Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#51

Beitrag von Koelsch »

Und die ist richtig
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#52

Beitrag von Luftaufsicht »

Koelsch hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 22:13 Das herzallerliebste JC argumentiert hier analog dem Steuerrecht - ohne das natürlich ausdrücklich zu sagen. Im Steuerrecht sind "normale" Autoreparaturen eines Arbeitnehmers (bei Selbstständigen sieht's anders aus, da isses im Regelfall Betriebsausgabe) nicht als Werbungskosten (und genau das beschreibt der § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) absetzbar. Nur Reparaturen als Folge eines Unfalls können dort geltend gemacht werden.

Das FA argumentiert, die Reparaturen seien in der Pendlerpauschale von 30 Cent/km mit drin. Und genau das würde ich als Argument anführen: Bei 30 Cent/km ist Reparatur mit drin, Ihr beim JC zahlt aber nur 10 Cent pro km, und da können Reparaturen nicht mit drin sein, die 10 Cent decken ja kaum die Spritkosten.
Hallo Kölsch,

noch eine frage: hier schreibst du von 0,10 euro pro km vom JC. Sind das nicht 0,20 € die das Jobcenter berücksichtigt?

Ich sitz bei meiner Klage genau hier an der Stelle. Wie kommst du nauf 0,10€?
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#53

Beitrag von Koelsch »

10 Cent = § 3 Abs. 7 ALG II-V. Die 20 Cwent findest Du in $ 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V. Die gibt es für den Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, also einfache Strecke, da wird nicht Hin- und Rückfahrt gerechnetet sonder nur einfache Strecke, daher dann doppelter Betrag.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#54

Beitrag von Luftaufsicht »

Ok danke.

Das jc berücksichtigt bei mir ja 0,20 € pro km von zu Hause bis Arbeitsplatz. Einfache Strecke.

Das ist doch immer noch eigentlich vor zu wenig, weil würde man hin und Rückfahrt berücksichtigen sind es ja 0,10 €.

Ist das Argument richtig wenn ich schreiben würde dass die berücksichtigten Fahrtkosten und kfz Haftpflicht noch nicht einmal die tatsächlichen spritkosten abdeckt? Du sagtest oben dass der adac hier zu anderen zahlen kommt.
Wie sollte ich das am besten formulieren den widerspruxh zu den §6 alg ll-V?

Und was heißt eigentlich normale Reparaturkosten? Ich habe in der Klageschrift gefragt ob es denn auch nicht normale Reparaturkosten gibt und was diese denn sein sollten. Was versteht man unter normale Reparaturkosten hab ich gefragt und dann angemerkt dass diese ein erfundener und undurchsichtiger rechtsbegriff ist. Der Gegenpart von normaler Reparaturkosten ist?

Hab ich da noch was vergessen ? Sollte ich da noch etwas erwähnen?
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#55

Beitrag von Luftaufsicht »

Könnt ihr mal schauen?
Hab ich irgendetwas vergessen?
Vielleicht irgendetwas umformulieren?
Hab ich alles richtig gemacht oder lieber irgendetwas anders schreiben?
Da fällt mir ein dass ein LSG die Kosten zuerkannt hat und dies allerdings unter §21 sgbII Mehrbedarf Verrechnen ließ! Soll ich das auch mit sufführen?


An das
Sozialgericht Musterstadt
Musterstrasse 233
50000 Musterort




KLAGE gegen das Jobcenter musterstadt
hier: gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom xyz; sowie
KLAGE gegen die Nicht-Absetzung von KFZ-Reparatur- und Wartungskosten kosten als Werbungskosten bei der Berechnung des ALG II-Anspruches

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Kläger arbeitet auf dem Flughafen. Von Zeit zu Zeit verdient er nur so viel, dass der Lohn durch ALG II-Anspruch aufgestockt werden muss. Die Berechnung des ALG II-Anspruches in dem Fall der Aufstockung wird gemäß § 11 b SGB II durchgeführt.

Bis August 2016 konnte man bei den Absetzungsbeträgen eine Werbungskostenpauschale von 15,33 € geltend machen. Diese Möglichkeit der Geltendmachung der Pauschale ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Allerdings kann man die tatsächlichen Werbungskosten immer noch vom Einkommen absetzen lassen. Dies ist auch logisch, da es bis August 2016 eine Pauschale für die Personengruppe gab, die keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht haben.

