Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Luftaufsicht
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Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#1

Beitrag von Luftaufsicht »

Hallo Ihr lieben,

vor einem Monat ca. hatte ich das Problem oder die Idee in diesem Thema geschildert:


viewtopic.php?f=3&t=23612


Nun habe ich vor, meine Lohnzettel für November 2018, und Dezember 2018 beim Jobcenter zwecks Aufstockung einzureichen, nebst Berechnung des ALG-Anspruches.

Erstmals möchte ich hier auch die tatsächlichen Werbungskosten (hier: KFZ-Kosten außer Fahrtkosten) mit angeben.

In der Tat sind auch im November 2018 viele Kosten entstanden (KFZ-Reparaturen und die Steuer, sowie Teilekauf für die Reparaturen etc.)

Des weiteren habe ich mich auch gefragt, was denn so ein Auto was ich fahre monatlich an Unterhalt ausmacht.

Ich bin da im Interent bei ADAC oder anderen Interentseiten in meinem Fall auf 380 Euro Unterhaltskosten im Monat gekommen.


Jetzt habe ich an Euch die Frage, was ich angeben soll? Entweder die tatsächlichen Kosten im November (Reparaturen und Steuer die im November waren ----> das wären fast 1000 Euro

oder liber die aus dem Internet herausgezogenen Daten von 380 Euro monatlich?

Sicherlich werden die einen Anteil für private Nutzung des Autos abziehen, aber im Wikipedia stand ja drin, dass die Gerichte so 20% abgezogen haben.

Was würdet Ihr machen? bzw. was von den beiden würet ihr nehmen?
Am Wochenende würde ich gern meine Forderung an JC zu papier bringen.

Vielen dank
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kleinchaos
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#2

Beitrag von kleinchaos »

Ich würde die tatasächlichen Kosten angeben, also alles was in November und Dezember angefallen ist
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#3

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich auch so, mit Pauschalen wirst Du beim JC vermutlich auf taube Ohren stoßen. Wenn Du aber konkrete Kosten nachweisen kannst, dann sieht es (hoffentlich) was besser aus.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#4

Beitrag von Olivia »

Mach denen klar, dass Du ohne Reparatur liegen geblieben wärst und nicht zur Arbeit gekommen wärst. Hast Du ein Fahrtenbuch? Fährst Du viel privat umher?
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#5

Beitrag von Luftaufsicht »

Ohne Reparatur hätte ich über kurz oder lang einen turboschaden zur Folge was dann einen Motorschaden verursacht hätte. Reparatur ist nämlich DPF Wechsel und die Besorgungen gewesen. DPF hat nicht mehr freigebrannt. Ohne Wechsel des DPF hab ich zu hohen Abgasdruck und damit einen turboschaden und Motorschaden vorprogrammiert.

Privat fahre ich wenig rum. Die Hauptfahrt ist immer zum Dienst und zurück. Die privaten Dinge liegen auch Gott sei dank sowieso auf der arbeitsstrecke. Extra zu privaten Dingen muss ich daher eh nicht fahren
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#6

Beitrag von Luftaufsicht »

Ach ja, maximal 25 bis 30 Prozent würd ich mir anziehen lassen für private Nutzungsanteil wie bei den Gerichtsurteilen ....
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#7

Beitrag von Olivia »

Beim Kfz gibt es im SGB II keinen pauschalen privaten Nutzungsanteil 25 bis 30 Prozent. Zur Bestimmung des Privatanteils muss ein Fahrtenbuch vorgelegt werden. Eine wichtige Schwelle bilden 50% der gefahrenen privaten und/oder betrieblichen Kilometer.
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tigerlaw
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#8

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Sa 29. Dez 2018, 08:48 Beim Kfz gibt es im SGB II keinen pauschalen privaten Nutzungsanteil 25 bis 30 Prozent. Zur Bestimmung des Privatanteils muss ein Fahrtenbuch vorgelegt werden. Eine wichtige Schwelle bilden 50% der gefahrenen privaten und/oder betrieblichen Kilometer.
M.E. aber nur im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#9

Beitrag von Koelsch »

So isses
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#10

Beitrag von Luftaufsicht »

Im November 2018 belaufen sich die Reparaturkosten + KFZ Steuer insgesamt 1229,14 €.

