Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht wegen "Mietobergrenzen" für "Hartz-IV"-Bezieher
Das SG Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren ausgesetzt, das die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II betrifft. Das Gericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Art. 100 GG). Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden. Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann (vgl. unsere Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14 und vom 3.4.2014, anhängig unter 1 BvR 944/14). Sobald die Begründung des Beschlusses des SG Mainz vorliegen wird, werden wir sie hier zur Verfügung stellen.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de
Danke an Willy Voigt für den Hinweis.
SG Mainz - S 3 AS 130/14 - Richtervorlage "angemessen"
SG Mainz - S 3 AS 130/14 - Richtervorlage "angemessen"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: SG Mainz - S 3 AS 130/14 - Richtervorlage "angemessen"
Meine Bewunderung für den Richter in Mainz! Denn wenn jeder Richter im Schnitt 600 Akten parallel am Laufen hat, und dann noch berücksichtigt wird, dass die "hohen Herren in Karlsruhe" durchaus Möglichkeiten haben, eine Richtervorlage mit formalen Argumenten abzubügeln und man als vorlegender Richter deshalb sehr viel feine Feilarbeiten leisten muss, dann kann man, ja, auch den Mut ermessen, dennoch die Vorlage einzureichen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: SG Mainz - S 3 AS 130/14 - Richtervorlage "angemessen"
Jetzt liegt der Vorlagebschluss vor - und er zeigt überdeutlich, warum sich ein SG Richter scheut, eine Richtervorlage an das BVerfG zu verfassen
Der Volltext des Beschlusses - http://srif.de/files/1424902654_SGMainz ... lltext.pdf (was für's Wochenende, sind nur 128 Seiten)
Eine sog. Kurzfassung - http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/d ... kuerzt.pdf (da sind's dann nur noch 20 Seiten)
und es gibt auch noch was für mich - die Kurzzusammenfassung http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/d ... assung.pdf
Der Volltext des Beschlusses - http://srif.de/files/1424902654_SGMainz ... lltext.pdf (was für's Wochenende, sind nur 128 Seiten)
Eine sog. Kurzfassung - http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/d ... kuerzt.pdf (da sind's dann nur noch 20 Seiten)
und es gibt auch noch was für mich - die Kurzzusammenfassung http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/d ... assung.pdf
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: SG Mainz - S 3 AS 130/14 - Richtervorlage "angemessen"
Damit
kannste das ganze SGB II in die Tonne treten. Da sind nur unklare Rechtsbegriffe enthalten..... enthält auch die Verpflichtung, Hilfebedürftigen
einen Anspruch auf die Leistung zu verschaffen. Dies ist die subjektiv rechtliche Seite
der verfassungsrechtlichen Garantie. Ohne diese subjektiv rechtliche Fundierung „liefe
die Garantie der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ins
Leere.“
Die Verfassung verpflichtet vielmehr die Legislative, einen hinreichend bestimmten und
damit klagbaren Anspruch jeden einzelnen Grundrechtsträgers gegen die Verwaltung
auf Zurverfügungstellung eines sich aus dem Gesetz ergebenden soziokulturellen
Existenzminimums zu schaffen. Wenn das Gesetz einen solchen Anspruch nicht soweit
konkretisiert, dass aus dem Gesetzestext ein hinreichend bestimmter Anspruch
erwächst, ist das einfache Recht verfassungswidrig.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?