Nur durch Zufall und durch eigenes, gelegentliches Stöbern in Gesetzestexten aus allgemeiner Interesse erfuhr der Kläger, dass hier anstelle der Pauschale schon immer die tatsächlichen Werbungskosten und somit auch die Ausgaben für den Betrieb des KFZ (Betriebskosten, Steuer, Wartungs- und Reparaturkosten) als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie notwendig sind, um das Einkommen zu sichern.

Werbungskosten (Abkürzung Wk) sind Aufwendungen/Ausgaben
• die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen
• die bei den Überschusseinkünften entstehen
• die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Die Arbeitszeiten des Klägers liegen zwischen 03:00 Uhr morgens und 01:00 Uhr morgens am Folgetag, die nach einem monatlich erstellten Dienstplan abzuarbeiten sind. Um die Arbeitsstelle falls erforderlich morgens erreichen zu können oder auch nach Dienstende nachts wieder verlassen und nach Hause zu können ist ein KFZ notwendig. Zu den frühesten Anfangszeiten oder spätesten Feierabend-Zeiten fährt kein ÖPNV. Der Kläger müsste entweder sehr umständlich von/zur Arbeit fahren oder schon 3 Stunden vor Dienstbeginn los und in der S-Bahn schlafen. Außerdem ist der Besitz eines KFZ stets in allen Stellenausschreibungen der meisten Firmen auf den Flughäfen gefordert und unverzichtbar.

Die Ausgaben des Klägers für das KFZ sind also notwendig, um das Einkommen des Klägers zu sichern. Somit sind diese Ausgaben Werbungskosten und wurden vom Kläger anstelle der Werbungskostenpauschale als „tatsächliche Werbungskosten“ zuerst am xyz in dem Widerspruchsschreiben/Überprüfungsantrag wegen zurückliegender ALG II-Ansprüche angekündigt, dann am xxxx gegenüber dem Jobcenter mit dem Gehaltszettel für November 2018 und Dezember 2018 tatsächlich beantragt und geltend gemacht.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Reparaturen zwingend notwendig waren, da ansonsten das „Gerät zur Einkommenssicherung“, also das KFZ einen Turboschaden erleiden würde und somit auch ein Motorschaden daraus resultieren könnte. In diesem Fall würde das Einkommen des Klägers stark gefährdet sein. Das Jobcenter lehnte am xyz die Anrechnung bzw. die Absetzung der Reparaturkosten vom Einkommen ab, gegen die am xxxxx.2019 widersprochen wurde. Den Widerspruch lehnte die Beklagte am 99.44.2019 durch Widerspruchsbescheid ab.

Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SBG II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Die Reparatur- und Wartungskosten und auch die Betriebskosten sind solche notwendigen Ausgaben um das Einkommen zu sichern. Ohne diese Ausgaben bzw. durch Einsparung dieser Ausgaben würde das Einkommens-Sicherungs-Gerät hier in diesem Fall durch Motorschaden ausfallen und das Einkommen gefährden. Der Kläger muss das KFZ zur Arbeit nutzen, da er sonst keine Möglichkeit hat zur Arbeitsstelle zu kommen. Dass der Kläger auch das Auto im Grunde nur für die Fahrten zur Arbeit nutzt, erkennt man auch an den bis jetzt berücksichtigten Fahrtkosten. Die Nutzung des KFZ für private Dinge ist hier äußerst selten. Wenn das KFZ für private Zwecke genutzt wird, liegen die privaten Dinge sowieso auf der Wegstrecke zur Arbeit/von der Arbeit. Große Umwege fährt der Kläger daher nie.

Laut LSG Hessen reicht es aus, wenn die Ausgaben für Wartung und Reparatur des KFZ zum Einkommen in Beziehung stehen. Die Ausgaben müssen notwendig sein. Das sind sie, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde und Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Dazu zählen auch neben den Fahrtkosten auch Ausgaben für Betrieb und Wartung des KFZ.

Das LSG Sachsen hat auch die KFZ Steuer, TÜV und Reparatur und Wartung des KFZ anerkannt.

Die Beklagte argumentiert hier analog dem Steuerrecht, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Im Steuerrecht sind „normale" Autoreparaturen eines Arbeitnehmers nicht als Werbungskosten absetzbar. Nur Reparaturen als Folge eines Unfalls können dort geltend gemacht werden. Aber genau diese Absetzung vom Einkommen lässt der § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu.

