Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Emmaly
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Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#1

Beitrag von Emmaly »

Heute habe ich mal eine Frage.

Ich habe ja meine private rentenversicherung auflösen müssen, weil sie nicht breitragsfrei gestellt werden konnte. Das Guthaben ist nur eine Umschichtung, bis auf die Überschussbeteiligung seit dem ich ALG II beziehe.
Von der Überschussbeteiligung die Portokosten absetzen? Es sind über 100 €, die mir angerechnet werden. :heul:
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Koelsch
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#2

Beitrag von Koelsch »

Moment mal, ist die gesamte Überschußbeteiligung denn während des ALG II Bezugs entstanden??? Nur der während dieser Zeit entstandene Anteil ist Einkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Emmaly
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#3

Beitrag von Emmaly »

Bin ja schon seit 2006 in dem System gefangen und da kamen über 140 € zusammen. 30 € Versicherungspauschale sind 110 €.
Meine Versicherung lief ja schon seit 1995, da sammelt sich was an.
LG Emmaly
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Günter
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#4

Beitrag von Günter »

Alle mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen sind abzusetzen. Außerdem muss genau der Wert des Guthabens zum Tage der Antragsstellung auf ALG II, einschließlich der bis dahin erzielten Überschussbeteiligung und Verzinsung festgestellt werden. Denn nur der Vermögenszuwachs seit Antragsstellung ist Einkommen. Abzüglich 30 €.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#5

Beitrag von Günter »

Emmaly hat geschrieben:Bin ja schon seit 2006 in dem System gefangen und da kamen über 140 € zusammen. 30 € Versicherungspauschale sind 110 €.
Meine Versicherung lief ja schon seit 1995, da sammelt sich was an.
Du hast doch damals noch ALG I bezogen, oder war da schon Aufstockung mit bei?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Emmaly
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#6

Beitrag von Emmaly »

Ich habe seit Juni 2006 ALG II. Davor ALG 1 ohne Aufstockung, aber mit Wohngeld.

Ich hoffe die Versicherung schickt mir noch die genaue Aufstellung. Sonst nehme ich die jährlichen Zahlen und rechne damit.
LG Emmaly
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mikimeyers
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#7

Beitrag von mikimeyers »

Hallo Leute, hallo Günther,
nehme den Beitrag mal zum Anlass, ne Frage einzuwerfen. Habe das gleiche Probleml LV aufgelöst und mußte einen Freistellungsantrag / Kapitalerträge unterschreiben. Jetzt geht mir die Arge aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs damit auf den Nerv, mir diese angeblichen Kapitalerträge abzuziehen. Ich also Versicherung angeschrieben und mir die Zahlen schicken lassen um einer Sperre zu entgehen. Was mich interessiert, ist der Gesetzestext oder die Quelle was Deine Ausführungen zur Berechnung betreffen, würde meine SB ungern enttäuschen wenn ich nicht einen entsprechenden Widerspruch zu der völlig unqualifizierten Berechnung der Arge machen könnte.

Vielen Dank im vorraus - Ihr seid Spitze !
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torta
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#8

Beitrag von torta »

Danke. Bei mir ist der Betrag so mickrig, das mir niemand auf den Schlips treten kann.
Jede Frau möchte lieber schön als klug sein, weil es so viele dumme Männer gibt und so wenig blinde!

Francoise Rosay
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kleinchaos
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#9

Beitrag von kleinchaos »

Der Vermögensanteil (inkl Zinsen) zum Zeitpunkt der Antragstellung lässt sich relativ leicht nachweisen. Erstmal über den Verlauf bei der Versicherung, zweitens musste man ja bei Antragstellung einen aktuellen Rückkaufswert der Versicherung angeben, wegen der Vermögensprüfung. Das seit Antragstellung aufgebaute Vermögen sollte, bis auf den Zinsertrag (Überschussbeteiligung), anrechnungsfrei sein, da im Regelsatz schon ein Ansparbetrag von ca 50€/Monat vorgesehen ist. (Der Betrag, um den das ALG2 höher ist als die alte Sozialhilfe).

§ 11 SGB2 sagt u. a.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
Die 30€ sind die Versicherungspauschale, die man erhält wenn man anderes Einkommen als aus Erwerbstätigkeit hat (da gelten andere Freibeträge)
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Einmalige Einahme - Versicherung, Überschussbeteiligung

#10

Beitrag von Günter »

Hallo mikimeyers, das ergibt sich aus der Vermögensdefinition des §12 SGB II
RZ12.1 Begriff
Vermögen
1 Begriff des Vermögens
(1) Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person. Zum Vermögen gehören:
● Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zah-lungsmittel) und Schecks,
.....
●sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, ....quote]

Damit ist der Wert deiner Lebensversicherung zum Tag der Antragsstellung klar definiert.

RZ 12.2 Abgrenzung zu Einkommen
(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG-Urteile vom 30.7.2008 B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R).
Die Bedarfszeit beginnt mit dem Tag, an dem die Antragstellung wirksam wird (vgl. Rz. 9.4)
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... moegen.pdf

Im BSG Urteil B14/11 AS 17/07 R ist ab Punkt 23 genau erläutert wie anzurechnen ist.

http://www.alg-ratgeber.de/f27t544-bsg- ... -07-r.html

Und im BSG Urteil B14/7b AS 12/07 R steht
20 Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war die Bedarfszeit im Sozialhilferecht nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen den Hilfebedürftigen jeweils erst auch ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die Bedarfszeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.
http://www.alg-ratgeber.de/f27t511-bsg- ... -07-r.html

Damit sollte sich ein Widerspruch sauber begründen lassen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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