155,30 Freibetrag
30 Euro Versicherungspauschale
15,33 Werbungskostenpauschale
42,97 Euro Kfz-Haftpflicht
95 Euro Fahrkosten (25KM*0,20Euro*19Tage)
338,60 Euro Freibetrag
Also ich bekomme Kindergeld und meine Tochter bekommt Wohngeld. Ich bin ja ausgeschlossen.
Wie soll ich das denn verstehen?
Der Freibetrag liegt zur Zeit bei max. 310 €, wenn man alles pauschal nimmt. Deiner wäre 255,30 €
Du hast die Freibeträge nicht pauschal?
Und ich verstehe nicht das rot markierte. Du hast genug Einkommen und bekommst für deine Tochter Kosten der Unterkunft? Und das um 140 €?
Zuletzt geändert von Emmaly am Mi 20. Jan 2010, 21:43, insgesamt 1-mal geändert.
Grund:Zahlen korrigiert
LG Emmaly Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Wieso sollte ich denn die Freibeträge pauschal haben?
Als ich damals ALG 2 beantragt habe, hat die Arge mir mitgeteilt ich bzw. meine Tochter hätte Anspruch auf Wohngeld und ich muß das beantragen, weil das vorrangig gewährt wird. Hab mich auch gewundert, habe mich den einen Tag mit einer Bekannten unterhalten und die hat fast die gleiche Situation wie ich, also auch alleinerziehend, und die bekommt kein Wohngeld. Ich weiß es nicht. Aber die Arge und die Wohngeldstelle kommunizieren ja auch untereinander, also somit kann mir da kein Fehler unterstellt werden.
sleepy5580 hat geschrieben:Da hat ein SB ja bei der Anrechnung ausnahmsweise mal ordentlich gearbeitet.
310€ die Emmaly meinte war 100€ Grundfreibetrag + 140 € (20% von 100-800€) +70 € (10% von 800-1500€ da kind bis 1500€)
emmaly du hast nen kleinen Rechenfehler drin ;)
Danke dir, ich habe es heute schon satt Zahlen zu sehen.
Und da habe ich einfach eine rein geschummelt, die da stand.
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"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
cola hat geschrieben:Wieso sollte ich denn die Freibeträge pauschal haben?
Als ich damals ALG 2 beantragt habe, hat die Arge mir mitgeteilt ich bzw. meine Tochter hätte Anspruch auf Wohngeld und ich muß das beantragen, weil das vorrangig gewährt wird. Hab mich auch gewundert, habe mich den einen Tag mit einer Bekannten unterhalten und die hat fast die gleiche Situation wie ich, also auch alleinerziehend, und die bekommt kein Wohngeld. Ich weiß es nicht. Aber die Arge und die Wohngeldstelle kommunizieren ja auch untereinander, also somit kann mir da kein Fehler unterstellt werden.
Ist doch gut, dass du das nicht pauschal bekommst.
Hast du schon mal wegen Kinderzuschlag gerechnet?
Bekommst du fürs Kind Unterhalt?
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Ich gehe jetzt mal rechnen, mal sehen, aber ich denke eher weniger, hatte den mal beantragt, wurde aber abgelehnt. Teile euch das Ergebnis gleich mal mit...
Also laut dem Rechner steht der mir nicht zu, weil davon auszugehen ist, das mein Einkommen mit dem Rest den man dann bekommt nicht reichen würde um vom ALG2 wegzukommen.
Muss mich mal einklinken, du schriebst Gas ist Heizgas, dann ist eine Nachzahlung für Gas komplett durch die ARGE als Heizkosten zu übernehmen. Aber da dein Kind wg eigenen Einkommens kompl. aus der BG gefallen ist nur dein Anteil, also die Hälfte zu zahlen. zur Kaution hat die kleinchaos schon geantwortet, ich würde in den Widerspruch schreiben die sollen die bisher geleistete Rückzahlung der Kaution auf die anderen Darlehen anrechnen. Und ansonsten wg der komplizierten Rechtslage die Kostenübernahme eines Anwalts beantragen.
Es sei für den Bürger schwer vorstellbar, dass die Behörde ihn in dieser Situation so berate, dass sie ihre eigene Entscheidung angreife. Die vorbefasste Behörde könne - jedenfalls aus Sicht des Rechtsuchenden - nicht in gleicher Weise umfassende Interessen wahrnehmen wie ein Rechtsanwalt.