Das Finanzamt argumentiert, die Reparaturen seien in der Pendlerpauschale von 30 Cent/km enthalten. Gesetzt den Fall, dass die Reparatur- und Wartungskosten bei 0,30 €/km enthalten sind, berücksichtigt die Beklagte allerdings nur 0,10 €/km. Und hier kann einfach keine Reparatur- und Wartungskosten mit dabei sein. Diese 0,10 € decken ja kaum die Spritkosten.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V „sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden KM der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist“, zu berücksichtigen.

Das Wort „normale“ bei „normalen Reparaturen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was bedeutet Reparaturen, und was bedeutet „normale“ Reparaturen. Was gibt es noch für Reparaturen außer der „normalen“ Reparatur? Alle Reparaturen, die darauf hinauslaufen, dass KFZ betriebsfähig zu halten um somit die Einkommenssicherung zu gewährleisten wird von dieser Seite aus als „normale“ Reparatur angesehen.

Schon alleine der ADAC kommt auf andere KM-Sätze bei der Berechnung von Unterhaltskosten/Betriebskosten für das KFZ. Die von der Beklagten gewährten Kostenübernahmen bzw. berücksichtigten Kosten sind in allen Punkten völlig utopisch und nicht real. Sie decken noch nicht einmal die anfallenden Spritkosten zur Arbeit.

Deshalb wird gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.44.2019 und somit gegen die „Nichtabsetzung“ von KFZ Reparaturkosten als Werbungskosten bei der Berechnung des ALG II-Anspruches hiermit KLAGE erhoben.

Es wird beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen,

• die angefallenen Reparatur- und Wartungskosten als „tatsächliche Werbungskosten“ anzuerkennen und diese gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II, bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V vom Einkommen abzusetzen.
• Den Widerspruchsbescheid vom xx.44.2019 aufzuheben und im Sinne des Klägers die betreffenden ALG II-Bescheide abzuändern
• Den ALG II-Bescheid für den Zeitraum Februar 2019 dem entsprechend abzuändern
• Den daraus resultierenden ALG II-Anspruch nachzuzahlen.

Außerdem wird gebeten, das Jobcenter wegen mangelnder oder absichtlicher Beratungsfehler zu rügen. Auf das verfahren AZxyz (muss ich noch heraussuchen) wird hingewiesen.

Um einen eventuellen gerichtlichen Prozess führen zu können und auch die Möglichkeit für die Konsultation eines Rechtsanwaltes wird hiermit zeitgleich Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit freundlichen Grüssen


Max Mustermann

Anlagen
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#56

Beitrag von Koelsch »

Kannst Du so lassen, nur eine Sache würde ich umformulieren:

Statt
....also das KFZ einen Turboschaden erleiden würde und somit auch ein Motorschaden daraus resultieren könnte.
schreib härter
also das KFZ einen Turboschaden und somit auch ein Motorschaden erleiden würde.
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Günter
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#57

Beitrag von Günter »

Ich würde schreiben, die Reparatur war zwingend zur Vermeidung eines erheblich teureren Turbo- und Motorschadens erforderlich. Hilfsweise wird beantragt einen KfZ Sachverständigen als Gutachter hinzuzuziehen, da der Kläger die Fachkompetenz der Sachbearbeiter des Beklagten zu der Thematik bezweifelt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#58

Beitrag von marsupilami »

Schon mal ganz gut.

Was ich mich frage:
Was spricht dagegen, diese von Dir selbst eingereichte Klage in der Ich-Form zu formulieren?
Als juristischer Laie darfst Du das und es läßt dem Gericht etwas "Interpretationsspielraum", was Intention und Umfang der Klage anbelangt, ohne am Kern zu rühren.

Ich stelle mal eine geänderte Fassung vor.
Die einzelnen Änderungen werde ich hier nicht groß extra kennzeichnen und/oder begründen.
Einfach im Gesamten lesen und wirken lassen.

KLAGE gegen das Jobcenter musterstadt
hier: gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom xyz; sowie
KLAGE gegen die Nicht-Absetzung von KFZ-Reparatur- und Wartungskosten kosten als Werbungskosten bei der Berechnung des ALG II-Anspruches

kann weg. Begründung: steht im Widerspruchsbescheid bzw. geht aus der Klage hervor. Außer im Widerspruchsbescheid werden weitere Punkte aufgeführt, gegen die nicht geklagt wird. Dann schreiben:
Gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom [Datum], hier: Klage gegen die Nichtabsetzung .....

