LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden

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tigerlaw
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LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden

#1

Beitrag von tigerlaw »

http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urt ... 8.13_B.htm :
Die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution und die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit laufend gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) entspricht geltendem Recht. Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung kann eine erforderliche Mietkaution als Bedarf anerkannt werden. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II). Darlehen, die gemäß § 42a Abs. 1 SGB II nur erbracht werden, wenn der Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, sind gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, zu tilgen, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Mein Kommentar: Zumindest in NRW dürfte es schwieriger werden, die Gewährung eines durch Verrechnung zurückzuzahlenden Kautionsdarlehens mit Erfolgsaussichten anzugreifen.

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: LSG NRW: Mietkaution darf mit RL verrechnet werden

#2

Beitrag von Koelsch »

Danke an Willy V.

Im obigen Link ist ein falsches Aktenzeichen angegeben.

Richtig: LSG NRW, Beschl. v. 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B - rechtskräftig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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