BSG B 14 AS 58/15 R Nachsendeauftrag und Telefonummeldung sind Umzugskosten

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kleinchaos
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BSG B 14 AS 58/15 R Nachsendeauftrag und Telefonummeldung sind Umzugskosten

#1

Beitrag von kleinchaos »

Aus dem Terminbericht
2) Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Verfahrensrechtlich hat das LSG nicht beachtet, dass nur noch um die Erstattung der Kosten gestritten wird und nicht eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die allein zulässige Klageart ist. Dass das LSG nicht auf eine Umstellung der Klage hingewirkt hat, kann aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen.

In der Sache kann der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II gegen den Beklagten haben.

Umzugskosten sind, wie die von den allgemeinen Unterkunftskosten in § 22 Abs 1 SGB II abweichende Sonderregelung in § 22 Abs 6 SGB II zeigt, die Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Dabei ist zwischen einem Umzug, der vom Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, und anderen Umzügen zu unterscheiden, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt.

Bei einem vom Jobcenter - wie vorliegend - aufgrund der Trennungssituation zu Recht als notwendig anerkannten Umzug mit einer entsprechenden Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten gehören zu den als Bedarf zu berücksichtigenden Umzugskosten heutzutage auch die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie die für einen Nachsendeantrag. Denn beides ist notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw aufrecht zu erhalten, die, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis darstellt (vgl §§ 5 f RBEG). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG, das die Höhe der dem Kläger hinsichtlich der zwei Streitpunkte entstandenen Kosten genau ermittelt hat, Feststellungen zu deren Angemessenheit nachzuholen haben.

SG Hannover - S 46 AS 1146/12 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 1349/13 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 58/15 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 6&nr=14352
Zuletzt geändert von Wampe am Mi 5. Jun 2019, 19:28, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Falsches Aktenzeichen in der Überschrift
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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BSG, U. vom 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R, Übernahme der Umzugskosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses

#2

Beitrag von tigerlaw »

jurisPR-SozR 25/2017 Anm. 1

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R

Autor: Jörg Neunaber, RA und FA für Sozialrecht

Erscheinungsdatum: 21.12.2017

Quelle: juris Logo
Normen: § 42 SGB 2, § 24 SGB 2, § 99 SGG, § 22 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 25/2017 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag: Neunaber, jurisPR-SozR 25/2017 Anm. 1 Zitiervorschlag
Übernahme der Umzugskosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie Postnachsendeauftrag


Leitsätze

1. Zu den einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursachten Kosten gehören heutzutage auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag.
2. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtungsklage ist nicht als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft den ihm obliegenden Hinweis unterlässt, auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen.