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeitet auf dem Flughafen [Ort]. In Abhängigkeit von den Schichtplänen verdiene ich nur so viel, dass der Lohn durch ALG II-Anspruch aufgestockt werden muss. Die Berechnung des ALG II-Anspruches in dem Fall der Aufstockung wird laut Jobcenter durch Anwendung - unter anderen - des § 11 b SGB II durchgeführt.

Bis August 2016 konnte man bei den Absetzungsbeträgen eine Werbungskostenpauschale von 15,33 € geltend machen. Diese Möglichkeit der Geltendmachung der Pauschale ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Anmerkung: kann weg, da bereits im vorherigen Satz der Endpunkt dieser Regelung aufgeführt ist.
Allerdings kann man die tatsächlichen Werbungskosten immer noch vom Einkommen absetzen lassen. Dies ist auch logisch, da es bis August 2016 eine Pauschale für die Personengruppe gab, die keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht haben.

Nur durch Zufall und durch eigenes, gelegentliches Stöbern in Gesetzestexten aus allgemeiner Interesse erfuhr der Klägerund nicht durch die Beratung des JC, erfuhr ich, dass hier anstelle der Pauschale schon immer die tatsächlichen Werbungskosten und somit auch die Ausgaben für den Betrieb des KFZ (Betriebskosten, Steuer, Wartungs- und Reparaturkosten) als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie notwendig sind, um das Einkommen zu sichern.

Werbungskosten (Abkürzung Wk) sind Aufwendungen/Ausgaben
• die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen
• die bei den Überschusseinkünften entstehen
• die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.
Nachzulesen in [Quellen-Angabe]

Die allgemeinen Arbeitszeiten liegen zwischen 03:00 Uhr morgens und 01:00 Uhr morgens am Folgetag, die nach einem monatlich erstellten Dienstplan abzuarbeiten sind. Um die Arbeitsstelle falls erforderlich morgens in der Frühe erreichen zu können oder auch nach Dienstende nachts wieder verlassen und nach Hause zu kommen, ist ein eigenes KFZ notwendig. Zu den frühesten Anfangszeiten oder spätesten Feierabend-Zeiten fährt kein ÖPNV. Der Kläger müsste entweder sehr umständlich von/zur Arbeit fahren oder schon 3 Stunden vor Dienstbeginn los und in der S-Bahn schlafen. Anmerkung: Diesen Satz bzw. Details dazu aufheben für's "Nachlegen" bzw. für die mündliche Verhandlung
Außerdem ist der Besitz eines KFZ stets in allen Stellenausschreibungen der meisten Firmen auf den Flughäfen gefordert und eben aufgrund der Arbeitszeiten unverzichtbar.

Die Ausgaben für den Unterhalt des KFZ sind also unbedingt notwendig, um mein Einkommen zu sichern. Somit sind diese Ausgaben Werbungskosten und wurden von mir anstelle der Werbungskostenpauschale als „tatsächliche Werbungskosten“ zuerst am xyz in dem Widerspruchsschreiben/Überprüfungsantrag wegen zurückliegender ALG II-Ansprüche angekündigt, dann mit Schreiben vom xxxx gegenüber dem Jobcenter mit der Gehaltsabrechnung "zettel" ist für Steuererklärung im Polit-Jargon okay. für November 2018 und Dezember 2018 tatsächlich beantragt und geltend gemacht.

Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Reparaturen zwingend notwendig waren, da ansonsten das „Gerät zur Einkommenssicherung“, also das KFZ einen Motorschaden erleiden könnte. In diesem Fall wäre mein Einkommen sehr stark gefährdet wegen NIcht-Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Das Jobcenter lehnte mit Schreiben vom xyz die Anrechnung bzw. die Absetzung der Reparaturkosten vom Einkommen ab. Dagegen wurde mit Schreiben vom xxxxx.2019 widersprochen. Den Widerspruch lehnte die Beklagte am 99.44.2019 durch Widerspruchsbescheid ab.
Anmerkung: Das Wort "Turbo" bekommt - u.U. - in manchem Ohr den Klang von gehobener Mittelklasse oder gar Kfz-Oberklasse.
Daher nur unbedingt dann erwähnen, wenn explizit gefragt wird, was repariert wurde. Dann aber auch - wenn so richtig - dass das Fahrzeug vor xx Jahren günstig gebraucht erworben wurde.