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Auch wenn ein Widerspruch nicht begründet werden müsse, verspreche eine anwaltliche Begründung bei schwieriger Tatsachenlage oder umstrittener Rechtslage mehr Aussicht auf Erfolg. Es werde vermieden, dass der Bürger auf die gleichen beschränkten Mittel verwiesen werde, die ihm von Anfang an zu Gebote standen, die Behörde von der eigenen Rechtsansicht zu überzeugen. Dies diene zugleich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens in der Ausprägung der sogenannten Waffengleichheit.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Hm, ich weiß nicht. Das Darlehen für die Kaution und für die Küche ist damals zusammengefasst worden und ich zahle monatlich 30Euro dafür, also ich glaube das bringt nicht viel wenn ich denen das jetzt so schreibe.
Aber ich überlege ernsthaft mal nen Anwalt mit den Schreiben aufzusuchen.
Habe heute den angekündigten Bescheid (ab 1.2.2010) bekommen und komischer weise rechnen die mit einem Nettoeinkommen von 770Euro obwohl ich nur 760Euro verdiene. Warum keine Ahnung. Die haben die Lohnabrechnung von Dezember 2009 vorliegen, oder gibt es da was was ich noch nicht weiß?
Das macht ARGE anscheinend mal gerne, ein Einkommen etwas nach oben zu "korrigieren". Dazu gibt's natürlich keine Rechtsgrundlage, aber so sichert man die Arbeitsplätze in den Widerspruchsabteilungen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
cola hat geschrieben:Hm, ich weiß nicht. Das Darlehen für die Kaution und für die Küche ist damals zusammengefasst worden und ich zahle monatlich 30Euro dafür, also ich glaube das bringt nicht viel wenn ich denen das jetzt so schreibe.
Aber ich überlege ernsthaft mal nen Anwalt mit den Schreiben aufzusuchen.
Dann sollte der Anwalt auch gleich prüfen, ob es sich bei der Küche um Erstausstattung handelt. Dann ist es kein Darlehen sondern eine nicht rückzahlbare Beihilfe. Und 30 € jeden Monat sind für ALG II Empfänger (auch Aufstocker sind Hilfeempfänger) ne Menge Holz.
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Das stimmt wohl, kennst du denn auch ein Paragraphen oder ein Urteil aus dem hervor geht, das Kautionen nicht zurückgezahlt werden müssen. Bin ja schon am suchen, aber noch nicht fündig geworden, dann würde ich mich jetzt in dem Schreiben darauf beziehen...
Das Problem ist dabei aber, dass die ARGEN sich eigentlich nur um die örtlichen SG-Urteile scheren (wenn überhaupt) oder obergerichtliche und BSG-Rechtsprechung beachten. Alles was darunter ist, wird eigentlich nicht ernst genommen oder es gilt das Motto: Lassen wir es drauf ankommen!
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Dann lasse ich es auch drauf ankommen. Ich werde das in dem Schreiben was ich gleich fertig machen, versuchen und wenn die mir das ablehnen, kenne ich einen Anwalt, der freut sich über jedes Mandat was gegen die Arge bzw. das Arbeitsamt geht!
Und der ist richtig gut und der wird das durch bekommen, da bin ich überzeugt von. Versuche es erstmal so, da müssen sie ja auch schon drauf reagieren oder sehe ich das falsch?
Da Darlehen für Mietkaution nicht nach § 23 SGB2 angewandt werden (hab ich ja schon in meinem gestrigen Post erwähnt) können sie auch nicht wie solche behandelt werden.
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Vorm BSG war zwar am 16.01. eine Entscheidung, die auch die Kaution beinhaltete, aber die haben wohl kein Personal. Jedenfalls gibt es noch keinen Pressebericht.
Das letzte veröffentlichte Urteil des BSG war vom Oktober.
Seltsamerweise schaffen alle anderen Gerichte es ihre Entscheidungen noch am selben Tag im Volltext zu veröffentlichen
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kleinchaos hat geschrieben:Seltsamerweise schaffen alle anderen Gerichte es ihre Entscheidungen noch am selben Tag im Volltext zu veröffentlichen
Das kannst du an einer Hand abzählen.
Zur Kaution gibt es schon viele Urteile.
Die Rückzahlung während eines sozialrechtlichen Leistungsbezuges (richtiges Wortkonstrukt?) wäre Vermögensbildung und ist unzulässig. Deshalb sind Kautionen währen des Bezuges von Sozialhilfe bzw. ALG II nicht zurück zu zahlen. Zudem ist die Rückzahlung während des Bezuges eine indirekte Regelsatzkürzung.
Ausnahme: die Aufgabe der Wohnung während des Bezuges und Auszahlung der Kaution.
LG Emmaly Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Ich meinte diverse Finanzgerichte, BGH usw. Nur die Sozialgerichtsbarkeit hats nicht nötig.
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Ich habe das Schreiben jetzt soweit fertig und bringe es morgen zur Post, mal sehen was die sich wieder für tausend Gründe einfallen lassen, damit das dann so nicht geht....