A.
Problemstellung
Sind die Kosten der Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Nachsendekosten als Umzugskosten durch das Jobcenter zu übernehmen? Ferner behandelt die Entscheidung den prozessualen Umgang mit einer nicht konkretisierten Verpflichtungsklage.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Nach der Trennung von seiner Ehefrau beantragte der im Alg-II-Bezug stehende Kläger die Zusicherung für die Kosten der Unterkunft seiner neuen Wohnung und die Übernahme von Umzugskosten. Diese Zusicherung wurde von dem Beklagten erteilt.
Im neuerlichen Antrag wurden vor Einzug Anträge nach § 42 Abs. 3 SGB II hinsichtlich einer Erstausstattung vom Kläger gestellt. Zugleich erfolgte die Beantragung der Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag.
Die Kosten für die Durchführung des Umzuges sowie die Kosten für die Erstausstattung wurden bewilligt. Mit Bescheid vom 07.01.2012 wurde jedoch die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag abgelehnt, da diese Kosten nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs. 3 SGB II fielen und dementsprechend nicht erstattungsfähig seien. Die hiergegen geführten Widersprüche sind zurückgewiesen worden.
Das SG Hannover hatte den Beklagten verpflichtet, die angemessenen Kosten für den Umzug, den Telefon- und Internetanschluss sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren. Das LSG Celle-Bremen hatte auf die zugelassene Berufung hin die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass der Umzug mittlerweile durchgeführt worden sei, das Klagebegehren auf die Erstattung der vom Kläger verauslagten Kosten für Telefon- und Internetanschluss sowie für den Nachsendeantrag gerichtet sei. Aufgrund der vorangegangenen Zusicherung des Beklagten sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert.
Die vom Landessozialgericht zugelassene Revision wurde damit begründet, dass ein Verstoß nach § 22 Abs. 6 SGB II vorliege. Der Begriff der Unterkunftskosten sei restriktiv auszulegen. Aufgrund dieser restriktiven Auslegung seien die begehrten Kosten hinsichtlich der Telefon- und Internetanschlüsse sowie des Nachsendeantrages aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dort seien Feststellungen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu treffen.
Prozessual hat das BSG zunächst klargestellt, dass in den Fällen, in denen beantragte Leistungen zwischenzeitlich selbst beschafft worden seien und es tatsächlich nur noch um die Erstattung der hier aufgewendeten Kosten ginge, die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die allein zulässige Klageart sei. Eine auf die Übernahme der angemessenen nachgewiesenen Kosten grundsätzlich gerichtete Verpflichtungsklage sei grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (mit Verweis auf BSG, Urt. v. 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R). Zugleich sei klarzustellen, dass in derartigen Konstellationen die Instanz-Gerichte verpflichtet seien, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken und eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen. Da dieser Hinweis unterblieben sei, könne sich dies nicht zulasten der Beteiligten auswirken. Die Umstellung einer nicht näher konkretisierten Verpflichtungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage ändere nicht den Klagegrund und sei nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Klageänderung anzusehen.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Verbot der „reformatio in peius“ berufen, da bei ergangenen Hinweispflichten der Kläger eine nicht an eine Frist gebundene Anschlussberufung hätte einlegen können.
Materiell-rechtlich sieht das BSG eine Übernahmepflicht hinsichtlich der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II dem Grunde nach. Sofern – wie hier im konkreten Fall – eine Zusicherung der Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 SGB II durch den Grundsicherungsträger vorliege, seien die nach § 22 Abs. 6 SGB II entstehenden Kosten für den Umzug zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang sei unter Rückgriff auf die Entscheidung des BSG vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) klarzustellen, dass Umzugskosten grundsätzlich nur solche Kosten seien, die unmittelbar durch den Umzug veranlasst worden seien. „Zusammenhangskosten“, die nur anlässlich eines Umzugs oder im zeitlichen Zusammenhang mit diesem und damit lediglich mittelbar beim Leistungsberechtigten entstünden, seien nicht zu übernehmen. Neben den als grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten, wie Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie ggf. Kosten für einen gewerblichen organisierten Umzug seien auch die Bereitstellungskosten für Telefon- und Internetanschluss sowie die Kosten für einen Nachsendeauftrag zu übernehmen, da sie durch die besondere Bedarfslage „Umzug“ verursacht wurden. Abzustellen sei auf die heutigen Lebensumstände; die Kosten seien als notwendig anzusehen, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrechtzuerhalten. Dies sei gerechtfertigt, da die Kommunikation ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis sei.


C.
Kontext der Entscheidung
Das BSG hatte bereits mit Urteil vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II als solche definiert, die unmittelbar durch den Umzug verursacht wurden und nicht solche, die damit lediglich im Zusammenhang stehen. Damit sind Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial im Bedarfsfalle zu übernehmen. Mit der Entscheidung vom 06.05.2010 (B 14 AS 7/09 R) hat das BSG den Kreis der übernahmefähigen Positionen auf gewerblich organsierte Umzüge und die hierfür entstehenden Kosten erweitert, wenn dem Leistungsberechtigten ein Umzug aufgrund persönlicher Umstände – wie Behinderung – nicht möglich sei. Zudem ist mit der Entscheidung vom 06.05.2010 auch eine Erweiterung der zu übernehmenden Kosten dahingehend getroffen worden, dass im Zuge eines Umzuges auch die Kosten für die Bewirtung von Familienangehörigen und Bekannten mit zu übernehmen sind.
Die vorliegende Entscheidung des BSG fügt sich im Hinblick auf die Konkretisierung der zu übernehmenden Umzugskosten in die vorhergehende Entscheidung ein und ergänzt sie mit Blick auf die aktuellen Lebensumstände.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Durch die materiell-rechtliche Klarstellung, dass Post- und Internetanschlüsse bei Zusicherung zu einem Umzug nach § 22 Abs. 6 SGB II im Hinblick auf die entstehenden Kosten zu übernehmen sind, werden diese bei der Prüfung von zu übernehmenden Kosten bei Umzügen mit zu übernehmen sein. Mit Blick auf die seit dem 01.08.2016 vorgenommene Änderung des § 22 Abs. 6 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger als Bedarf anerkannt werden können, wird bei Umzug über die Zuständigkeitsgrenzen der vormals zuständige Grundsicherungsträger die Entscheidung hinsichtlich der Übernahme zu treffen haben. Dieser hat auch die Kosten zu übernehmen.
Prozessual haben die Gerichte in der Konstellation, dass beantragte Leistungen zwischenzeitlich selbst beschafft wurden, diese jedoch mit einer Verpflichtungsklage ursprünglich begehrt worden sind, den geänderten Umständen Rechnung zu tragen und den Klägern den rechtlichen Hinweis zur Umstellung der Klage auf einer Anfechtungs- und Leistungsklage sowie auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw. die Bezifferung des Klageantrages hinzuweisen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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