SG Stuttgart: Mietvertrag unter Familienangehörigen: Keine Kostenübernahme durch SGB II-Träger

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tigerlaw
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SG Stuttgart: Mietvertrag unter Familienangehörigen: Keine Kostenübernahme durch SGB II-Träger

#1

Beitrag von tigerlaw »

S 2 AS 7218/13, Urteil vom 23.03.2017
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger nicht besteht, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können.

Die Klägerin lebt in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietvertragsabschluss eine monatliche Miete, welche die Klägerin auch bezahlt. Im Laufe der Verfahrens wurde deutlich, dass die Klägerin bei ihren Eltern auch mietfrei wohnen dürfte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde.

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig kommerzialisieren, zumal eine Vermietung an eine Dritte, nicht familienangehörige Person nach den Angaben der Eltern nicht erfolgen würde. Eine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin habe in diesem Fall nicht begründet werden sollen. Schuldner der Mietzinsforderung habe von vorneherein das Jobcenter sein sollen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft scheide in diesem Fall aus.
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 16.08.2017
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: SG Stuttgart: Mietvertrag unter Familienangehörigen: Keine Kostenübernahme durch SGB II-Träger

#2

Beitrag von Koelsch »

Also sich von Anfang an eine gute Argumentation überlegen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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