auf ca 500€ belaufen werden.
Hat sie ne Chance dafür ein Darlehen von der Arge zu bekommen?
Grundsätzlich wollen wir es über verschiedene Stiftungen versuchen, allerdings brauchen die immer sehr lange.
Über eine Stiftung ist auch schon Geld geflossen, aber die übrigen 500€ um die hat sich meine Vorgängerin nicht gekümmert. Im Dezember ist der Termin zur Einbürgerung.
Alles andere hat sie schon fast geschafft, aber dieses Geld muß dringend aufgetrieben werden.
Formlos beantragen?
LG Emma
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Koelsch
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich mag keine Zahnschmerzen - und bei der Frage bekomme ich welche.

Bevor ich was sag, wie alt ist die Klientin (das ist wichtig!!!) - und ob ich dann was sag, hängt von den Zahnschmerzen ab. :(
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Emma9804
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#3

Beitrag von Emma9804 »

Ihr wirkliches Alter ist 33 im Pass (so er denn irgendwann mal zwischen Botschaft und Konsulat auftaucht) steht 35 Jahre. Sie lebt seit 11 Jahren hier, hat zwei Kinder, und ist aus absoluter Gewaltbeziehung geflohen.
Wieso Zahnschmerzen?
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Koelsch
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#4

Beitrag von Koelsch »

ALG II Bezug und Einbürgerung, ich bin mir nicht sicher, ob das geht. Da gibt es meines Wissens nur ein kleines Zeitfenster in dem das möglich ist, irgendwo zwischen 18 und 25 Jahren. Ich schau morgen (aber erst früher Nachmittag) mal im Büro nach. Da müsste ich das alles haben.
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Koelsch
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#5

Beitrag von Koelsch »

Ergänzend lies Dir mal § 10 STaG durch
§ 10 STaG
(1) 1Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1.
2.
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
Hierzu sagen die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI in Ziffer 10.1.1.3 Folgendes:
Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.
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Koelsch
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#6

Beitrag von Koelsch »

Man kann ja nicht alles wissen - die von mir genannte Ausnahme für die bis 23 Jährigen war gültig bis 28.8.2007 (die Änderung war mir entgangen). Bis zu diesem Zeitpunkt gab es im ja schon zitierten § 10 STaG (Staatsangehörigkeitsgesetz) im Absatz 1 einen Satz 3 mit folgendem Inhalt:
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
Wenn also Deine Klientin ALG II bezieht, sieht es mit Einbürgerung sehr trübe aus, außer sie hat den ALG II Bezug nicht selbst zu vertreten. Das könnte hier natürlich vorliegen, z.B. Klientin war reine Hausfrau und Mutter, deutscher Ehegatte sorgte für Lebensunterhalt - dann kein Problem mit Einbürgerung.
Ehegatte wird gewalttätig, Klientin flieht mit Kindern und kann wegen alleinerziehend und Kinder klein sich und die Kinder nicht ohne ALG II durchbringen, bemüht sich aber heftig. Dann könnte hier die noch verbleibende Ausnahme, des nicht selbst zu vertretenden ALG II Bezugs greifen.

Das aber die ARGE dafür ein Darlehen gibt, das bezweifel ich. Da könnten schon eher die Kirchen hilfreich sein.
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Koelsch
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Re: Darlehen von der Arge für die Einbürgerung

#7

Beitrag von Koelsch »

Noch eine Frage, wie weit ist das Einbürgerungsverfahren fortgeschritten? Hat sie schon die Einbürgerungszusicherung?
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