Nach meinen Recherchen und meiner Auffassung des § 11 b SBG II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Die Reparatur- und Wartungskosten und auch die Betriebskosten sind solche notwendigen Ausgaben, um das Einkommen zu sichern. Ohne diese Ausgaben bzw. durch Einsparung dieser Ausgaben würde das "Einkommenssicherungsgerät" hier in diesem Fall durch Motorschaden ausfallen und das Einkommen erheblich gefährden und möglicherweise den Zahlbetrag des Jobcenters nicht unerheblich erhöhen. Der Kläger muss das KFZ zur Fahrt zur Arbeit nutzen, da er sonst keine adäquate Möglichkeit hat, zur Arbeitsstelle zu kommen. Dass der Kläger auch das Auto im Grunde nur für die Fahrten zur Arbeit nutzt, erkennt man auch an den bisherigen Bescheiden des Jobcenters, in denen bis jetzt die gesamten, geltend gemachten Fahrtkosten anstandslos anerkannt wurden. Die Nutzung des KFZ für private Dinge ist hier äußerst selten. Wenn das KFZ für private Zwecke genutzt wird, liegen die privaten Dinge sowieso auf der Wegstrecke zur Arbeit/von der Arbeit. Große Umwege fährt der Kläger daher nie.
Anmerkung: Weglassen. Das Verhältnis privat/"betriebliche" Nutzung steht nicht zur Debatte.

Laut LSG Hessen [Aktenzeichen] reicht es schlicht aus, wenn die Ausgaben für Wartung und Reparatur des KFZ zum Einkommen in Beziehung stehen. Die Ausgaben müssen einfach notwendig sein. Das sind sie, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde und Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Dazu zählen auch neben den Fahrtkosten auch Ausgaben für Betrieb und Wartung des KFZ.

Das LSG Sachsen [Aktenzeichen] hat - u.a. auch explizit die KFZ-Steuer, TÜV und Wartung des KFZ anerkannt.
Und eben auch Fahrzeug-Reparaturen!

Das Jobcenter argumentiert hier analog dem Steuerrecht, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Im Steuerrecht sind „normale" Autoreparaturen eines Arbeitnehmers nicht als Werbungskosten absetzbar. Nur Reparaturen als Folge eines Unfalls können dort geltend gemacht werden.
Das Finanzamt argumentiert, die Reparaturen seien in der Pendlerpauschale von 30 Cent/km enthalten.

Allerdings berücksichtigt die Beklagte nur 0,10 €/km Fahrkosten. In einer so niedrigen Pauschale können einfach keine Reparatur- und Wartungskosten enthalten sein. Diese 0,10 € decken ja kaum die Kraftstoffkosten.

Zudem lässt der § 11b Abs. 1 SGB II nach meiner Auffassung aber genau diese Absetzung der Reparaturen vom Einkommen zu.

Nach meiner Lesart des § 6 ALG II-V „sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 SGB II bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden KM der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist“, zu berücksichtigen.

Das Wort „normale“ bei „normalen Reparaturen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was bedeutet Reparaturen, und was bedeutet „normale“ Reparaturen. Was gibt es noch für Reparaturen außer der „normalen“ Reparatur? Alle Reparaturen, die darauf hinauslaufen, dass KFZ betriebsfähig zu halten um somit die Einkommenssicherung zu gewährleisten wird von dieser Seite aus als „normale“ Reparatur angesehen.

Anmerkung: Weglassen. Das ergibt nur eine polemische Diskussion über unbestimmte Rechtsbegriffe im Allgemeinen und normale und un-normale (Unfall) Reparaturen. Bleib bei Deinem konkreten Fall.

Schon alleine der ADAC kommt auf andere Cent/Kilometer-Beträge bei der Berechnung von Unterhaltskosten/Betriebskosten für ein KFZ. Die von der Beklagten gewährten Kostenübernahmen bzw. berücksichtigten Kosten weichen sehr stark nach unten ab. Sie decken noch nicht einmal die anfallenden Treibstoffkosten zur Arbeit.

