Mein Kommentar: Zumindest in NRW dürfte es schwieriger werden, die Gewährung eines durch Verrechnung zurückzuzahlenden Kautionsdarlehens mit Erfolgsaussichten anzugreifen.Die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution und die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit laufend gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) entspricht geltendem Recht. Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung kann eine erforderliche Mietkaution als Bedarf anerkannt werden. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II). Darlehen, die gemäß § 42a Abs. 1 SGB II nur erbracht werden, wenn der Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, sind gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, zu tilgen, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden
LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urt ... 8.13_B.htm :
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden
Danke an Willy V.
Im obigen Link ist ein falsches Aktenzeichen angegeben.
Richtig: LSG NRW, Beschl. v. 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B - rechtskräftig
Im obigen Link ist ein falsches Aktenzeichen angegeben.
Richtig: LSG NRW, Beschl. v. 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B - rechtskräftig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.