....Die zulässige Revision der Klägerin ist insofern erfolgreich, als teilweise ihrem Begehren stattzugeben und im Übrigen der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist. Rechtsgrundlage für die Leistung für Heizung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, nach der die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Dieser Grenzwert für eine abstrakt angemessene Wohnung von 50 qm wird vorliegend deutlich überschritten.
Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Mit Schreiben vom 17.2.2010 hat der Beklagte wirksam auf die weiterhin bestehende Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen. Die sich aus diesem Schreiben ergebende 6‑Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 ‑ B 14 AS 28/12 R) lief jedoch erst mit dem 31.8.2010 ab, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Heizung in voller Höhe, also 127 Euro zu erbringen sind. Abzüglich der von SG und LSG schon zugesprochenen 67,93 sind dies (127 ‑ 67,93 =) 59,07 Euro.
Für die anschließende Zeit ist der Rechtsstreit mangels entsprechender Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen. Die Klägerin hat keine in ihrer Person liegende Gründe, wie zB eine Krankheit, für einen erhöhten Heizungsbedarf geltend gemacht hat. Eine abschließende Prüfung der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen ist dem Senat nicht möglich, weil insbesondere ein Umzug eine Berücksichtigung beider Faktoren für ein existenzsicherndes Wohnen (Heizung und Unterkunft) erforderlich macht. Darauf weist auch der zwischenzeitlich eingeführte heutige § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II hin, nach dem eine Absenkung unangemessener Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht gefordert werden muss, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
BSG - B 14 AS 60/12 R - unangemessene Heizkosten
BSG - B 14 AS 60/12 R - unangemessene Heizkosten
Aus dem Terminsbericht:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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