SG Köln - S 39 SO 15/17 - Betriebsstrom für Gastherme

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Koelsch
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SG Köln - S 39 SO 15/17 - Betriebsstrom für Gastherme

#1

Beitrag von Koelsch »

Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage (Gas-Kombitherme) sind nicht im Regelbedarf enthalten, BSG, Urt .v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R (http://dejure.org/2015,36255). Es handelt sich um einen Bestandteil der Heizkosten, der bei Erfassung über den allgemeinen Stromzähler geschätzt werden muss.

§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.

Möglich sind hier zwei Verfahren.

1. Schätzung der Stromkosten, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, 5% - 8% der Brennstoffkosten.
I.d.R. nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten.

2. Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.
Bspw.
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kW = 225,00 EUR
oder:
0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kW = 428,40 EUR.

(Vgl. Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 4. Aufl., Betriebsstrom, Seiten 93, 125, 129, 130, 197.)

Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17

Das Sozialamt Köln wollte bei dem alleinstehenden Kläger, der Grundsicherung im Alter nach Kap. 4 SGB XII bezieht, die 5%-Regelung anwenden. Bei hier 25,00 €/mtl. Heizkosten wären das für den entsprechenden Zeitraum nur 1,25 €/mtl. gewesen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und klagte dann vor dem SG Köln.

Er beantragte nach der 2. Variante 16,88 €/mtl.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 15.02.2018 kam es dann zu einem Vergleichsvorschlag durch das Gericht.
Die Beklagte, Sozialamt Köln, zahlt an den Kläger 12,19 €/mtl.

Das Sozialamt erklärt sich am 20.02.2018 grundsätzlich mit dem Vergleich einverstanden, weist aber auf einen Rechenfehler hin. Tatsächlich fallen zusätzlich Kosten i.H.v. 11,42 € an (statt 12,19 €) und bittet um gerichtliche Korrektur des Betrages auf 11,42 €.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und machte einen Gegenvorschlag.

Am 03.05.2018 schlug der Vorsitzende Richter der 39. Kammer am SG Köln, Strecker, in den Verfahren S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17 einen Vergleich über die 11,42 € für die Zeit ab 01.01.2016 vor.

Kläger und Beklagte nahmen den vorgeschlagenen Vergleich mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Gericht an.

Das Sozialamt Köln wollte ursprünglich nur die 1,25 €/mtl. bezahlen.
Nach dem Vergleich sind es nunmehr 11,42 €/mtl.

Somit ein Plus von 10,17 € pro Monat.

Das hat sich für den Kläger gelohnt.

Wie das Beispiel zeigt, ist es wichtig, sich für sein Recht einzusetzen.
Vergleich Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage SG Köln.pdf
Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage.pdf
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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