Deshalb wird gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.44.2019 und somit gegen die „Nichtabsetzung“ von KFZ Reparaturkosten als Werbungskosten bei der Berechnung des ALG II-Anspruches hiermit KLAGE erhoben.

Es wird beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen,

• Den Widerspruchsbescheid vom xx.44.2019 aufzuheben und die betreffenden ALG II-Bescheide abzuändern unter Berücksichtigung der
• angefallenen Reparatur- und Wartungskosten als „tatsächliche Werbungskosten“ gemäß § 11 b SGB II, bzw. § 6 ALG II-V anzuerkennen und diese von meinem Einkommen abzusetzen.
• Den ALG II-Bescheid für den Zeitraum Februar 2019 dem entsprechend abzuändern
• Den daraus resultierenden ALG II-Anspruch zeitnah nachzuzahlen.

Außerdem wird gebeten, das Jobcenter wegen mangelnder - oder gar absichtlicher? - Beratungsfehler zu rügen. Auf das Verfahren AZxyz (muss ich noch heraussuchen) wird hingewiesen.

Um in einem eventuellen gerichtlichen Prozess Formfehler meinerseits oder finanzielle Nachteile zu meinen Lasten zu vermeiden und auch die Möglichkeit für die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu haben, wird hiermit zeitgleich Prozesskostenhilfe beantragt.
Wie man sehen kann, hab ich doch per blauer Anmerkungen kommentiert und begründet.
Ich hoffe, es ist trotzdem les- und vor allem anwendbar.

Ganz wichtig: die Details in den Nennungen der §§ habe ich bewußt reduziert.
Du bist juristischer Laie - wenn Du so detailliert die §§ aufführst, kommt das Gericht u.U. zu dem Schluß:
Du kennst die §§ und die Rechtsprechung zu der Thematik ausreichend - also braucht es keine PKH und keinen Anwalt.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#59

Beitrag von Koelsch »

Marsus Anmerkungen sind sehr gut, unbedingt einbauen
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#60

Beitrag von marsupilami »

Da das JC vermutlich beantragen wird, die Klage und den PKH-Antrag abzuweisen - weil berechtigt aber unbegründet, könnte man dann in der nächsten Stellungnahme die Idee mit dem Gutachter bzw. Kfz-Sachverständigen aufgreifen.

Dann muss aber so formuliert werden, dass das Gericht den Gutachter beauftragt, denn sonst bleibt der Delinquent auf den Gutachterkosten sitzen, falls die Geschichte ungünstig für ihn ausgeht.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#61

Beitrag von Luftaufsicht »

Hallo ihr lieben,

Sooo ich habe die Klage fertig gestellt und die Klageschrift gemäß marsus Korrektur verändert. Ich fand die Ideen von euch sehr gut, diese hab ich auch in die Schrift eingearbeitet.

Die Klage habe ich in der Nacht zu Freitag eingereicht. Sie ist jetzt beim Sozialgericht (Einwurf in den Nachtbriefkasten).

Euch allen auf jeden Fall vielen vielen lieben Dank für eure Mithilfe. Selbstverständlich halte ich Euch auf dem laufenden. Bis später!
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#62

Beitrag von marsupilami »

:Daumen:
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#63

Beitrag von Koelsch »

:Daumen: :Daumen:
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#64

Beitrag von Luftaufsicht »

Hallo Ihr lieben...

Das Sozialgericht meldet sich. Angehangen ist ....

.....ein Schreiben vom Jobcenter an das Sozialgericht mit dem Antrag,
1) meine Klage abzuweisen
2) zu entscheiden, die Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.

Weiter das Jobcenter an das Sozialgericht:
Streitig sei der Bescheid des JC vom XX.yy.2019

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte hätte ich nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Widerholungen wird auf den Inhalt des beigefügten Vorganges sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

In den pauschaliert vom Erwerbseinkommen abgesetzten Fahrtkosten pro km seien die Kosten für die Reparatur des KFZs bereits enthalten. Eine weitere Berücksichtigung der geltend gemachten Autoreparatur könne nicht erfolgen. Anbei werde der Ausdruck der elektronischen Verwaltungsakte Nr 36504 xxxxxx übersandt.


Das Gericht bittet um Stellungnahme, Zeit 4 Wochen!

Der erste Satz der mir einfällt für die Stellungnahme...:

In den pauschaliert vom Erwerbseinkommen abgesetzten Fahrtkosten pro km sind Kosten für die Reparatur des KFZs nicht enthalten.