Das sind die ratsächlichen Werbungskosten. Das JC fällt doch in Ohnmacht wenn die das sehen. Denn bei der Berechnung des ALG Ii Anspruches hab ich dann Anspruch auf 1100 Euro und paar Pfennige. Die Rechnung ist korrekt durchgeführt.

Soll ich nicht lieber doch grosszügiger weise von mir aus schon sagen wir mal 20 oder 30% als private autonutzung angeben? Das Sozialgericht wird es sowieso irgendwann tun denke ich, sollte ich dann klagen müssen. Was meint ihr....? Oder soll ich eiskalt die Rechnungen präsentieren und eiskalt abwarten? Wie im Wikipedia nachzulesen ist haben die Gerichte ja 20% als privat gestirichen von den Kosten.... das könnte ich ja auch jetzt schon machen und als Privatfahrt Anteil angeben.

20 bis 22 Arbeitstage habe ich im Monat immer eine Strecke ist 23 km lang und meine privaten Dinge liefen sowieso auf der Wegstrecke. Da muss ich noch nicht mal Umwege fahren...
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kleinchaos
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#11

Beitrag von kleinchaos »

Wenn du keine Umwege fahren musst, hast du auch keine privaten Kilometer.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#12

Beitrag von Koelsch »

Warum willst Du der JC Entscheidung vorgreifen? Wenn Du denen freiwillig den kleinen Finger reichst, versuchen die nach meiner Erfahrung, Dir den Arm auszureißen.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#13

Beitrag von Luftaufsicht »

Ok,

Dass heißt in die „vollen“ gehen und jeden Cent knallhart einfordern. Der Richter wird nachher sowieso etwas minimieren.

Na gut , dann wollen wir mal ich berichte euch das ergebnis!
schimmy
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#14

Beitrag von schimmy »

Luftaufsicht hat geschrieben: Di 8. Jan 2019, 13:11 Ok,

Dass heißt in die „vollen“ gehen und jeden Cent knallhart einfordern. Der Richter wird nachher sowieso etwas minimieren.

Na gut , dann wollen wir mal ich berichte euch das ergebnis!

Wünsche dir viel Erfolg!
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marsupilami
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#15

Beitrag von marsupilami »

Rückmeldung ist immer gut.
Dann können auch andere davon profitieren

Danke!

Viel Erfolg!
Signatur?
Muss das sein?
Luftaufsicht
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#16

Beitrag von Luftaufsicht »

Hallo Zusammen,

nachfolgendes Schreiben ist unterwegs Richtung Jobcenter!

Ich berichte wenn was neues passiert ist.


Einsendung Lohnzettel Monat NOV 2018
ALG II-Anspruch NOV 2018
hier: KFZ-Kosten als „tatsächliche Werbungskosten“

Sehr geehrte Damen und Herren,

diesem Schriftsatz ist der Lohnzettel für den Monat November 2018 beigefügt. Es wird um Ermittlung des ALG-Anspruches und Bescheidung gebeten.

Nach § 11b, Abs. 1, Satz 5 SGB II sind „alle notwendigen Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind“ vom Einkommen abzusetzen. Diese Ausgaben sind Werbungskosten. Bis August 2016 wurde bei der Berechnung des ALG II-Anspruches eine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro berücksichtigt. Diese sind für Berechnungen nach August 2016 entfallen. In diesem Zusammenhang wurde erst vor kurzem in Erfahrung gebracht, dass man schon immer die „tatsächlichen Werbungskosten“ geltend machen kann. Weiterhin wurde festgestellt, dass KFZ-Kosten als tatsächliche Werbungskosten vom Einkommen absetzbar sind, da auch die KFZ-Kosten notwendige Ausgaben sind, um das Einkommen gemäß § 11b, Abs. 1, Satz 5 SGB II zu sichern. Ohne KFZ ist wegen den Arbeitszeiten /Dienstanfang und Ende eine Arbeit nicht möglich, da in den Morgendstunden keine ÖPNV fährt.

