Sobald der komplette Urteilstext vorliegt werden wir ihn einpflegen
Näheres auch hierDie Revision der Beklagten war unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 22 SGB II unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Kücheneinrichtung hat. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es nicht zulässig, hierfür aus der Regelleistung einen bestimmten Betrag heraus zu rechnen.
Für den hier streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen KdU allerdings auch dann zu übernehmen, wenn sie die Grenze der Angemessenheit übersteigen. Denn der Klägerin war es im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zumutbar, ihre Kosten zu senken. Mangels eines vorhergehenden Hinweises der Beklagten auf die nach ihrer Auffassung unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Kosten in dem bisherigen Umfang übernommen würden.
SG Dortmund - S 37 AS 70/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 19/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 14/08 R -
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... n77261.php