Und ihr seid jetzt dran für weitere Punkte...
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#65

Beitrag von marsupilami »

Das Jobcenter ist in seiner Klageerwiderung nicht wirklich auf meine Argumentation eingegangen - geschweige denn die einzelnen Punkte durch Nennung entsprechender Gesetze und/oder Rechtsprechung zu entkräften.

Aufgrund dieser - in meinen Augen - ungenügenden Argumentation des Jobcenters [Ort] bitte ich das Gericht um antragsgemäße Entscheidung.
Oder so ähnlich.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#66

Beitrag von Koelsch »

sehe ich auch so.
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Günter
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#67

Beitrag von Günter »

Dem Beklagten fehlen offenbar sachliche Argumente.

Der Kläger bittet das Gericht um antragsgemäße Entscheidung.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#68

Beitrag von Luftaufsicht »

Ja!

Sehe ich auch so. Als ich den Brief durchgelesen habe, dachte ich das gleiche. Nur mir fehlten kurze Pregnante Formulierungen, die ich durch Euch gefunden habe. Ich denke Eure 2 Sätze reichen im Schreiben völlig aus.

Danke Euch

Ich halt euch selbstverständlich weiter auf dem laufenden
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#69

Beitrag von Luftaufsicht »

So geschrieben habe ich:


Sehr geehrte Damen und Herren,

in den pauschaliert vom Erwerbseinkommen abgesetzten Fahrtkosten pro KM sind die Kosten für die Reparatur des KFZ nicht enthalten.

Das Jobcenter argumentiert ungenügend. Der Beklagten fehlen offenbar sachliche Argumente. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
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#70

Beitrag von marsupilami »

Du brauchst doch nicht noch mal mit dem Sachverhalt argumentieren.
Hast Du doch schon alles in der Klageschrift ausführlich geschildert und begründet.

Die letzten 3 Sätzen hätten genügt.
Signatur?
Muss das sein?
Luftaufsicht
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#71

Beitrag von Luftaufsicht »

Hallo Ihr Lieben,

für Ende September 2019 war ich vom Sozialgericht zu eonem "Termin zur Erörterung des Sachverhaltes" geladen worden. Vor dem Termin hatte ich beim Sozialgericht noch einmal PKH beantragt, um noch vor dem Termin einen Anwalt zu konsultieren. Ich hatte da bestimmt 7 Anwälte angerufen und die Klage-Thematik erklärt. Keiner wollte sich den Fall annehmen, ohne vorher 250 Euro Geld zu sehen. Einen Anwalt fand ich 3 Tage vor Gerichtstermin doch, der mir versprochen hat, zum Gerichtstermin zu erscheinen, sofern PKH bewilligt ist.

Meine Rechtschutzversicherung hatte sich verweigert, Deckungszusage zu erteilen, da diese 3 Monatsfrist nach Abschluss der Versicherung noch nicht vorbei ist.

Da PKH zum Termin noch nicht bewilligt war, bin ich ohne Anwalt dann zum Termin:

Die Richterin erklärte, dass die Reparaturkosten in der Kilometerpauschale mit drin sind und daher Reparaturkosten man selber zu tragen habe.
Sie hätte keinerlei Urteile gefunden, wo das anders entschieden sei. Beim Finanzamt sei auch keine Reparaturkosten bei den Werbungskosten mit drin. deswegen gäbe es beim Finanzamt ja auch 30 Cent je KM.

Beim Jobcenter sei es das selbe. Ich solle doch die Klage für erledigt erklären. Es hätte eh keinen Sinn, die Klage weiter aufrecht zu erhalten. Zumal es für diesen Fall keine Bewilligung von PKH geben wird, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ich überlegte und mit ja aber.... "Sie bekommen sowieso keine PKH...."

Die Richterin nötigte mich quasi zur Aufgabe und verweigerte sozusagen gleich vorweg die PKH.

Paar Tage später das Schreiben vom Gericht


Aktenzeichen: xy ungelöst

Niederschrift in dem Rechtsstreit Mario Mustermann Kläger
gegen
Jobcenter Musterstadt
Beklagter

Die Richterin erörtert den Sachverhalt mit den Erschienen.
Der Kläger erklärt:
"Es geht mir um Leistungen im NOV 2018. In diesem Monat waren Reparaturkosten und auch die KFZ-Steuer fällig".