Es werden deshalb ab dem Lohnmonat November 2018 die „tatsächlich entstandenen Werbungskosten“ für die Berechnung des ALG II-Anspruches geltend gemacht. Nach dem die im November 2018 tatsächlich entstandenen KFZ-Kosten bei der Lohn/ALG-Berechnung für den Monat November 2018 zugrunde gelegt wurden, ergibt sich somit für den Monat November 2018 ein ALG II-Anspruch in Höhe von 1102,90 Euro.

Es wird gebeten, diesen Schriftsatz innerhalb von XYZ Wochen zu bearbeiten und den ALG II-Anspruch auszuzahlen. Eine Ablehnung zieht eine unverzügliche Klage beim Sozialgericht Köln nach sich. Das Recht auf Anfechtung vorheriger und erledigter Bescheide auf die KFZ-Kosten als tatsächliche Werbungskosten in Form von Überprüfungsantrag bleibt unberührt. Auf den noch einmal beigefügten Wikipedia-Text zum Thema KFZ-Kosten und ALG II sowie der Definition „Werbungskosten“ wird hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#17

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
Halt uns auf dem Laufenden
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#18

Beitrag von Olivia »

Luftaufsicht hat geschrieben: Mi 30. Jan 2019, 21:27 In diesem Zusammenhang wurde erst vor kurzem in Erfahrung gebracht, dass man schon immer die „tatsächlichen Werbungskosten“ geltend machen kann.
Damit hat das Jobcenter seine Beratungspflicht verletzt. Leistungsberechtigte müssen umfassend über ihre Leistungsansprüche aufgeklärt werden, ansonsten macht sich das Jobcenter schadenersatzpflichtig: www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=42&t=22882&p=493635
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#19

Beitrag von Luftaufsicht »

Das mit den KFZ-Kosten als Werbungskosten habe ich mir ja selbst in Erfahrung gebracht. Mit Eurer Hilfe. Das weisst Du doch. Vom Jobcenter habe ich nichts gehört diesbezüglich. Auch früher nicht. Aiuch nicht als die 15,33 Euro abgeschafft wurden. Vom Jobcenter war Stillschweigen. Die werden erst mal in Ohnmacht fallen, wenn die meine Forderung erhalten und wahrscheinlich erst mal ablehnen so nach dem Motto: KFZ Kosten können Sie nicht als Werbungskosten geltend machen--nein nein das geht nicht....
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#20

Beitrag von Luftaufsicht »

Antwort vom Jobcenter:

"ABLEHNUNG!
Eine Berücksichtigung der Reparaturkosten muss abgelehnt werden. Reparatur- und Wartungskosten für das zur Erlangung des Einkommens eingesetzte KFZ können nicht nach §11 Abs 1 nr5 SGBII abgesetzt werden. Absetzbar sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Hierunter fallen Fahrtkosten und KFZ-Steuer darunter. Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des KFZ zur Erlangung des Einkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt.
Rechtsbehelfsbelehrung : 1 Monat Widerspruchsfrist"


So! Jetzt Widerspruch gegen die Ablehnung. Im Widerspruch will ich den Widerspruch von "Notwendigen Ausgaben" machen. Ich MUSS KFZ Reparieren und Warten. Also Notwendig zur Erlangung des Einkommens. Weil wenn ich das nicht tue, kein Auto und kein Einkommen. Nein diese Kosten seien nicht absetzbar gemäß §11b Abs 1 nr 5, wo es heisst, alle notwendigen aiusgaben zur einkommenssicherung. Wobei Wartung und Reparatur auch zur Einkommenssicherung dient. Es könne nur KFZ Steuer berücksichtigt werden. Ja und? Worauf warten die denn noch? Husch Husch KFZ-Steuer berücksichtigen, auffi!!! Nicht einfach so blöd rumsitzen und von sich nix hören lassen.

