Gegen eine Kostensenkungsaufforderung ist keine Klage zulässig, es handelt sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt sondern um ein Informationsschreiben
Zulässig ist aber unter Umständen eine Klage auf Feststellung, dass zu den im Informationsschreiben genannten "Preis" keine Wohnung zu finden ist bzw. der Preis nicht korrekt ermittelt ist.
Urteil: http://lexetius.com/2016,2935
BSG - B 4 AS 36/15 R - Kostensenkungsaufforderung, schlüssiges Konzept
BSG - B 4 AS 36/15 R - Kostensenkungsaufforderung, schlüssiges Konzept
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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