Die Kammervorsitzende weist darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Reparaturkosten und sonstige Kosten im Zusammenhang mit den betrieblich benutzten KFZ sind von der Entfernungspauschale umfasst. Auch im Steuerrecht ist es nicht möglich, über die 0,30 Cent pro Entfernungskilometer hinaus, Reparaturkostenabzuziehen. Nichts anderes gilt im Rahmen der ALG II Verordnung. Die entstandenen Kosten können daher im November nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, können auch PKH nicht gewährt werden.

Der Kläger erklärt daraufhin:

"Das Klageverfahrenund der PKH-antrag sind erledigt"

Richterin am Sozialgericht

Regierungsbeschäftigte für die Richtigkeit der Urkunde


Tja! Und jetzt? Ich habe den Eindruck gehabt dass man sich sowieso nicht mit dem Kram befassen wollte. Auch hatte ich den Eindruck, dass Richterin sowie der Beklagtenvertreter im vorhinein im Raum "geklüngelt" haben. Beide saßen schon ewig im Raum bevor ich reinkam.

Die Richterin widerspricht sich doch, oder nicht....

Spricht von 0,30 cent beim Finanzamt und überträgt dieses auf Jobcenter, wobei beim Jobcenter keine 0,30 Cent sondern nur 0,20 Cent KM-Pauschale gibt. Da hat sie sich doch widersprochen?!

Kann ich überhaupt Beschwerde gegen die richterin einlegen? den Fall noch mal aufrollen lassen? Wegen diesen Widersprüchen?
Und angeben, dass die Richteriun mich genötigt hat, aufzugeben?
Und ich keine andere Wahl hatte, da sie PKH abgeschmettert hatte und ich ohne finanzielle Hilfe sowieso machtlos bin?

Um Ratschläge und Tipps wird gebeten...
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#72

Beitrag von Koelsch »

Einen Widerspruch sehe ich da nicht - es gibt (leider) diese unterschiedlichen km-Pauschalen, und in denen sind tatsächlich evtl. Reparaturkosten mit drin.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#73

Beitrag von Olivia »

Von dem Einkommen Erwerbstätiger können bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html
Welche Ausgaben können das sein, wenn nicht Reparaturen?
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tigerlaw
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#74

Beitrag von tigerlaw »

Wampe hat geschrieben: Sa 16. Nov 2019, 19:36 (...)

Aber damit
Luftaufsicht hat geschrieben: Sa 16. Nov 2019, 19:10Der Kläger erklärt daraufhin:

"Das Klageverfahrenund der PKH-antrag sind erledigt"
ist der Drops im konkreten Fall gelutscht.
:jojo: :jojo: :jojo:


:aufgemerkt: :aufgemerkt: :aufgemerkt:

Die Prozesserklärung bezog sich ausschließlich und nur auf das aktuelle Verfahren!

==>> § 44 SGB X ist noch bis Ende Dezember 2019 anwendbar, da die Ausgaben im November 2018 anfielen. Dieser Anspruch auf Überprüfung ist noch nicht abgelaufen sondern erst nach dem 31.12.2019!!!

D.h. wenn man (= das Forum hier) noch mal Argumente zusammenträgt, ob es vielleicht doch Unterschiede zu der 30-Ct.-Regelung im Steuerrecht gibt, kann man vor dem 31.12.2019 einen Ü-Antrag stellen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Luftaufsicht
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#75

Beitrag von Luftaufsicht »

tigerlaw hat geschrieben: Sa 16. Nov 2019, 20:02 [

Die Prozesserklärung bezog sich ausschließlich und nur auf das aktuelle Verfahren!

==>> § 44 SGB X ist noch bis Ende Dezember 2019 anwendbar, da die Ausgaben im November 2018 anfielen. Dieser Anspruch auf Überprüfung ist noch nicht abgelaufen sondern erst nach dem 31.12.2019!!!

D.h. wenn man (= das Forum hier) noch mal Argumente zusammenträgt, ob es vielleicht doch Unterschiede zu der 30-Ct.-Regelung im Steuerrecht gibt, kann man vor dem 31.12.2019 einen Ü-Antrag stellen!
...Und somit das Verfahren im Grunde genommen NEU aufrollen?
Oh jaaa, könnt Ihr mir dabei helfen????
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