Gleichzeitig reiche ich schon mal KLAGE beim Sozialgericht ein. Ich warte damit nicht mehr, Jobcenter kann gleich an den Richter schreiben.
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Koelsch
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#21

Beitrag von Koelsch »

Klage ist erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig Beim Eilantrag sieht's anders aus, aber die Eilbedürftigkeit muss gut begründet werden.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#22

Beitrag von Pegasus »

In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#23

Beitrag von Günter »

Pegasus hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 21:47 SGB II §11 Abs 1 nr.5
gemeint ist §11b Abs1 Nr.5 SGB II
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#24

Beitrag von Koelsch »

Das herzallerliebste JC argumentiert hier analog dem Steuerrecht - ohne das natürlich ausdrücklich zu sagen. Im Steuerrecht sind "normale" Autoreparaturen eines Arbeitnehmers (bei Selbstständigen sieht's anders aus, da isses im Regelfall Betriebsausgabe) nicht als Werbungskosten (und genau das beschreibt der § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) absetzbar. Nur Reparaturen als Folge eines Unfalls können dort geltend gemacht werden.

Das FA argumentiert, die Reparaturen seien in der Pendlerpauschale von 30 Cent/km mit drin. Und genau das würde ich als Argument anführen: Bei 30 Cent/km ist Reparatur mit drin, Ihr beim JC zahlt aber nur 10 Cent pro km, und da können Reparaturen nicht mit drin sein, die 10 Cent decken ja kaum die Spritkosten.
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Re: Wegfall 15,33 € Werbungskostenpauschale-Jetzt tatsächliche KFZ-Kosten geltend machen

#25

Beitrag von Luftaufsicht »

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ablehnungsbescheid wird Widerspruch eingereicht.

In § 11b Abs 1 Nr. 5, SGB II steht, dass „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ vom Einkommen abgesetzt werden können. Die Kosten für Reparatur und Wartung, d.h. die KFZ-Kosten sind notwendige Ausgaben, um letztendlich das Einkommen zu sichern. So wie es der Absatz 1, Nr. 5 SGB II auch vorsieht. Dieser Paragraph nimmt die Reparatur und Wartung nicht aus und unterscheidet nicht zwischen Steuer oder Reparatur/Wartung.
Schon von der Logik her muss doch das KFZ, welches zur Erlangung des Einkommens eingesetzt wird, regelmäßig gewartet und repariert werden. Nur durch die Reparatur und einer ordnungsgemäßen Wartung kann doch das Einkommen gesichert werden. Ohne Reparatur und Wartung kann das KFZ kaputt gehen und damit ist die Erlangung des Einkommens stark gefährdet.
Im Übrigen sind notwendige Ausgaben zur Einkommens-Sicherung Werbungskosten. Die in der Berechnung des ALG II-Aufstockungs-Anspruches befindlichen Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro wurde Mitte 2016 gestrichen. Anstelle der Werbungskostenpauschale treten nun die tatsächlichen Werbungskosten in Kraft. Tatsächliche Werbungskosten die nachgewiesen werden, sind immer noch vom Einkommen gemäß § 11b Abs. 1, Nr. 5 absetzbar.
Nichts anderes wurde hier beantragt und dementsprechend auch belegt. Außerdem wurden Wikipedia-Auszüge, Definitionen und Erklärungen dem Schriftsatz beigelegt. Sozialgerichte entschieden diesbezüglich schon für den Anspruchsberechtigten.
In dem Ablehnungsbescheid schreiben Sie, dass die KFZ-Steuer absetzbar sei. Warum wurde dann bis jetzt nicht die KFZ-Steuer berücksichtigt und in Bearbeitung gebracht? Dies wäre zumindest ein positiver Ansatz. Deshalb wird gebeten, mit der KFZ-Steuer schon einmal anzufangen.
Sollten die Reparatur- und Wartungskosten und die KFZ-Steuer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden und gemäß Schreiben/Antrag vom xyz bearbeitet und beschieden werden, wird wie im Schriftsatz vom xyz angekündigt KLAGE beim Sozialgericht eingereicht.
Verschiedene Kreise gehen davon aus, dass ein Beratungs-Versäumnis des Jobcenters diesbezüglich vorliegt. Eventuell Schadensersatzpflichtig. Auf III ZR 466/16 wird hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
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