SG Bayreuth - S 17 AS 768/13 - schlüssiges Konzept

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Koelsch
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SG Bayreuth - S 17 AS 768/13 - schlüssiges Konzept

#1

Beitrag von Koelsch »

In Bayern ist eine Wohnfläche von bis zu 50 qm für eine alleinstehende
Person als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert hier aber ebenfalls die
Berücksichtigung eines besonderen, z. B. behinderungs- oder
pflegebedingten Raumbedarfs, sofern dies erforderlich ist.

Ein Konzept des SGB II-Trägers zur Ermittlung der Grenzen der
Angemessenheit von Unterkunftskosten kann nur dann als schlüssig
akzeptiert werden, wenn

a) eine Datenerhebung über den gesamten regionalen Vergleichsraum
durchgeführt wurde (z. B. das ganze Stadtgebiet ohne eine Ausklammerung
bestimmter Stadtteile, keine Ghettobildung);

b) eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (z.
B. Differenzierung nach Standard und Wohnungsgröße, Brutto- und
Nettomiete) getätigt wird;

c) Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen;

d) eine Validität der Datenerhebung sowie eine Repräsentativität des
Umfangs der erhobenen Daten gewährleistet ist;

e) besondere Erkenntnisquellen (wie z. B. ein Mietspiegel) bestehen sowie

f) anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung
gewahrt und die hieraus gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder
Kappungsgrenze) exakt untermauert werden.

Nicht zu beanstanden ist bei einer solchen Analyse die Herausnahme
besonderer Unterkünfte wie z. B. von Unterbringungsmöglichkeiten in
Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte
Wohnungen und mietpreisreduzierte Werkswohnungen. Ein Ausschluss sog.
Luxuswohnungen darf hier allerdings nicht undifferenziert erfolgen. Eine
aussagekräftige Gesamtstichprobe hat nicht nur schwerpunktmäßig
Wohnungen aus dem unteren und mittleren Preissegment zu umfassen,
sondern stets umfassend repräsentativ zu sein.

Erhobene Bestandsmieten, bei denen der Beginn des Mietverhältnisses
zwischen den Jahren 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2002) bzw. der
Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1949 und 2012 (Durchschnitt:
2007) lag, sind z. T. erheblich veraltet und haben ausgeschieden oder in
einem statistischen Verfahren hochgerechnet zu werden, damit aus dem
Bestandsmietendatensatz ein Schluss auf die lokal aktuell zu zahlenden
Mieten gezogen werden kann.

Wenn die von einem SGB II-Träger als angemessen festgesetzten Kosten der
Unterkunft unter den kraft § 12 WoGG vorgegebenen Tabellenwerten
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v. H. liegen, können
Antragsteller/innen die Gewährung des hier ermittelbaren
Differenzbetrags geltend machen.


2) Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2016 (Az.: S 75 AS
3600/16.ER):

Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat ein
in sich konsistentes, konkret auf den Einzelfall zugeschnittenes Konzept
zu regeln.

Dies ist nicht der Fall, wenn dort einer Antragstellerin es sowohl zur
Pflicht gemacht wird, den aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielten
Gewinn zu steigern und damit ihre Hilfebedürftigkeit zu senken, als auch
sie monatlich „mindestens 10 Bewerbungsbemühungen“ um eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durchzuführen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Manfred Hammel

Caritasverband für Stuttgart e. V.

Wagnerstrasse 35

70182 Stuttgart
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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