Hat der Leistungsberechtigte nach Ablehnung der Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger den Umzug durchgeführt und die hierdurch entstandenen Kosten selbst übernommen, so muss das Begehren auf Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 SGB II umgestellt werden auf die unmittelbare Geltendmachung der Erstattung der verauslagten Umzugskosten. Dieses Ziel ist im gerichtlichen Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2071/
LSG Sachsen Anhalt - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 4 AS 381/16 B - Umzugskosten
LSG Sachsen Anhalt - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 4 AS 381/16 B - Umzugskosten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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