§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)
Das SG Leipzig hat mit Urteil vom 15.02.2013 Az. S 20 AS 2707/12 wie folgt entschieden:
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den sog. Mietobergrenzen ist mit dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) nicht vereinbar, die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt. Weitere Kommentierung http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... enugt.html
Urteilstext: http://srif.de/files/1365523938_E130203.pdf
SG Leipzig - § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verfassungsgemäß
SG Leipzig - § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verfassungsgemäß
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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